Full text: Garnisonbestimmungen für die Garnison Kiel (G. B.)

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Dieustauweisung für die Posten. 
Die Posten dürfen sich nicht weiter als 30 Schritte von 
den zu beaufsichtigenden Wagen entfernen und haben 
eine solche Aufstellung zu nehmen, daß sie die Wagen 
unausgesetzt beaufsichtigen können. Dabei haben sie 
ihrer eigenen Sicherheit wegen gegen Ueberfahren usw. 
auf vorbeifahrende Züge hinreichende Aufmerksamkeit 
zu verwenden. 
Nach jedem Vorbeifahren eines Zuges oder einer Loko— 
motive ist nachzusehen, ob aus der Maschine etwa 
brennende Kohlen usw. gefallen sind und sind diese 
dann sofort auszutreten. 
Die Posten haben darauf zu halten, daß in der Nähe 
der Wagen keine feuergefährlichen Arbeiten geschehen, 
daß sich nicht Unbefugte den Wagen nähern und niemand 
rauchend oder mit Feuer und offenem Licht in der Nähe 
der Wagen sich aufhält. 
Wird von der Bahnverwaltung ein anderer Stehplatz 
für die Wagen bestimmt, so hat der Posten diese bis 
zur neuen Stelle zu begleiten. 
Das Oeffnen der Wagen darf nur auf Veranlassung 
und im Beisein des begleitenden Offiziers usw. oder 
desjenigen Vorgesetzten geschehen, dem die Wagen über⸗ 
geben sind. 
Während des Entladens der Wagen haben die Posten 
erhöhte Aufmerksamkeit auf vorübergehende Personen zu 
richten und jeden Unbefugten fortzuweisen. 
Nach dem Entladen der Wagen bezw. nach Entlassung 
von dem Aufsichtsführenden oder nach Abfahrt des 
Zuges haben sich die Posten dann unverzüglich bei ihrer 
Wache zurückzumelden. 
4.
	        
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