T o ni li s c Ii c L
wie jedem andern Gerichte in Deutschland , bei der Ausübung der Hechtspflege zufielen . Ohne feste Normen hatten sich dieselben sowohl in Grösse als in Zuständigkeit herkömmlich festgestellt , ein genauerer Einblick ist jedoch durch die Dürftigkeit der uns darüber erhaltenen Notizen ausgeschlossen . So viel steht fest , dass tier grösste Theil des hofrichterlichen Einkommens verfassungsmässig aus der lution von der Reichsacht und Aberacht floss : schon der Mainzer Landfrieden weist ihm diese Einkünfte zu : Eidem dimittimus et assignamus iura , que ex absolutione proscriptorum proveniunt , que vulgo dicuntur wette ( cod . Basii , alle die gewette , die uns gewettet werden ) ; e o r u m d u m t a x a t q u o r u m causeeoram e o tractate sunt , ut benevolencius ( dester gerner ) iudicet et a nullo muñera reeipiat . Dass sich diese Einkünfte aus den Achtschätzen factisch im Laufe der Zeit auch bei den vom Hofgerichte erwirkten Acht— erkläruugen auf einen blossen Antheil an denselben beschränkten , und die Könige selbst in ihren beständigen Geldverlegenheiten den grössten Theil derselben für sich in Anspruch nahmen , dafür sprechen wohl manche Anzeichen , insbesonders auch die Artikel 2 und 3 jener Urkunde , die , wie sie sich etwas derb ausdrücken , dafür sorgen , dass der König nicht von dem Ilofrichter und den llofgerichts - schreibern betrogen werde . Iii der oben erwähnten Urkunde vom 23 . März 1431 , in welcher K . Sigismund den Grafen Hans von Lupfen für die Zeit , wo er Hofrichter war , seinen Antheil an der Achtschätzen nachträglich zuerkennt , heisst es : so versprechen und globen wir dem vorgenanten von Lupfen . . . was solichen sachen , die in czeiten seines arnpts verfallen vnd erschinen sin . verteydingt und absoluiret vnd vss solichen achten vnd oberachten gelassen werden , das wir im dann solichen achtschatzc , der einem hofrichter geburet , von wem das ist , on allen intrag vnd jrrung werden geben , vfhehen vnd folgen lassen wollen , wann sich das gebürt , und gebieten dorumb dem ersamen Peter Wacker etc . , das er solicher sacli alczeit indenk sey , vnd in allen absolucien der lute , die bei desselben von Lupfen czeiten vnd bey seinem ampt , dieweil er vnscr hofrichter gewesen ist , geschehen vnd in acht vnd aberacht komen sind vnd absoluiret werden , solichen se y ne n t e y 1 ab ge - sebe i de , also dass demselben von Lupfen der werde , als er das seines amptes halben wol zu handeln weiss .