Full text: Geheimlehre und Geheimstatuten des Tempelherren-Ordens

— 147 — 

weit - egeo - von ìoch - iuch tnpel - g 
•raus - 
vor - n mit erden jsolut 
li e n t i weite fe der wird : 
sriutn bt in irer1 ) isolati sind , 
nhults - 
st filii * lapide ¡is suis . 


gegen alle Menschen Liebe beweisen , denn Gott ist mächtig in allen Menschen , die ihn brünstig anrufen . In dein Verkehr ( Artikel VI ) mit anderen sollen sich die Consolati so betragen , dass sie den Juden Juden , den Saracenen Saracenen , den Anhäugerti Neubabylons als ihresgleichen erscheinen , und alles vermeiden , was zu Unzuträglichkeiteu führen könnte . Artikel VII erklärt , dass den Consolatis zwar alles erlaubt sei , dass aber alles Krlaubte zu ihuu nicht nöthig sei . Sie sollen den Schein meiden und deshalb auch in jedem Tempelhause ein Gemach mit geheimen Ausgängen haben , damit die Männer aller Stände , Ordnungen und Parteien , welche sich ihnen schlossen haben , ohne Verdacht und Aufsehen zu erregen , aus - und gehen können . Artikel VIII bestimmt , wer zu den nächtlichen Capitelli der Consolati zuzulassen sei , und ermahnt in freundschaftlichem Verkehr zu bleiben mit den bei allen Völkern und in allen Ländern zu findenden Gerechten , d . h . denjenigen , welche , ohne die Feuertaufe erhalten zu haben , der göttlichen Weisheit thcilliaftig geworden sind ; als solche werden insbesondere die zur Aufführung grosser Gebäude versammelten Maurermeister empfohlen und ferner genannt als gleichfalls als Brüder zu achtende rdie guten Incute im Gebiete von Toulouse , die Armen von Lyon , die Albaner zwischen Verona und Bergamo , die Bajolenser in Galicien und Toscana und die bulgarischen Ketzer . " ' ) Gegen alle diese soll in den Tempelhäusern nach Artikel IX Gastfreundschaft geübt werden , man soll ihnen ihre religiösen Ceremonien daselbst vorzunehmen gestatten ; * ) selbst Drusen und Saracenen dürfen in den Geheimbund aufgenommen werden , doch nicht in einem förmlichen Capitel , sondern in Anwesenheit von drei Brüdern an einem sicheren Orte . Die Artikel X , XI und XII besprechen die Voraussetzungen , unter denen jemand in die Stufe der Consolati aufgenommen werden kann : es darf das nicht vor dem 85 . Jahre 
1 ) S . 128 : Peregrinantes per regiones próximas et longinqtias apud onines gentes invenictis insto« , qui in corde suo clectioiiis nosInie gnitiuni et consolarionis nostruc lucen ) habent rcconditum : ex nobis sunt , quam vis non exierunt ex nobis . Sicuri ergo niugnas aediticiorum structuras tíerí videtis , inagistris Massoneriis ad opus con - foedcratis appropinquate interrogantes eos per signa arcana et inultos ¡Horum scientiam Dei et artem magnani nosse comperietis ; accepenint enitn utramque a patribus et magistris suis , a quibus et nos accepimus ; fratres ìgitur vest ri sunt , sicut et illi in Provincia Tolosana , qui se bonos homines nominant et pauperes de Lug - duno et Albanenses latentes circa Veronam atipie Bergamino et Baiolenses in provincia Galileiana et in Tuscia et Bogri apud Búlgaros . 
2 ) Vgl . dazu den entsprechenden Vorwurf , den schou Friedrich II . gegen den Tempelherren - Orden erhohen battei S . oben S . 17 . 
10 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.