Full text: Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs und Reiches im XV. Jahrhundert

Ihr höelmtf ( ierictitjhurkcit des deutschen Königs u . Kelches . 
«Ics Landgrafen Johann von Lupfen , und ( n . 2519 ) die Stadt Nun - kilchen in dem Cleggow und 2t> . März ( n . 2521 ) die Stadt Clingen - au , und 28 . März ( n . 2525 ) die Grafen von Muntfort ( vergleiche damit die widersprechende Urkunde v . 1 . April n . 2533 ) , so auch im Juli 1417 die Herren von Frydingen , 1447 . 12 . Oct . wird den Erzbischofen von Mainz die Freiheit von allen heimlichen Gerichten mit Ausnahme der königlichen Gerichte bestätigt . 
0 . Oder es geschieht endlich des llofgerichtes keine Erwähnung wohl aber werden andere Gerichte von der Befreiung men . So soll ( 1404 . 13 . Oct . Chmel R . R . n . 1888 ) die Stadt Feldkirch nur vor dem Herzog von Osterreich oder seinem Landvogt in Schwaben zu Recht stehen , nur dann wenn vor diesen das Recht binnen sechs Wochen und drei Tagen nicht ausgerichtet wäre , darf die Ladung vor das k . llofgericht geschehen , die Stadt Diessen - holen nur vor dem llofgericht zu Rotweil ( 1408 , 20 . März n . 2502 ) , 1431 . 14 . Jänner die Grafen Heinrich von Werdenberg für ihre Person nur vor dem Könige , dem köiiigl . Rathe oder vor Herzog Leopold von Österreich und seinem Rathe , 1435 . 3 . Febr . Dietrich Raeke nur vor dem König oder einem kaiserlichen Laudvogt im Elsass , im April 1435 . Uerchtold von Mangen , Hubmeister in reich nur vor dem LandesfÜrsten in Österreich oder vor dem Gerichtet ilarin er gesessen ist oder seine Gii ter gelegen sind , 1442 , 11 . Juli Rerchtold von Staufeil nur vor dem Landvogt in Elsass oder vor dem kaiserlichen oder österreichischen Hof ( Chmel R . Fr . n . 070 ) . 
Die Exemtionen von dem k . Hofgerichte werden häufig mit dem ausdrücklichen Zusätze ertheilt , dass der Fall der verweigerung von Seite des competenten Gerichtes ausgenommen sei , und es darf angenommen werden , dass sich diese Ausnahme» auch wo sie nicht ausdrücklich hinzugefügt wurde , immer von selbst verstand . Das Privilegium von 1401 , 30 . April ( Chmel R . R . n . 809 ) für die Stadt Regensburg gibt ihr ausdrücklich die Versicherung , dass , falls der Rath von dem König , seinen Nachkommen oder dem Reichsvicar wegen einer Rechtsverweigerung zur Verantwortung gezogen , schriftlich unter seinem Eid erklärte , dass ihm von diesem Falle nichts bekannt sei und er bereit sei , dem Kläger nach dem Recht und der Gewohnheit der Stadt Recht zu schaffen , keine weitere ■ Klage mehr angenommen würde .
	        
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