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Ausleihen und zum Zurückliefern von Büchern zwei Tage in der Woche, am Mittwochen und Sonnabend,
zwei Stunden olTen sein ; während der Zeit der Vorlesungen ausserdem an den übrigen Werktagen zwei
Stunden zum Exercipiren und Arbeiten auf der Bibliothek. Halbjährlich sollen die geliehenen Bücher von
sämmtlichen Inhabern zur Bibliothek zurückgeliefert, länger als sechs Wochen soll kein Buch verliehen
werden, jeder Inhaber von Bibliothek-Büchern soll, wenn er verreist, vorher die geliehenen Bücher abliefern.
Ein Fragment zur Geschichte der Universitäts - Bibliothek steht in Niemann’s Chronik der Universität Kiel
vom Jahre 1831, S. 41 u. ff. Ueber den Erwerb der ausgezeichneten bedeutenden Bibliothek des Geh.
Raths Curators Wolff im Jahre 1784 giebt das Archiv der Gesellschaft für vaterländische Geschichte, Bd. 5,
S. 564, Auskunft. Wer ältere historische und philologische Bücher der Bibliothek benutzt hat, wird häufig
den Namen Wolff auf der Rückseite des Titels bemerkt haben. „//_
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•J 3) Das homiletische Seminar.
Damit die Theologie-Studirenden als künftige Organe der Landeskirche im geistlichen Amte auf
unserer, ihre allseitige Ausrüstung erzielenden Universität auch die Gabe gewinnen, die christliche Heils
wahrheit in der dem Standpuncte und Bedürfnisse der christlichen Gemeinde und Gemeinde-Jugend angemes
senen, und durch den Zweck der Gründung, Pflege und Behütung des christlich frommen Lebens gebotenen
Weise mitzutheilen, bestehen hier seit lange die beiden practisch-theologischen Institute, von denen das eine
die homiletische, das andere die k a t ec h et is che Gabe zu erwecken und auszubilden bestimmt ist.
Was nun das erste, oder das homiletische Seminar betrifft, so begegnen wir nach der von
Köster im Jahre 1825 herausgegebenen „Geschichte des Studiums der practischen Theologie auf der Uni
versität Kiel,“ den Anfängen einer solchen Anstalt schon im ersten Lustrum unserer Universität. Die Stimmen
in der Wüste des 17. Jahrhunderts wie die eines Johann Valentin Andreae, eines Johann Arndt, eines
Heinrich Müller und des durch seine Vaterstadt Rendsburg uns näher angehörigen Christian Scriver hatten
gerade in den Männern, welche zuerst an die den 5. October 1665 gestiftete Universität Kiel berufen waren,
einen tiefen Eindruck zurückgelassen. Denn bevor sie noch in Spener zu einer Zeitmacht im besten Sinne
des Wortes wurden, und die protestantische Kirche in den weitesten Kreisen zur Besinnung auf das Eine,
was Noth ist, wach riefen, hatten sie auf der Universität Kiel in Christian Kortholt und Paul Sperling die
entschiedenste Opposition gegen eine damals herrschende monströse Predigtweise, und die wärmste Be
geisterung für eine schlichte, klare, die sittliche Reinigung und Neubelebung erzielende Methode erbaulicher
Mittheilung hervorgerufen. Ist aber von den beiden Genannten der erstere wie überhaupt, so insbesondere
für die katechetischen Bestrebungen von grösserer Bedeutung, so ist es der letztere als Homilet und
Homiletiker. Schon Sperling verband mit seinen Vorlesungen über die Homiletik, die zu den Fächern
gehörte, für welche er von seinen 30 Jahre lang zu Bordesholm geführten Aemtern eines Predigers und
Rectors der dortigen Kloster-Schule nach Kiel berufen war, Predigt ü bu ngen, welche wöchentlich in der
Klosterkirche, als „in templo, quod Collegio (dem damals auf dem Klosterkirchhofe belegenen Üniversi-
tätsgebäude) vicinum“ gehalten wurden. Er bezeichnete sie als „exercitationes artis flexanimae et omnium
reginac rerurn.“ Nach seinem Tode l^(t finden wir schon eine eigens für die Homiletik errichtete Professur,
und zwar in der philosophischen Facultät, als welche damals mit der Theorie der Eloquenz überhaupt auch
<lie der eloquentia sacra zu vertreten geeignet schien. Unter denen, welche dieses Amt bekleideten, hielt zuerst
Wassmuth 1686-88 die Predigtübungen in der dazu vom Herzoge eingeräumten Schlosskapelle, obwohl nicht
regelmässig wie cs scheint, da sein Nachfolger Hasenmüller den Wunsch ausspricht „ut perpetuum fiat istud exer-
cititirn concionatorium vcl singulis diebus, vel saltern saepius per septimanam habendum.“ Da nahm sich auch
die Regierung der Sache an. Denn in zwei herzogl. Verfügungen resp. vom n.F’ebr. 1701 u, vom 27. Jan. 1707