Full text: Geheimlehre und Geheimstatuten des Tempelherren-Ordens

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Geheimstatuten oder um wenigstens einen Tlieil derselben zu retten jemand die Meiuung aufstellen , dass die Tempelherren , wie sie bei verschiedenen Ketzcrscctcu Anleihen gemacht haben , 8» auch von dieser in der ersten Hälfte des eilften Jahrhunderts in Orléans ausgebildeten Häresie die wesentlichsten Momente in ihre Geheimlehre aufgenommen hätten . gegen spricht ja nun aber einmal die , wie wir sehen , sofort erfolgte rottung dieser Ketzerei ; denn dass dieselbe sich im Geheimen bis iu die zweite Hälfte des zwölften Jahrhunderts erhalten habe , wo sie doch frühestens an die Tempelherren gekommen sein kann , lässt sich nicht annehmen . Vor allem aber wird jede Ausflucht der Art völlig abgeschnitten durch die entscheidende Thatsache , dass der Inhalt dieser Häresie mit der lehre des Templerordens absolut nichts gemein hat . Jeder Zweifel aber daran , dass es sich hier einfach um eine Benutzung des bei Mansi zu findenden Berichts über die Ketzerei in Orléans zum Zwecke einer bewusst und absichtlich vorgenommenen Fälschung handelt , wird niedergeschlagen durch die Entdeckung , dass aus demselben Bande von Mausi's Conciliorum Amplissima Collectio noch ein anderer Bericht über eine ähnliche Ketzerei früherer Zeit in di e Geheim Statuten hineingearbeitet worden ist , über eine Ketzerei , welche sowohl mit der Orléans'scheii als auch mit der templerischen ausser jeder bindung steht . — 
Man vergleiche den folgenden Bericht über eine Synode zu Arras , auf welcher im Jahre 1025 augeblich aus Italien gekommene Häretiker vor dem Bischof Gerard von Cambrai verhört worden sind , mit den gestellten Abschuitten unserer Geheiinfctatuteu : 
Art . XVII . Lex et disciplina 
eleetoru m . 
Sciatis autem fratres electi , 
Mansi XIX . , - 125 : Ad hace illi dederunt huiusmodi responsuui : 
quod ca lex et disciplina nostra , Lex et disciplina nostra , quam a 
quam a patribus et magistris nostris trans mare accepimus , nec evangelici» decretis nec apostoli - chi sanctionibus contraire agnoscu - tur . Hacc uamque huiusmodi est : 
magistroaccepimus , necevangelicisde - cretis nec apostolici» sanctionibus traire videbitur , si quis eam velit dilige»ter intueri . Hacc uamque huiusmodi est : Muuduin reliuquere , 
1 . c . 380 : Deinde extra civitatis educti muros iu quodam Auguriolo copioso igne acccaso . . . cremati suat . — Stat . secr . Art . X ( p . 92 ) de Arefasto , Itichardi corniti« Konnauuiae milite ip>o quoque de genere comitum Normanuorum prognato ; Mansi I . e . 37G : Krat enim de genere couiitum Normanuorum : 378 sagt Arcfast zum König : Miles sum lticurdi tili ( ¡delissimi comitis Normanniac .
	        
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