Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u . Reiches .
fungirt halte , ohne ausdrückliche Aufhebung von selbst unler den veränderten Zeitverhältnissen und Anschauungen sein Ende erreichte . Mit ihm ging auch ein wichtiges Stück des deutschen mittelalterlichen Rechtslebens zu Grunde . Wir haben absichtlich die legten zeichen des llofgerichtes unter K . Friedrich etwas eingehender behandelt . Es lag uns daran , den Nachweis zu fuhren , dass das gericht nicht nur bis zum Tode K . Sigismunde , wofür Franklin den Beweis erschöpfend gebracht hat , sondern bis zu seinem Ende , somit durch die ganze Dauer seiner Wirksamkeit , treu und fest an den Principien gehalten hat , die seiner ursprünglichen Verfassung zu Grunde lagen , und dass es weder dem fremden Rechte , noch dem römisch - kanonischen Process gelang , einen wesentlichen Einfluss auf seine Rechtssprechung zu gewinnen . Denn wenn es auch in dem letzten Jahrzehent seiner Wirksamkeit nicht an leisen Anzeichen fehlt , dass die herrschende Zeitstromung auch auf seine Rcsetzui g einen Einfluss zu nehmen drohte« ) , und unter den Urtheilssprechern <les am 7 . Juli 1441 zu Wien unter dem Grafen Gumbrecht zu Neun r^ niedergesetzten Gerichtes , das noch überdies in seinem CharakUr als Hofgericht zweifelhaft ist , neben 8 Rittern auch 2 Doctoren ui geistlichen Rechten erscheinen , so ist nirgends zu ersehen , dass in^ diesem oder in den späteren Urtheilen ein Einfluss auf den gebrachten Rechtsgang oder die Entscheidung zu Gunsten des fremden Rechtes erfolgt sei . Wie viel grösser ist dagegen die Zahl der Doctoren , die als Urtheilsprecher bei den gleichzeitigen Kammer - gerichtsurtheileu aufgeführt erscheinen - ) 1
Die Einkünfte des Hofrichters bestanden im Wesentlichen in einem Anthcile au den Fällen , Bussen , Wandeln , die dem Hofgerichte ,
' ) Siehe den Alhertinischen Landfrieden v . J . 1438 ; § . 25 .
? ) Der Krnennungsbrief K . Friedrich'» für den Ilofrichter ( ¡rifen von Neunar ( Chmel , Reg . Kr . n . 343 Registb . K . Fr . 0 . 830 ) enthilt noch die Wortes Er aol auch dem armen und dem reichen and einem ^glichen recht richten , tnn und voltaren , ala dann des heiligen reich« und desselben unseres hoffgerlchtes recht , ge won he it und herkommen ist , getreulich an geuerde und an arglist , uud im Anfang : — als vnder andern vnsercs kuniglichen regiments aus * richtungeil su vord ers t notd urff t ut su versehen , das\nser kuniglich hoffgericht auffricticlich und ordenlich besecset , gehalten und verweset werde .