14
Tomaschek
G . November ) über die Stadt Rostock ( 1432 , 12 . Mai , wiederholt am 20 . Juli 1434 ) u . s . w .
Es liegt in der Natur der Stellung eines obersten oder höchsten Richters , dass er seihst die höchste Instanz bildet , von deren Er - kenntniss eine weitere Berufung nicht mehr möglich ist . Aber allmählich fängt der RegrilY des Reiches , in dessen Namen der König sein königliches Amt ausübt , an in diesem Jahrhundert eine concrc - tere Gestalt zu gewinnen und es bereitet sich jener Umschwung vor , der in dem Gegensatze zwischen Kaiser und Reich der Gesammtheit der Stände einen 'reichsgesetzlich anerkannten Antheil an der regierung sicherte . Im Vordergrunde stehen natürlich noch die Chur - fürsten , die bereits die goldene Rulle als die Säulen des Reiches gepriesen hatte und von denen K . Albrecht II . in einer Urkunde vom 29 . April 1438 sagt , dass sie „ vnser vnd des heiligen romischen richs nechste vnd vurderste gelider sin vnd vns die bürde das heilige reich zu versehen mittragen helfen vnd sich darinnc getreulichen linden lassen " . Ein Symptom dieses sich vorbereitenden gen in der Reichsregierung ist nun bereits um die Mitte dieses hunderts in der Art und Weise der Rcrufung zu erkennen , die wir in zwei Urkunden jener Zeit finden . So berufen sich im Jahre 1443 , 10 . December ( llarpprecht a . 0 . I . n . XXXII , S . 132 ) die grafen vor Brandenburg durch ihren Anwalt Dr . Knorre gegen eine von dem Stifte Bamberg gegen ihr Landgericht zu Nürnberg erwirkte Rehabibition und Ladung fur sein kunigelich Maycstat vnnd die sambnung des h ai Ii gen Römischen Reichs semp Hieben , und so beruft sich auch im J . 1450 ( Senckenberg . De iud cam . hod . 1 . X , S . 130 ) der Graf Reinhard von Hannau , da es nicht boten ist wider königliche Orteile zu bieten und dingen , uf dass Niemand an syme Rechten durch verkürtzunge oder Versummnissc verkurtziget oder versumet werde . . . . wider an sine königlich Gnade , als die nit folkomelich unser Gerechtigkeit underweyset ist , und an unsere gnedige Herren die Korefürsten .