Die Ii ¡ir lu le CericliUbarkeit df» . IfuUcImii König« u . Krirtir« .
der k . Ilofriclitcr , der k . Kanzler , und der Erbkiiininerer ; ferner auch Ottobonus von Valenze und Christianus „ a11e gut in kaiserlichen vnd geistlichen rechten " und Ziselmayer , in geistlich eu Hechten Lehrer , endlich Ritter und Knechte namentlich angeführt . Den König vertrat als Fürsprecher Graf Ludwig von Otlingen . „ Also im suiche vorschriheii vorlegunge vnd vnser frage doroulï gescheen worentt , vnd sich die vorgenaiitcn fursten , grollen , hannerherren ritter vnd knechte wol vnd gemeinlich ertailct hellen , vnd wir sie Iiier auff das vrtailte zu sprechen ermuntern ! , do sprachen sie alle einfeltiglich ( cinhelliglich ? ) zu dein rechten " etc . ( Siehe darüber Aschbach ( ï . K . S . II . S . 341 ) .
Die unten milgelheille' ) Urkunde v . J . 1433 dominica Oculi ( l . 'î . Marz ) enthalt ein merkwürdiges Weisthum deutscher Reichs -
i ) Zwar findet man sie etwas abweichend und olmo Angabe der Jakreiuhl bereits gedruckt bei Lünig a . a . O . S . liíS und bei Laiidorpp . Acta publica . S . 36 . Dt aber auffüllender Weise diese so wichtige Heehtsaufzeichnung bisher ron den Kecbtshistorikeru so gut wie gar nicht benutzt wurde und ihr Umfang nicht bedeutend ist , so theileu wir sie neuerdings aus den Hegistraturs - iiiichern K . Sigismunde hier mit . Aus welcher Veranlassung dieses Fürsten weiithum erfolgt sei , ist zweifelhaft . Wohl bei Gelegenheit der Entscheidung einet einzelnen den l'falzprafcn beim lUieiu betreffenden Falles . Dahin deutet die ausdrückliche nung des Doctors des l'falzgrafen . der wohl als Anwalt desselben gegenwärtig w ar . Anuo domini MCLXXXIU0 , dominica Oculi ( 15 . Marz ) , Ilasilee .
Item der bischoff von Trient , der bischoll von Cur , der bisehof von Augsburg , der Bischof \on Cornberg , der bisehof von Labus , der Dischof von Lubegk , der bisehof >ou . Meichssen vnd der bisehof von Olmuncz , der markgraf von liranden - biirg . bertzi g W ilhelm von fìeyren etc . , graf Ludwig \on Olingen , graf Hans tun l . uppfeu , der von Weinsperg , Haupt inarschalk vnd Ludwig de« pfaltzgraurn doctor .
Die obgenanten fursten , grauen vnd herrn haben auf ir eide geraten , wen man ein fursten vorfordern woll , das da antreff sein leib , ere oder die lehen des furstenthumbs , so sul man jus drei stund verkundeu %ssd das erst furbot schicken liey e\nein fursten , er sey geistlich oder wertlich , oder bey e ) nein gefursten abht , \nd die andern zwei furbot luôgen ym antworten ein graff , berre« ritter oder kuecht , der des reiches mau ist , vud auch sein tag verkünden , als recht ilt . Et mag auch toser lierre derKayser umh die obgeuauten drew stuck wol nyderseczeu sein fursteu , sy sein geistlich oder wertlich oder gefurzt abht .
Wer aber , ob mau ein fursteu furbud umh Spruch , ca wer vmb gelUebuld oder \mb gueter , die nicht leben weren , so mag man jm das furpot schicken bri eynein grauen , herrn , ritter oder kuecht , die des reich * man sind . Es maj : auch