Full text: Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert

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Tomaschek 
den berühmten Straubinger Erbstreit über die Succession in die bairischcn Niederlande am 20 . April 1429 zu Pressburg in wart vieler geistlicher und weltlicher Fürsten und Edcln aus land , Ungern und Rühmen , vieler Ritter , Knechte des heiligen Reiches , Stiidteboten , dann des Ilofrichters und llofschreibers , endlich von Gelehrten . Bis zur Urtheilssprechung wird der Streit mündlich und öffentlich nach den Grundsätzen des deutschen ganges mit Reden und Widerreden durchgeführt . Das Urtheil wird doch nicht von Urtheilssprcchern gefunden , sondern der König selbst entscheidet „ mit reifer Vorbetrachtung und nach eigentlicher und gründlicher Rerathung mit seinen Rüthen " ' ) • 
Auf ihren unstüten Wanderzügen durch Deutschland sassen die Könige nicht selten in den einzelnen Reiehtstheilcn persönlich zu richt und entschieden die vor sie gebrachten Rechtsstreitigkeiten . Dies war besonders bei den Luxemburgern der Fall . Wenn jene Urkunde a . 13 vom Kaiser fordert , dass er Statt halten solle in allen Ländern , die unter dem Reich gesessen sind , mit den daselbst eingebornen Fürsten , Herren , Ritter und Knechten , indem diese des Landes Sitte und Gewohnheit besser kennen als andere Leute , so ist es wohl die Entscheidung und Schlichtung von Händeln aller Art und tigkeiten durch den König in den einzelnen Länder des Reiches , die sie vorzüglich vor Augen hat . Aus der const . Mog . i 235 wissen wir , dass es das Gewohnheitsrecht des Landes , wo der König gerade Hof hielt , war , nachdem er zu entscheiden pflegte — „ secundum consue - tudinem terrae sententiatum est " * ) . Mit K . Friedrieh III . , der sehen von den ersten Jahren seiner Regierung seinen ständigen Auf - 
* ) Die ganze Angelegenheit behandelt weitläufig Aschbach . Gesch . K . Sigismunde II . 280 ff . ; eine kurze und klare Übersicht gibt Franklin . Beitrage S . 184 . Die kunde bei Uachmann Vorlegung der fideicommissoriscben Hechte dea kur - und fürstlichen Hauses Pfalz . Zweibrückeu 1778 . Der game Verlauf der heit , besonders aber der aehr ausführlich abgefasste Urtheilsbrief ist in rechta - geschichtlieher Hinsicht sehr interessant . Alle Mittel der Ausgleichung wurden früher versucht , ehe es zur königlichen Entscheidung kam . Sigismund selbst war früher der Ansicht , die Sache »olle im Kürstengerichte verhandelt werden ( Bach - mann . Qrkundc LIV und LVI ) . Die Kntacheidung erfolgte ganz im Sinne des deutschen Erbrechtes , die vier Herzoge sollen sich uueh Köpfen und nicht nach Stammen in das Land zu gleichen Theilen theilen . 
Vgl . auch Sachsenspiegel III . 33 . $§ I , 2 , 5 .
	        
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