Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u . Reiches
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unter ihm noch nicht gelang als Urtheiler in das k . Hofgericht zudringen . K . Sigismund übertrug ihnen häufig die Instruction der Sache ' ) , bediente sich ihres Rathes bei seinen Entscheidungen , und zog sie als Zeugen zu denselben » ) . Wenn auch auffallender Weise in seiner Kanzlei grösstenteils Kleriker ohne akademische Grade vorkommen , so besteht doch die Mehrzahl seiner Käthe , und eine grosse Anzahl seiner Famiiiaren bereits aus gelehrten Juristen .
So kommen Consiliarbriefe vor für Baptist a Cigala de Janna , legum doctor mit dem jährlichen Solde von 600 Ducaten guten Goldes ( 1418 , 8 . April 3 ) , Johannes , praepositus de San - ceyo , legum doctor ( 1422 , 11 . September ) , Nicolaus Stock , decretorum doctor ( 1431 , 1 . März ) , Simeon de T h eramo , D . U . f . und zugleich advocatus imperii ( 1437 im November ) , Petrus Antoni i d e M ic hael i bus de Sen is , deer . d . ( 1432 , 2ii . Aug . " ) Petrus de Peciis , D . U . I . und He ned i et us de Pa s eis de Perusio ( 1432 , 2ü . August ) , Rudolphus de Feysigniaco , legum doctor ( 1427 , 28 . Mai ) ; Familliariatsberiefe für Johannes Legan ts , deer . dr . ( 1432 , 11 . November ) , Johannes Schal - 1 ermann , deer . dr . ( 1428 , 18 . November ) und viele andere .
So gross war ihr Einfluss auf die Rechtspflege geworden , dass K . Albrecht im Jahre 1438 bereits die Besetzung seines tes mit Rittern und Gelehrten in Aussicht stellt , die nach gemeinen Rechten und guter Gewohnheit entscheiden sollen . Die Bedeutung dieses Wortes kann in diesem Zusammenhange nicht mehr zweifelhaft sein . Auch er nahm während seiner kurzen Rcgie -
i . II . in der Entscheidung du Streite» zwischen dem K . Erich von ( »Snemark und den llerziigeu von Schleswig im J . 1424 dem leguin doctor Ludowicus de Catta - neis von Verona . Unter den bei der Publication anwesenden Zeugen werden fünf Juristen genannt . Siehe Franklin a . a . O . S . 182 .
* ) i . B . in der Entscheidung des Processes des Eribischofs Günther von Magdeburg gegi * n die Stadt Halle im J . 1424 , habitoque super his dictorum prelatorum , du et orni» et aliorum consiliariorum Consilio . Unter den Zeugen drei Juristen . So entschied er aueh im J . 1429 den Straubinger Erbstreit in Gegenwart vieler Gelehrten und nach ihrem Rafie . Franklin , S . 183 , 4 .
* ) Von diesem Juristen und der Wiener Universität Hess sich K . Sigismund , wie unt Stobbe Rechtsquellen I . 2 . S . 76 n . 52 ) aus einem Manuscripte de« Grafen Zdialynsky in Posen ( f . 320 ) mittheilt , ein Gutachten über die Frage geben , ob die Weihe und Salbung zur Krönung des deutschen Königs nothwendig sei .