, zd o Alten Dithmarscher M . THeits
ist ein gleiches enthalten , nur daß eine ewige Landes Verweisung gesetzet , an statt daß im art . 2 . steht , man solle seinHanß verbrennen , it . art . 3 . so jemand sich den Geistlichen Stand gewidmet , und sich in weltliche Handel mischet , soll Ho Marck Brüche geben : so willen wydad een Schlachte de dar hebben Schöler effte Papen , dat se dar thor Scholen vermögten , dat fe sick an Scholen nögen latc , ! ve des nich en doen will . dar schall datSchlacht gut vör Wesen , und dar toschölense Unsen Lande wissen 60 Marck - Lübsch . Und art . 5 . So jemand der Geistl . Hülfe anflehet , daß der ander darüber in Bann gethan würde . Item wede hie bevor jenig Kerspiel , Burschap , Schlachte effte Mann in den Bann bringet , na desen Tage / de schall se dar wedder utlopen en bringen / unv schall den Bann quit uudfry wed - der dale schlaen / und schall syn Sacke by Gade und uusern Lande und unses Landes Recht - Bock , und schall dartho betern unsern Laude 6oMarck - Lübsch , alsvörgeschreVeuis i . e . fub pccna infami * & cxi - lil Noch grössern Beweiß , daß sie der Geistlichkeit keine Jurisdiktion haben irgends einräumen wollen , finden wir in der Klage , so das CapituI zu Hamburg an Jhro Kayserl . Majest . gegen die Dithmarscher übergeben . . Die - sc Klage hat Mag : Johann Schnidtjer , t ) ce Ofticials zu Hamburg Vicarius und CommiiTarius , in Advent 15 * 24 iu Dithmarschen den 48gern übergeben , der Scaphorft Hamb ; Kirchen . sich auch dem theuren Blut - Zeugen der Warhcit , ttin - Geschicht . dt«2te Theils rick von ^utpken , widersetzte und ihm verfolgen erfitrBand . halft' .
Dit is de Klage und Tospracke de de Pranst undcO^cial^ommis - farius und Notarius der Praustey to Hamburg uud Decken / Dohm - Herren , CapiteluudgantzenPapheit toHamdurgver - klagen vor den Römischen Kayserl . Cammer - Gericht aver deö Landes - Rath des Landes Dithmarschen :
Wnt erste beklaget sick de Praust to Hamburg , wo em in dem Lande Dithmar - - ^2 . schcn tobehöre alle Nicht und Recht , beide Geistlick und Weltlick , dat fcimc und behöre den acht und vertigen Vorwesers und Schlüter» des Landes Dich - Marschen nich to , en de hebben en sotane Rechte mit egener Gewalt genamen , und gerovet . Und de Prauste hebben sotane Gerechtigkeit bjwen de 20 . 30 . 40 , 50 . und ic - oIahr und baven Minschen Gedachtniß itt raulicken Brücke und Besetting gehabt . - ♦
Und