s I . Cap ,
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verstorben , ) e , sondern lltdesNu - nteli : d . 8 . HengabeS tragen und ) iel Unruhe ufflchtund
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tnb Judicio . bezeuget :
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l Zeiten des fert worden . 19 . meldet , kindo 1 . 1 . idererLeme »ander Gei len aber be - d die nach - e angenmn - e nach ihre» cigc -
M . ZHeils I . Cap .
der alten Teutschen .
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eigenen Gesetzen und Herkommen werden gerichtet , und ex - quo Sc bonoge , sprochen haben . Zum Voraus da die ^ransalbingi , als Holsteiner , Stor^ marser undDithmarschergantz eigene und besondere Rechte gehabt , als diejenige Sachsen , so jenseits der Elbe gewohnet , wie solches klarlich beweiset ein merckli - cher Ort aus dem SachseN - Spiegel 1 . art . 64 . Multa funt in terra SaxonU nationcs , qux fibialicna dicunt competere jura , ut Holfati - Heidcleri ( j . e . die aus dem Land Hadeln ) & Stortnerii quorum jura mulclas hic non fcribo . ches bezeuget auch WiticKindus : Sucvi transalbini Manu quam incolunt regio - nein eo tempore invaferunt , quo Saxones cum Longobardis lialiam adiere0ideo aliis Legibus quam Saxones utuntur v . Conring . de Orig . Jur . Germ . 0 . 19 .
Was das aber vor Rechte gewesen , und von wem sie solche Gesetze bekommen ,
Meibom . in introd . schreibet Adamus Bremenfis 1 . 2 . c . 19 . daf ; Haraldus ,
ad Hiß . Sa * , infer . König in Dännemarck , zu den Zeiten Ottonis II . Römischen p - 79 - Kaysers , ini XI . Seculo denen benachbahrten Teutschen ? r<> .
vintzien und Frießland Gesetze gegeben , certißxmum ejl eum fe . Haraldum tarn na - ßropopulo fe . Breinenfequam Transaibianis Frifonum Genti Leges jura eon - ßit uiß'e - . quct adbuepi'o tanti viri autoritate fervare contendunt ; mit Welchen auch übereinkomt Albertus Stadcnfis und Helmoldus in Chron . Slav . und der Hr . Conring . de Orig . Jur . Germ . c . 19 . erkläret diese loca bey dem Adamo Brem : und Helmoldo also , daß sie von ttaraldv , nicht aber Von Adaldago . Ertz - Bischoff zu Hamburg , zu verstehen , wie andere der Meinung sind . Und so liesse sich aus den Wonen qux adbue J'ervare contendunt , nicht unfuglich schliefen , daß die alten Dithmarscher ihr Land - Recht aus solchen Gesetzen des ttaraldi entlehnet , wo nichtgantzlich beibehalten , und zum Theil auch im XII . und XILI 5eculo aus dem Sächsischen Rechte eins und andere genommen haben , weil solches mit dem alten Nordftiesischen Land - Recht grosse Verwandtschaft u»ld «ut dem alten Holsten Ding und Recht viele Gleichheit hat .
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Das zweyte Capittel .
Von der ersten Einrichtung des Dithmarscher
Gerichts .
Allein nnsermZweck etwas näher zu kommen , und der alren Dithmarscher J ^and - Rechre / Gericht - und Vrocels - Ordnunq etwas genauer zube - ' ttachtcn , wird nöthig seyn , vorgangig einen Blick in die Umverlal . Hj , storie von Duhmarschey ; u thun . Da wir dann sehen , daß die Dtthwrschcr * * R zuerst