Full text: Geheimlehre und Geheimstatuten des Tempelherren-Ordens

Ferner aber konnte es bei eiuiger Aufmerksamkeit auf die Dauer doch nicht unbemerkt bleiben , dass eine nicht geringe Zahl von den dem Tempelherren - Örden nngehörigen Geistlichen bei Abhaltung der Messe die Sacramentalworte ohne Weitere» fortliess . Natürlich herrschte in diesem Punkte nicht in allen den Gebieten , wo die Tempelherren heimisch geworden waren , ein und derselbe Gebrauch ; dass er aber in dem gross ten Theile des Ordens beobachtet worden ist — wie wir sehen werden , eine noth - wendige Consequenz der templerischen Geheimlehre — ist durch dasjenige , was der Process gerade über diesen Punkt ergeben hat , völlig gestellt . ' ) Der hierin liegende schwere Verstoss gegen das kirchlich liebliche und Auerkannte würde doch aber auch dann nicht gemildert erscheinen , wenn die Vermuthang zuträfe , dass im Tempelherren - Orden die Nichtzeigung , die Nichterhebung der Hostie und des Kelches bei der Messe üblich wesen sei in Folge der engen Verwandtschaft desselben mit dem Cistercienser - Orden , welche auch in den Statuten beider ihren Ausdruck gefuuden haben soll : auch die Cistercienser erhoben und zeigten Hostie und Kelch anfangs nicht , und erst durch ein ausdrückliches Gebot des Lateranconcils von 1 * 215 ist es ihnen zur Pflicht gemacht worden , sich in dieser Hinsicht dem Gebrauche der gesammten übrigen Kirche anzubequemen . * ) Wenn der Tempelherren - Orden seinerseits trotzdem an dem bei ihm eingeführten Gebrauch festhielt , so trat er damit zu den Cultusgebräuchen der übrigen Kirche in einen höchst aufi¡Uligen Gegensatz , hinter dem man sehr leicht eine geheime Absicht , eine besondere ketzerische Vorstellung über die Messe und über die Ver - wandclung des Brotes und des Weines vermuthen konnte . Die für Viele schou längst feststehende Kirchenfeindlichkeit des Ordens» ) schien sich damit auch in Bezug auf Cultus und Dogma unwiderleglich zu bethätigen . 
Und dazu kam nun das dem Laien befremdliche und vollends der grossen Menge schauerlich imponirende Geheimuiss , mit welchem der 
1 ) S . Dupuy I , 23—24 . Concil . Brit . II , 361—G2 . Wenn dagegen ein Zeuge ( der 3 . ) Concil . Ii rit . II , 339 sagt : quod eorum sacerdotes dicunt tnissam , ut dixerunt semper et communiter alii sacerdotes christiani — so kann das nicht entscheidend gegen die Richtigkeit dieser Anklage ins Gewicht fallen , weil — wie wir später sehen werden — die templerische Häresie in England erst ganz dings Eingang gefunden hatte und offenbar noch auf einen sehr engen Kreis auch innerhalb der englischen Zunge des Ordens beschränkt war . 
2 ) Das bemerkt unter Bezugnahme auf Martine , de untiquis monach . ritibus Grou velie 183 . 
3 ) Concil . Iirit . II , 382 sagt ein Zeuge in dem schottischen Process : quod quantumeunque posaunt , semper fuerunt contra ecclesiam et super hoc laborat publica vox et fama .
	        
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