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Rechte
M . ? heitS I . Cap .
ten envas wüste , wie oberwehnter Tacitus ebenmäßig schreibet : haredes fic .
ceßoresque fui cuüjue libcriy £jfnullum Teßamentum . Si Liberi nonfunt , proxi - tnusgradus inpoffeßone , fratres , patrui , avuneuli - , cjuantopluspropitvjuorum - , qug major numerus , tantogratioßorfeneftus , nec ulla orbitatis pretia . Welche letzte
Worte hauptsächlich Glauben machen , daß man keine Tefhmcnta ge> habt , wenn auch gleich ohne Kmder oder Verwandten jemand verstorben , weil daraus nicht folget , daß die Erbschafft deswegen verlohren wurde , sondern sie tönten ihre Güter noch wohl bey ihrer Lebens - Zeit , mit Vorbehalt des Nu - hens , nuda conventione Sc tradi tione , wie Stryk de Succef : ab Inteft : d . g . c . i . n . z . schreibet , an andere übertragen . Aber in peinlichen Sachen gab es bey ihnen mehrere Mühe , alldieweil die Räubereyen , anftühnsch Betragen und Todtschläge fast als unstrafbare Lailer wolten angesehen seyn , und viel Unruhe in der Republique verursachten , daher man ihnen auch mit genauer Aussicht und schwerer Bestraffung begegnen muste , Helmold : l . i . c . 47 . furari Urgiri apud Holfatos oflentatio cfl f qui vero prahri nefeit , heb es & ingloritis . Doch kaN man daraus nicht schliessen , als wenn die gantze Zeiten bey uns keine Gesetze ge - wesen , sondern man hat nur von deren Jnnhalt und Besä ) affenheit keine Nach - richt ; weil nichts davon schrifftliches zu finden , und dieselbe m Lieder verfasset gewesen , so von den Bardis abgesungen , und solchergestalt denen Nachkommen hinterlassen worden ; Nachhero hat Carola M . wie er gantz Teutschland unter seine Borhmaßigkeitgebracht , denen Sachsen und Freesen geschriebene Gesetze gegeben , so t>ON Joh . Bafilio Hcroldo und Frid . Lindenbrogio zuerst ans Licht gebmcht . Solche gegebene Gesetze aber sind keine neue , sondern die alte sen , auf Verordnung des Kaysers erstlich mit Bewilligung des Volckes in die Feder gebracht , wieercsselbermderGonttitutivndelede regia , unbjudicio Impcriali Aquisgr . beym Goldafto Tom . II . Conft . Imp . f'ol . 7 . bezeuget : Legem Saxonum dißinclam fub autoritate regia - tf impei atoria fiabilivi non ex mea udinventione vel cor deprolatam , fedeommuni auxilio a me renovatam & auElam in melius - fcutVatres Uj Pr<tdcceJJores mei feeiffeperhibentur . Zu denen Zeiten deS Kaysers Ottonis I . sollen t ) icLeges Carolins vermehret und gebessert worden seyn , weil aber Conringius in ben Traäat . deOrig . Jur . Germ . c . ly . meldet , daß er davon in denen alten klonurnentis , ausser was bey dem Wittikindo 1 . 1 . Geft . Saxon zu lesen nichts gefunden , so ist zu glauben , daß durch anderer Leute Fleiß gemahlig waszugesetzet , oder auch , daß nach und nach ein und ander wohnheit eingerissen , so zwar die Krafft des Gesetzes erlanget , niemahlen aber be - schrieben worden . Ob nun die Dithmarscher diese Garolinischc und die nach - hero von Ludo vico Pio , Lothario , Friderico I . gemachte Gesetze angenmn -
men und beibehalten , ist billig zu zweifeln / vielmehr zu glauben , daß sie nach ihre«
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