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sitzer abhingin , einen Beschützer an dem Sbniqe , dem sie nun ein desto größeres Interesse : hatten Treue und Ergebenheit zu beweisen , und wenn ihre Pflichten gegea den König mit denen gegen ihre Gutsherren in Colli» sion kamen , jene ersten für die überwiegenden zu ha ( » ten . Die dritte dieser - Bersügungen befreite die Städte von dem Einfluß der ( Großen , der oft in Tyrannei aus , artete , und gab dem schon erreqten Berlanaen der Kür - ger nach Selbstständigkeit und gesetzmäßiger Freiheit neue Stärke . Sine vierte Verfügung kam hinzu . Wenn der Statthalter ein Parlement m Irland halten wollte , sollte er die Sachen , die darin sollten verhandelt wer ? den , vorher dem Äönige einsenden , und die Genchmi - gung , die derselbe in seinem königlichen Rache unter dem großen Siegel dazu geben würde , abwarten . Nur über solche genehmigte Sachen sollte im irländischen Parlememe gcrachschlaaet werden . Ohne diese vorher« gegangene Genehmigung sollte weder ein rcchrmasiigeß Parlement in Irland erhalten . noch gültige Beschlüsse von einem irländischen Parlemenre können genommen werden . Uebrigent wurde dem Parlemente weder daS freie Berathschlagrn untersagt , noch »hm vorgeschrieben , sich in seinen Beschlüssen nach dem königlichen Wille» zu richten . Bcrathschtagungen und Beschlüsse blieben frei ; nur sollte der König in seinem geheimen Rache daß Recht . haben , die Gegenstände zu verwerfen , über die er keine Berothschlagungen gestatten wollte . , fi ) IT •' " i . l 0jrf vm»iö 3Vi Tot . . - ; :
26 ) Lcland B . III . Ch . 5 . ( Vol . II . pag . 107 . u . f . rv . )