Full text: Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert

14 
Tomaschek 
G . November ) über die Stadt Rostock ( 1432 , 12 . Mai , wiederholt am 20 . Juli 1434 ) u . s . w . 
Es liegt in der Natur der Stellung eines obersten oder höchsten Richters , dass er seihst die höchste Instanz bildet , von deren Er - kenntniss eine weitere Berufung nicht mehr möglich ist . Aber allmählich fängt der RegrilY des Reiches , in dessen Namen der König sein königliches Amt ausübt , an in diesem Jahrhundert eine concrc - tere Gestalt zu gewinnen und es bereitet sich jener Umschwung vor , der in dem Gegensatze zwischen Kaiser und Reich der Gesammtheit der Stände einen 'reichsgesetzlich anerkannten Antheil an der regierung sicherte . Im Vordergrunde stehen natürlich noch die Chur - fürsten , die bereits die goldene Rulle als die Säulen des Reiches gepriesen hatte und von denen K . Albrecht II . in einer Urkunde vom 29 . April 1438 sagt , dass sie „ vnser vnd des heiligen romischen richs nechste vnd vurderste gelider sin vnd vns die bürde das heilige reich zu versehen mittragen helfen vnd sich darinnc getreulichen linden lassen " . Ein Symptom dieses sich vorbereitenden gen in der Reichsregierung ist nun bereits um die Mitte dieses hunderts in der Art und Weise der Rcrufung zu erkennen , die wir in zwei Urkunden jener Zeit finden . So berufen sich im Jahre 1443 , 10 . December ( llarpprecht a . 0 . I . n . XXXII , S . 132 ) die grafen vor Brandenburg durch ihren Anwalt Dr . Knorre gegen eine von dem Stifte Bamberg gegen ihr Landgericht zu Nürnberg erwirkte Rehabibition und Ladung fur sein kunigelich Maycstat vnnd die sambnung des h ai Ii gen Römischen Reichs semp Hieben , und so beruft sich auch im J . 1450 ( Senckenberg . De iud cam . hod . 1 . X , S . 130 ) der Graf Reinhard von Hannau , da es nicht boten ist wider königliche Orteile zu bieten und dingen , uf dass Niemand an syme Rechten durch verkürtzunge oder Versummnissc verkurtziget oder versumet werde . . . . wider an sine königlich Gnade , als die nit folkomelich unser Gerechtigkeit underweyset ist , und an unsere gnedige Herren die Korefürsten .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.