Iielm von Bcaujeu und Thomas Bcrard als die Urheber der Häresie des Ordens hinweisen . ' ) Unter diesen Umständen hules denn jedenfalls etwas sehr Uüberraschendes , einen Manu , der in den Processacteu nur Ranz legentlich einmal und ohne dass wir seine Persönlichkeit irgendwie zu fixiren veruiöchteu , genannt wird , hier genau in der Verbindung und mit der Bedeutung wiederzufinden , die ihm dort doch in nur sehr unbestimmter Weise , nur sehr nach Hörensagen zugeschrieben wurden , nämlich als den — wenn nicht Autor , so doch Redactor der Geheiuistatuten . Und dus Befremden , welches dieses zum Mindesten doch sehr absonderliche und ganz erstaunlich glückliche Zusammentreffen erzeugen muss , wird nun durch etliche andere Momente so gesteigert , dass sich ihm ein gewisser Argwohn beimischt und wir uns zu eiudringenderer kritischer l'rufung bestimmt sehen .
Der in dem Processe einmal genannte angebliche Hochmeister des Tempelherren - Ordens , Roncelin , diese sonst unfassbare Persönlichkeit , die gerade hier , zugleich mit den bisher unbekannten Geheimstatuten des Ordens und zwar in schönster Uebereinstimmung mit jener Kiueu Stelle als deren Autor auftaucht , kann zunächst nach eben diesen Geheimstatuten nicht gut der Autor derselben gewesen sein . Der '20 . Artikel des sog . Consolamentu m nämlich bestimmt , es solle kein in diesen Grad der Weihe aufgenommener Ordensbruder zum Hochmeister gewählt werden ; kein solcher solle seine Wahl zulassen ; in jedem Falle aber solle keiner , selbst wenn gegen seinen Willen die Wahl auf ihn gefallen sein sollte , das Ilochmeisteramt wirklich antreten ; den dagegen Handelnden wurde der Tod angedroht . * ) Wie stimmt das zu dem angeblichen Hochmeisterthum Roncelins ? Wie stimmt das ferner zu der Thatsache , dass der Hochmeister Jacob von Molay nach seinen eigenen Aussagen in das Geheimniss der templerischen Irrlehre vollkommen eingeweiht war ? Wie hätte , wenn eine solche Bestimmung wirklich existirt hätte , der Verdacht , die Ketzerei im Orden eingeführt zu haben , sich gerade an zwei Hochmeister , Thomas Bérard und Wilhelm von Beaujeu , heften können ? — Wir sehen dabei noch ganz ab von der höchst wunderbaren Einrichtung , dass das mit reichenden Vollmachten ausgestattete Haupt einer durchaus ketzerischen Genossenschaft in das eigentliche Wesen eben dieser Ketzerei nicht geweiht gewesen sein soll ! —
1 ) S . 93—94 .
2 ) S . 142 . Providentia nostra sub comminatione eertae mortis prohiber , ut nullus unquam ile fratribus consolati« in MagUtrum généraient ordinis militiac Templi cligatur vel eligi se putiatiir , vel si cleetus fucrit , oftìcio se submittal .