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Dagegen kommen von dem k . Kammergericht e gar keine Exemtionen vor . Wie bereits erwähnt , widerrief K . Sigismund eine der Stadt Cöln frfiher ertheilte Befreiung mit der ausdrücklichen Erklärung , dass vor dem König und dem k . Kammergerichte Niemand gefreit sei . Wohl aber unterliegt es keinem Zweifel , dass die von K . Friedrich ertheilten oder bestätigten Freiheiten vor fremden Gerichten auch auf das Kammergericht bezogen wurden « ) . das an die Stelle des Reichshofgerichtes getreten war , und dass bei der tibergrossen Anzahl der ertheilten privilegia de non evocando die KammergerichU - ordnung v . J . 1495 § . IG kaum etwas Neues aussprach , wenn sio dem Kammergerichte verbietet von irgend Jemanden , ausser den Reichsunmittelbaren , in erster Instanz mit Umgehung seines ordent - liehen Richters eine Klage anzunehmen • ) .
O Vgl . Franklin dej . c . i . 8 . 39 .
# ) So werden x . B . die Burger ton Nürnberg , obwohl tie die Einrede machten , das« e * •ich hier um eine Berufung and eino Appellation handle , von dem k . Kainuer - gerichte 1444 . 1 . Oct . mit ihrer Klage gegen die Stadt Cöln »nach der atat au Colin frihait laut rnd aagu durch cinhelligea Urtheil an da« competente Gericht an Cöln gewiesen ( Chmel . R . Fr . n . 1769 , Anhang n . 5G . ) . Andere Falle wurden bereit« angeführt . Siehe auch Senckenberg . De j . c . n . Urk . I . O . S . 101 ( Regena - burg ) u . a . m .