Full text: Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert

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T o m a s c li e k 
und Tischgenosse , 1471 í> . Juli ( n . ( ¡343 ) Bartolo m a cu s Cepola , . 1 . U . Dr . als k . Halli ti . s . w . 
lins Pflrstrngcrirht . 
Ks ist ein Hauptgrondsatz im deutschen Hechtsgange , an dem von Alters lier festgehalten wurde , dass nur der „ evenburdiehe " ( Ssp . II . 12 . $ 2 ) , der Genosse ( haus oder fihcrgenosse . österr . Landr . Meiller . II . Ree . Art 8 ) fiber einen Andern Urthcil linden konnte . Dieser Grundsat / , galt sowohl im Land - als auch im Lelm - rechte . So durfte auch fiber die Fürsten nur der König richten , und das llrtheil nur durch ihre Genossen gefunden werden . »Over der vorsten lif unde ire gesunt ne mut nenian richtere sein , wan die Koning " , sagt der Ssp . III . . '»Ii , § 1 . und hei der Errichtung des k . llofgerichtcs durch K . Friedrich II . im , 1 . 1235 wurden die Fürsten und ihre causae maximae von der Competen ? , desselben ausdrücklich ausgeschlossen ' ) . 
So wie in früherer Zeit , so wurde dieser Grundsatz auch im XV . Jahrhundert festgehalten , und die Fürsten seihst wachten eifersüchtig fiber die strenge Aufrechthaltung ihres althergebrachten Vorrechtes nur vor ihren Genossen im Ffirstengerichtc zu Hecht zu stehen . Dies sehloss jedoch nicht aus , dass der König seine Richtergewalt kraft seiner gerichtsherrliehen Vollgewalt auch zuweilen auf andere sonen übertrug . Nur mussten dann sowohl der Richter als die Ur - theilsfinder Standesgenossen der Fürsten sein« ) . Dieser durch ein ausdrückliches specielles Mandat zur Stellvertretung des Königs beauftragte Mann konnte unter dieser Voraussetzung auch der llof - richter * ) sein , dessen Aufgabe es sodann war . das Gericht mit den 
' ) . . . praetenjuam de principi hu * et »Iii * p erto n is s u h I i m i b u s in causis languii ! personas , iui , honorem , feoda , proprieUtein vel beredilatem eorun - deni et nisi de causis maximii , praedictorum enim discussionem ft judicium Basire celsitudini reserramus , sagt die Cunstitutio Moguntina , und der Cod . Bas . übersetzt diese Stelle so one fursten und auder hohe lute , wuon pat an ir lip oder au ir recht oder an ir ere und von audern hoben sachen , die wellen wir selbe richten . Damit stimiueu auch die Landfrieden K . Rudolfs und Albrechfs I . v . 12dl . 87 . 98 überein ( l'erta IL 435 . 39 , 5t ) . 
Siehe Franklin . De J . c . J . S . 30 ff . 
Cider später der Kaminerriehter . Siehe auch Franklin a . a . O . ( 8 . 48 , Nota 16 ) .
	        
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