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heutigen Sifilide der rechtswisscnschaftlichen Forschung nur mit Vorsicht benutzt werden .
Von den neueren Rechtshistorikern hat sich Mos Otto Franklin mit der Geschichte des k . Ilofgerielites gründlich und eingehender beschäftigt . Doch bezieht sieh seine Darstellung grösstenteils auf die Verhältnisse der / ruberen Jahrhunderte . Es musste daher zu den Quellen selbst zurückgegangen werden . Ain nächsten lagen für diesen Zweck Chmel's Regestcnsammlungen K . Ruprecht's und Fricdrich's III . ( die Regesten K . Friedrich's von Birk im X . Bd . des Archiv's für Kunde österr . Geschichtsquellen beziehen sich beinahe lich auf erbländioche Verhältnisse ) . Wo diese nicht ausreichten , zumal für die Regierung K . Sigismunde , über die ¿vir noch keine den Regestenarbeiten besitzen , wurden die Reichsrcgistraturshücher benfitzt . Sie umfassen für diese Zeit 21 Foliobände , von denen 3 dem K . Ruprecht , 8 K . Sigismund , I K . Albrecht , 0 K . Friedrich hören . Wo daher Angaben ohne Quelle vorkommen , sind sie diesen entnommen . Die Darstellung reicht bis zu Maxniiliau I . und dem Reichstag zu Worms v . . 1 . 1495 .