Und selbst , als die Snche gegen des Papstes Willen und wider des Ordens Erwartung eine etwas ernstlichere Wendung zu nehmen begann , ist den Tempelherren wie überall , so namentlich auch gerade in Frankreich Zeit genug geblieben , um alles au« dem Wege zu schaffen , was , wenn es in die Hände der Iuquirenten fiel , sie compromittiren konnte . Und von allem , was als zu beseitigen gelten konnte , waren ja die Handschriften mit den Geheimstatuten nicht bloss dasjenige , was dem Orden , wurde es entdeckt , am allerverhäugniMVoIlsten werden musate , sondern auch jenige , was sich am leichtesten , am schnellsten und durchaus spurlos aus dem Wege schaffet ! liess . Wenn es den Tempelherren gelungen war , die bei ihren geheimen Zusammenkünften abgöttischer Verehrung gewürdigten Idolköpfe , deren ohne Frage jedes bedeutendere Ordenshaus mindestens einen besessen hat . selbst in Frankreich so schnell , sicher und vollständig zu beseitigen , dass nur ein einziges Exemplar dieser arg compromittirenden Gerätschaften in die Ilände der königlichen Commissarien liei , ' ) wie sollten sie nicht die sämmtlichen Exemplare der Geheimstatuten , die sich obenein noch ohne Zweifel in den Händen der allerzuverlässigsten Brüder befanden , * ) im Augenblicke der Gefahr spurlos verschwinden zu lassen im Stande gewesen sein ?
So wird denn nach unserer Auffassung die grosse Menge von Stellen , in denen die Zeugen unverkennbar auf ein geheimes Ordensstatut weisen , dadurch nicht im Geringsten in ihrer Glaubwürdigkeit alterirt , dass die Geheimstatuten in dem Processe selbst nirgends zu Tage gekommen sind . Oder sollten sie doch auf irgend eine Weise den päpstlichen missarien bekannt geworden sein , und sollte die Curie , um uicht noch schwereres Aergerniss zu geben , sie unterdrückt und in ihrem Archiv graben haben ? 1 ) Auch diese Annahme ist , wie sich weiterhin zeigen wird , gegenüber demjenigen , was uns über den Iiihalt der im vaticanischen Geheimarchive vorhandenen Aktenstücke des Processes glaubwürdig kannt ist , als jeden Ilückhnlt» entbehrend , durchaus nicht zulässig . —
1 ) Vgl . Loiscleur 103 . '¿ ) Vgl . oben S . 4C . ü ) VgL oben S . 89 .