Die höchst ? Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u . Reiches .
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d ) Unter K . Friedrich III .
1 . Gii m p r c c h t G r a f z u N c u n a r , E r h v o g t z il C ö I n u n d Herr zu Alpen legte am 29 . Juli 1441 als Hofrichter mit 1000 Ii . Jahressold zu Wiener - Neustadt den Eid ah ( Clinici . Heg . K . Fried - rich's III . n . 343 ) . Zwar findet sich bereits ein Gerichtshrief K . Friedrich's vom 20 . Juli 1441 ( Chmel . a . a . 0 . Anhang n . 7 ) öher ein unter seinem Vorsitze zu Wien am 7 . Juli 1441 abgehaltenes Gericht , er wird jedoch nirgends daselbst Hofrichter , sondern nur „ unser richter " genannt . Seine Ernennung verkündigte K . Friedrich den Frankfurtern durch einen besonderen Brief ( Scnckcnbcrg de jud . camer . hodierno . Urk . P . ) . Noch in demselben Jahre ging er nach Frankfurt , in der Instruction vom 8 . Oct . 1441 ( Chmel . a . a . 0 . n . 9 ) die K . Friedrich seinen Gesandten zu dem zu Martini d . J . daselbst abzuhaltenden Heiebstag mitgab , lieisst es unter anderm : Item von des hofgerichts wegen saget dem von Newenaren vnserm hofrichter , daz er alle sachen , darinne ladung fur in zc komeu ausgangen sind , ettlich tage aufschiebe , nachdem vnd das am fugliehsteu sein möge , dozwischen wir mit der hilf gotes personlich gegen Frankfurt bofl'en ze komen ; sohlen wir aber zu diser zeit daran gancz verhindert werdn , des wir nicht getrauen zu geschehen , so saget demselben vnsern hofrichter , d a z e r s i c h a 1 s d a n n f u r d e r I i c h i n v n s e r n h of füge vnd mit im bringe solche , die zu dem hofgericht zu besiezen tuglich sein in mass , als wir das am nächsten zu der Newnstat mit im verlassen haben . Ein Beweis , dass so lange das Hofgericht bestand , streng an dem Grundsätze festgehalten wurde , dass es nur bei Anwesenheit des Königs und am k . Hofe richten dürfe > ) . Im J . 1442 findet man Hofgcrichtsurtheile unter ihm in Nürnberg ( Senckenberg eben daselbst S . 103 ) in Gegenwart des Königs und in demselben Jahre zu Frankfurt am 19 . Juli ( Scknbrg . Urk . Q . ) , die Art und Weise der Urtheilsfindung ist dieselbe wie früher „ das ward Im alles gemeyner vol g vnd vrteil erteilt als recht ist - .
2 . Job a il n Graf zu Sc h a u m h u r g 1444 , Hofgericht zu Nürnberg ( Wölkern . Hist . Norimh . dipi . S . G37 ) . Hofgericht zu Wien 1445 , 27 . August ( Sckbrg . Urk . R . 2 ) * ) , Hofgericht zu Wien 1445 ,
! ) Vergi . Franklin de iust . imp . 8 . 22 ff .
2 ) Senckenberg schreibt : «in Freitag vor den» St . AntoniusUgc ; dies wäre am 11 . Juni , an welchem Tage ja gerade der Graf Johann von Schaumburg als Hof - ( Tumaschek . ) .