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T o m h n c Ii i» k
mit nieder» Persone» von Fürsten vini um sachen , die v userei - V n'd des Reichs fu rste n v n d leib oder leben nicht b e rü re n , beseezen , zwischen Ewer solle oder sollte ausgetragen werden , sondern allein vor v nacrer Majestät vnd vnsere vnd des Reichsfürsten , die w i r zu vns s e c z e n w erde n .
Das zu Basel unter K . Sigismund gewiesene Fürstenrecht findet in dem Urthcilsspruch K . Friedrich's vom 18 . Dee . 14a2 zwischen dem Markgrafen Albrecht von Brandenburg und der Stadt Nürnberg ' ) eine praktische Illustration . Der Kaiser sitzt zu Gericht „ mit vnserii vnd des Reichs fürsten " . Die Fürsten erkennen „ einhelliglich " in einer Vorfrage zu Recht . Sodann beklagt sich der Markgraf darüber , dass die Nürnberger sieh unterstanden haben , ihn mit recht fürzu - nemen anders denn Fürstenrecht sev , wann Fürstenrecht sey , wer einen Fürsten mit gericht vonehmen wolle , der soll i» das fürbott durch einen Fürsten , seinen genossen , verkündigen , zue 3 unter - chiedenen Zieln vnd zu drcimahlen , derjeglichs zum meisten 45 Tagl ¡»halte» , vnd sol auch das Gericht besetzt werden mit des heiligen Reichs iursten , auch seinen Genossen . . . Er bittet ihn bei seinen Freiheiten und Privilegien zu behalten . Nun sei er ein Fürst des Reiches und durch den edcln Heinrich , Marschall von Rappcnheiin „ der doch sein genoss »it sey , fürgehaischcn " . Desshalb sei die Ladung der Nürnberger , als sieh durch Fürstenrecht geburet im Rechten »it genug .
Die Nürnberger bekennen durch ihren Anwalt , dass er ein Fürst des Reiches sei , aber ihre Klage berühre nicht seine fürstliche Würde und seine Rechte als Rcichslehcnherr , sei daher nicht nach Fürstenrecht , sondern nach gemeinem Rechte zu entscheiden .
Friedrich erkennt nach dem Rathe der Reichsfürsten , so die zeit bei uns zu gerichtc gesessen sein — vnd haben in vnnser selbs auch an derselben türsteii einhelligen vnd zeitigen Rath erfunden , dass die ganze Streitsache zu verschieben sei und sollen Wir da zwischen den Partheyen einen tag im Reich für vnser vnd des Reichs Churfürsten vnd Fürsten seezen , die dann durch vus dazu berufen vnd gefordert sollen werden , vnd soll alsdann Markgraf Albrecht von Brandenburg
I ) II rrlit , SluaLsitrchiv des kail , und heil . rum . Kciths - KHiiiiiuT^vrichl» I . Urk . XXXI , S . 1G1 ff . Vgl auch N . IX S . 323 ff .