^5 ) i8o ( L0» .
teff bir Straffe übergesehen / noch üSerseht» «ollen / und duftrn pe falsch befunden wor . Den j sollen flc zu des Landes Unlostung 60 . Mareksben / und ehrlos sein / und sollen also gestraffec werden dieEhebrecher / soStrafftn« «ndMühlen - rnchtig / mit zo . Marek , und Ha sie offenbahr befunden / mit der Steupe / Oder dmficllungauffdettKaet ( Pttnger ) auff Ihren eigenen Kosten , sofern sie fs viel bemit - lelt / wie auch offenbahre Wucherer / Hurn / Zauberer / und die , so den offenbahren Haube rrrn tudwig im taude Holstein besuchen / be ? 60 , Marct Straffe / p»ves Landes Urv / oflen / Imgleichen Vie die Feyer der Sonn - und Fest'Tage entheiligen , sollen eine Tmi# eingebrawten Bier an dle Baurfchafft , und eine Tonne an dewSchliesfern verbrochen haben / und so der Schiffer solches nicht firafftt / foter ? v st^am Kirchspiel verbrocht» haben / es so ! auch vm den Krügern wedcr tzVter oder Wein vor »mV unter demGoltts - Dienste vertaufft werden / dte dawider thun , sollen die Tonne mit dem Btere oder Wein «ndenSchliesseren verbrochen haben / und
99 . f tuW JftKtfpW tsntöflmßebrn / btr .
ßld^H