d.eses Album Eingetragenen waren auch befreit von den kleinen Zahlungen von 6 oder 4 ß an die Pedellen
wozu ehe übrigen Studiosi verpflichtet waren (Stat. I, 86. 112), sie waren aber, wie erwähnt, verpflichtet,
sich alle halbe Jahre wieder examiniren zu lassen und als Strafe ward ihnen wegen Verletzung der Gesetze
auch die Entziehung des Convicts angedroht.
Die Absicht des herzoglichen Ministers Kielmann, aus seinem Vermögen einen Freitisch für
12 Studiosen zu stiften, scheint nicht zur Ausführung gekommen zu sein (llachel im Archiv der Gesell
schaft für vateiländ. Geschichte, B. 1, S. 369). Prof. Hane erzählt in seiner zehnjährigen Glückseligkeit
du cimbrischen Musen, Kiel 1772, S. 27 und 88, Anm., dass das Kielmann’sche Testament aufgefunden,
aber der Prozess der Universität gegen die Erben nicht beendigt sei. In der Instruction für den Quästor
der Universität vom 17. Septbr. 1783 werden Kielmann’sche dem Convictorio gehörende Gelder genannt,
dessen Zinsen Umschlag fällig sind. Es fehlt uns an Materialien, Aufklärung über diese Capitalien zu geben.
*ach zwei Rescripten vom 26. Jan. und I. März 1764 (Stat. I. 547. 554) waren die Beiträge von Schles
wig sehen Communen 1160*$, nur wird nicht Nordstrand, sondern Pelworm als contribuirend genannt. In
'ler erwähnten Quästurinstruction von 1783 wird § 2 Husum als zum Convict contribuirend genannt, ob
Husum nach 1768 sich zu Beiträgen verpflichtet oder aus Irrthum in der Instruction genannt ist?
2) Nichtzahlung der Schleswig’.sehen Beiträge.
Als die Uneinigkeit der beiden regierenden Häuser zur Besitznahme des herzoglichen Antheils
von Schleswig führte, erfolgten die Convictbeiträge von den Herzoglichen Schleswigschen Commünen nicht
(Stat. I, 362—450). Die Zahl der ordinairen Convictstellen ward 1726 auf 20 reducirt und eine Zulage
von I $ 8 ß vorgeschrieben. 1735 schränkte man die Zahl auf 18 ein, jeder sollte I $ wöchentlich
an den Oeconomen zahlen und der Genuss nur zwei Jahre dauern. (Stat. I, 434). Die Essenszeit ward
schon 1700 nach der Sitte der Zeit von II auf 12 Uhr Mittags gesetzt. (Stat. I, 434. 576). Nach erfolgter
Einigung der beiden regierenden Häuser ward I7G8 dem academischen Consistorio angezeigt, dass alle
Jahr im Umschlag die 1160 *f>, welche vor den Troublen von den Schleswigschen Commünen gezahlt
wurden, durch den Königlichen Cassirer in Rendsburg praenumerando an die deputatos fisci, an deren
Stelle 1770 (Stat. I, 658) die Quästur trat, eingezahlt werden sollten (Stat. I, 547). Von dieser separat
zu haltenden Summe sollten 24 Personen gespeist werden, vier ganz frei sein, zwanzig 12 ß wöchentlich
den Oeconomen erlegen. Die alten I ische wurden auf 10 Personen reducirt, von denen acht wöchent
lich 12 ß zulegen sollten. Die Zahl der Convictoristen war also auf 34 reducirt. Nach dem Austausch des
grossfurstlichen Antheils ward durch eine Verfügung vom 19. Juli 1775 (Stat. II, 95) der Abendtisch, so
wie der von den Studiosen zu zahlende Zuschuss abgeschafl't, der Oeconom soll jährlich 43 *f> für jeden
Alumnen haben, zwei vom academischen Consistorio zu wählende Studiosen erhielten Aussicht auf eine
Belohnung von 10 *$ jährlich. Die Studiosen, welche nicht aus einer contribuirenden Landschaft stammten,
sollten regelmässig, wenn sie nicht vorzügliche specimina beibringen, erst, wenn sie ein Vierteljahr die
Universität besucht und ein Dürftigkeitszeugniss vorgelegt, zum Genüsse des Convicts gelangen. Der
philosophischen Facultät ward durch dieselbe Verfügung aufgegeben, halbjährlich das Convictexamen abzu
halten, und über den Ausfall desselben an das academische Consistorium unter Anlegung der lateinischen
Specimina zu berichten. Dass diese Prüfung der philosophischen Facultät unentgeldlich aufgetragen wurde,
erklärt sich aus der Stellung derselben zu den Schulwissenschaften, so wie durch den Genuss der Depo
sitionsgebühr, welcher dieser Facultät auch nach Aufhebung dieses Ritus blieb (Stat. I, 730). Nach dem
Reglement vom 27. Jan. 1707 war zur Verleihung des Convicts ein Herzogliches Rescript erforderlich, die