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um Beleidigungen , der allgemeine Charakter dieser Wilden .
Zwar in der Pogningsacte war schon verordnet , daß die den Gutsherren von ihren GutSbehörigen zu leistenden Pflichten festgesetzt und bestimmt werden soll - ten . Aber diese Acte war nur ein Gesetz für daö eine , damals der englischen Krone schon unterwürfige Drit - theil der Insel . In den übrigen beiden Drittheilcn war die ursprüngliche Clanverfassung geblieben . An der letzten Empörung hatten alle Oberhäupter , alle von ihnen abhängende Eigenthümer Theil genommen . Alle wurden von Jakob begnadigt ; allen wurden ihre Besitzungen zurückgegeben , jedoch unter Bedingungen . Die Rechte der Privatbesitzer gegen ihre Untergehöri - gen und die Pflichten ■ dieser gegen jene wurden be - stimmt , und den Besitzern wurden alle willkürliche For - derungen an ihre Untergehörigen bei schwerer Strafe verboten . Den Oberhauptern und Gutsbesitzern wur - de ihre bis dahin willkürlich ausgeübte richterliche Gewalt genommen ; sie sollte von nun qn bloß im Na - wen des Königs von den dazu bestellten Gerichten nach bestimmten Grundsätzen ausgeübt werden . Es wurden zur Verwaltung der Kriminal - Justiz insbesondere eben die Einrichtungen getroffen , die schon seit König Hein - rich II . in England gemacht waren ; die Circuits den angeordnet , d . i . , die vom Könige dazu ernannten Richter reisten in bestimmten Zeilen durch die Provin - jen , um zur Untersuchung und Bestrafung vorgefalle , ner Verbrechen Gericht zu halten .