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Dieustauweisung für die Posten.
Die Posten dürfen sich nicht weiter als 30 Schritte von
den zu beaufsichtigenden Wagen entfernen und haben
eine solche Aufstellung zu nehmen, daß sie die Wagen
unausgesetzt beaufsichtigen können. Dabei haben sie
ihrer eigenen Sicherheit wegen gegen Ueberfahren usw.
auf vorbeifahrende Züge hinreichende Aufmerksamkeit
zu verwenden.
Nach jedem Vorbeifahren eines Zuges oder einer Loko—
motive ist nachzusehen, ob aus der Maschine etwa
brennende Kohlen usw. gefallen sind und sind diese
dann sofort auszutreten.
Die Posten haben darauf zu halten, daß in der Nähe
der Wagen keine feuergefährlichen Arbeiten geschehen,
daß sich nicht Unbefugte den Wagen nähern und niemand
rauchend oder mit Feuer und offenem Licht in der Nähe
der Wagen sich aufhält.
Wird von der Bahnverwaltung ein anderer Stehplatz
für die Wagen bestimmt, so hat der Posten diese bis
zur neuen Stelle zu begleiten.
Das Oeffnen der Wagen darf nur auf Veranlassung
und im Beisein des begleitenden Offiziers usw. oder
desjenigen Vorgesetzten geschehen, dem die Wagen über⸗
geben sind.
Während des Entladens der Wagen haben die Posten
erhöhte Aufmerksamkeit auf vorübergehende Personen zu
richten und jeden Unbefugten fortzuweisen.
Nach dem Entladen der Wagen bezw. nach Entlassung
von dem Aufsichtsführenden oder nach Abfahrt des
Zuges haben sich die Posten dann unverzüglich bei ihrer
Wache zurückzumelden.
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