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Tornase Ii ek
11 . Juni , wo die Klage eines Ulmer Bürgers an das Stadtgericht zurückgewiesen wird , das Hofgericht werde erst im Falle der verweigerung thätig werden ( Sckhrg . a . a . O . Urk . R . 1 ) .
3 . Michael Rurggraf zu Magdeburg und Graf zu Hard eck , wo eine die Stadt Frankfurt betreffende Klage vermöge ihrer Freiheiten an die Stadt selbst zurückgewiesen wird , das gericht werde nur im Falle der Rechtsverweigerung eintreten .
Im J . 1447 , 4 . December stellt dieser Hofrichter in Wien ein Vidimus aus über ein Erkcuutniss des Kammergerichtes . Im Falle einer Nichtachtung desselben werde man so verfahren als des Reichs und Hofgerichtes Recht ist ( Harpprccht a . a . 0 . Urk . n . XXV ) . In demselben Jahre errichtete der Churfürst Friedrich I . von burg einen Theilungsvertrag zwischen seinen Söhnen und erklärt , dass ihnen mit dem Vidimus des Reichshofgerichtes versehene Abschriften eingehändigt werden sollen ( Senckbrg . a . a . 0 . Urk . S ) . Derselbe Hofrichter weist im J . 1448 , 23 . Jänner Wien , eine gegen die Stadt Braunschweig beim Hofgerichte angebrachte Klage an den Herzog von Braunschweig , doch solle er „ eins vnHerzogen vnd ganezen Rechten helffen , sonst werde er so verfahren als des Richs vnd gerichts Recht ist vnd würd alsz denn solidi Weisung yedem Theil vnschedlich sein an seinen Rechten - . ( Senck . a . a . 0 . Urk . T . )
Das ist aber auch meines Wissens der letzte gerichtliche Act des k . Hofgerichtes ; von da ab findet sich nicht die geringste Spur mehr von diesem Gerichte ' ) , das somit , nachdem es durch mehr als zwei Jahrhunderte als das oberste Gericht des Königs und des Reiches
richter ein Hofgericht abhielt . Es soll wohl beisscu St . Antoninstage , abo am 27 . August desselben Jahres . i ) Wenn Senckenberg dejud . cam . bod . S . 100 Urk . Z . 1 . Das Concept einer gung der Freiheit von fremden Gerichten für den Grafen zu Zolr aus dem J . IATI mittheilt und daraus den Beweis schöpfen will , dass K . Friedrich damals den Gedanken das k . liofgericht wieder aufzurichten noch nicht aufgegeben habe , so geht er hierin zu weit , da in diesem Concept offenbar altere Privilegien ihrem Wortlaute nach reproducirt werden« wie dies selbst uuter K . Karl V * . , Ferdinand I . mit Privilegien solcher Art häufig geschieht . Im Jahre 1439 erscheint der Graf Michel zu Hardeck bereits , ohne dass er als llofrichter bezeichnet wird , unter den Beisitzern des Kammergerichtes ( Senckenberg a . a . O . Urk . Y . S . 189 ) im J . 1452 , 20 . März erlheilte K . Friedrich zu Rom der Familie Bilgrini noch das Privilegium , dass sie nur \or dem Könige oder seinem llofgerichte belangt werden dürfe ( Chmel . R . Fr . n . 27öS ) .