leugnenden Angeklagten durch die Schrecken der Folter abgenöthigt worden Bind . ' ) So anstössig von unserer Denkweise aus ein derartiges verfahren erscheint , so sehr stand es mit dem in Uebereinstiminung , was damals in diesen Dingen Hechtens war . Dass die Untersuchung in solcher Weise geführt wurde , dafür mag man die Koliheit jener ganzen Zeit antwortlich machcu , dem Könige selbst und den ihm in dieser Sache dienenden Beamten wird man von dem Staudpunkte ihrer Zeitgenossen aus einen ernstlichen Vorwurf daraus unmöglich machen dürfen . Für die Sache aber , für die Frage nach der Begründung oder Grundlosigkeit des so gewonneneu Anklagematerials fallt die Thntsache völlig entscheidend iu das Gewicht , dass ganz dieselben , für den Tempelherren - Orden geradezu vernichtend gravirendeu Ergebnisse aus der Untersuchung auch da zu Tage gefördert worden sind , wo dieselbe ohne Tortur und ohne Folter geführt worden ist ; so in den Processen in Sicilien , in Pisa , in Florenz , in Ravenna und namentlich in England . Und dazu kommt nun noch , dass bei weitem die Mehrzahl der 1307 von der königlichen Commission torquirteu Ritter ihre anfänglichen Aussagen vor der grossen päpstlichen Commission in allen wesentlichen Stücken aufrecht erhalten , die gleichen den Orden schwer compromittireuden und seine Schuld in den Hauptpunkten zweifellos feststellenden Geständnisse wiederholt hat , bei einem Verfahren , das im Gegensatz zu dem der königlichen Inquirenten recht geflissentlich milde und schonend geführt wurde , und wo von einem Abpressen desGestünd - nisses nicht begangener Verschuldung thatsächlich nicht im Entferntesten die Rede sein konnte . Nach alledem wird gegen die Authenticität des durch den Process zu Tage geförderten Beweismaterials gegen den herren - Orden ein irgend stichhaltiger Einwand nicht mehr erhoben werden können , und ist es durchaus unbedenklich , auf Grund eben dieses . terials den Versuch zu machen , den wesentlichen Inhalt der templerischen Geheimlehre systematisch darzustellen .
Als erwiesen1 ) darf man nach dem Inhalt der uns vorliegende ! ! fänglichen Zeugenaussagen von den amtlich und im Munde des Volkes gegen den Tempelherren - Orden erhobenen Anklagen unfraglich die folgenden fünf ansehen :
1 ) Die Aufnahme neuer Mitglieder in den Orden war verbunden mit einer Verhöhnung des Kreuzes , » ) meist durch Bespeien ,
1 ) Dies suchten anfangs die Templer selbst geltend zu machen ; vgl . Du pu y I , 4C .
2 ) Vgl Concil . Brit . II , 358 .
3 ) Vgl . Haluze , Vitae pontificuui Aveniuncusium I , ! ) : der Kauzler Wilhelm Nogaret „ quiuque casus ciionuissiinus , iu quibus accusabuutur , enar -