Full text: Newspaper volume (1934, Bd. 4)

Schleswig-Holsteinischer Wirtschaftsdienst 
f^iiöer 
‘Mitling 
Ueber Einfriedigungen und Grenzscheiden 
an Grundstücken und Wegen 
Von Amtsvorsteher Kühl, Hohenwestedt. 
(Schluß.) 
In Städten kommt es häufiger vor, daß Gebäude 
unmittelbar auf der Grenze errichtet werden. Es 
fragt sich nun, ob die auf der Grenze stehende Ab- 
schlußwand (Brandmauer oder Giebelmauer) als 
eine Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB. an 
zusehen ist. Bei der Entscheidung über diese Frage 
wird man davon ausgehen müssen, ob die Mauer 
als eine Einrichtung zu betrachten ist, die dem Vor 
teile beider Grundstücke dient. Das wird in der Re 
gel erst der Fall sein, wenn die Grenzmauer zu 
gleich Umfassnngswand für ein Gebäude des Nach 
barn ist. Dabei bleibt es unerheblich, in welchem 
Umfange sie von dem Nachbarn „mitbenutzt" wird. 
So wird es z. B. schon genügen, wenn die Mauer 
als Balkenauflage für einen Anbau dient. 
Ueber den Umfang der Mitbenutzung einer auf 
der Grenze errichteten Brand- oder Giebelmauer 
haben sich beide Nachbarn vor der Errichtung des 
Gebäudes zu verständigen. Privatrechtlich besteht 
für denjenigen, der ein Gebäude an der Grenze er 
richten will, keine Verpflichtung, die der Nachbar 
grenze zugekehrte Wand auf Verlangen des Nach 
barn als Grenzmauer zu errichten und dem ande 
ren Nachbarn das Mitbenutzungsrecht einzuräu 
men,' andererseits ist der Bauherr aber auch nicht 
berechtigt, die Mauer unmittelbar auf der Grenze 
oder gar jenseits derselben zu errichten. 
Die Vereinbarung über die Errichtung einer 
Grenzmauer und ihrer Mitbenutzung durch den 
Nachbarn unterliegt keiner bestimmten Form,' sie 
kann daher sowohl mündlich als auch schriftlich ge 
troffen werden. Die schriftliche Form verdient in 
jedem Falle den Vorzug, weil dadurch vielfach 
Streitigkeiten unter den Beteiligten oder deren 
Rechtsnachfolgern vermieden werden können. Es 
empfiehlt sich jedoch, der Abrede durch die Eintra 
gung im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eine 
dingliche Grundlage zu geben. Hat der Nachbar auf 
Antrag des Bauherrn lediglich der Errichtung einer 
Grenzmauer als gemeinschaftl. Grenzeinrichtung 
zugestimmt, so liegt nur ein schulörechtliches Ver 
tragsverhältnis vor. Ein solches Vertragsverhält 
nis bezieht sich nur auf die Vertragspartner und 
diejenigen Personen, auf welche durch Gesamt 
rechtsnachfolge ober durch besondere Uebertragnng 
die Rechte und Pflichten aus dem Vertrage über 
gegangen sind,' etwaige Sonderrechtsnachfolgcr sind 
an derartige Abmachungen aber nicht gebunden, es 
sei denn, daß ein neuer Grenzmauervertrag zu 
stande gekommen ist. sVgl. Staudinger: Kommen 
tar zum BGB., Anm. IV, 2b zu 8 921.) 
An die Beschaffenheit einer Grenzmauer als Teil 
eines Gebäudes werben im öffentlichen Recht aus 
bau- und feuerpolizeilichen Gründen ganz be 
stimmte Anforderungen gestellt. Das Nähere ergibt 
sich aus den jeweils geltenden Baupolizeiverord 
nungen. Die Vorschriften sind nach den örtlichen 
Verhältnissen verschieben. Es leuchtet ohne weiteres 
ein, daß an Bauten in einer Großstadt ganz andere 
Anforderungen gestellt werden müssen als an Bau 
ten auf dem flachen Lande. In allen Fällen aber 
wird durch die Erteilung der polizeilichen Bau- 
erlaubnis nicht über die privaten Rechte der Grunö- 
stücksnachbarn entschieden: die Baugenehmigung 
schafft deshalb auch für den Antragsteller kein neues 
Recht, sondern ist lediglich als eine amtliche Er 
klärung anzusehen, daß durch die Art und Ausfüh 
rung des geplanten Bauvorhabens keine öffentlichen 
Interessen verletzt werden. 
Es ist an anderer Stelle bereits darauf hingewie 
sen, daß die vor dem Inkrafttreten des Bürgerli 
chen Gesetzbuches für Einfriedigungen geltenden 
Rechtsgrunösätze auch noch heute Geltung haben. 
Daraus folgt schon, daß das BGB. in privatrecht 
licher Beziehung dem einzelnen Grundstückseigen 
tümer keine „Verpflichtung zur Herstellung einer 
Einfriedigung" auferlegt. Es bestehen jedoch öffent 
lich-rechtliche Verpflichtungen dieser Art. So schreibt 
z. V. die im Regierungsbezirk Schleswig geltende 
Baupolizeiverorönung für das platte Land vom 8. 
Mai 1980 — Amtsblatt S. 802 — im 8 26 vor, daß 
in Ortschaften, welche im Zusammenhange gebaut 
sind, und in ebenso gebauten Teilen von Ortschaften 
aus der Straßenfluchtlinie bzw. Straßengrenze, so 
wie auf den seitlichen, zwischen der Fluchtlinie oder 
Stratzengrenze und der Gebäuöevorüerseite liegen 
den Grunöstücksgrenzen diese mit ein. Einfriedigung 
zu versehen sind. Als solche sind auch lebende Hecken 
zulässig. Diese müssen aber in einem Abstande von 
mindestens 40 Zentimeter von der Straßenflucht 
linie oder von den Straßen und Nachbargrenzen ge 
pflanzt und dauernd so in Schnitt gehalten wer 
den, daß sie über dieselben nicht hinausragen. Die 
für Großstädte geltenden Baupolizeiverordnungen 
stellen hinsichtlich der Einfriedigungen naturgemäß 
noch weitergehende Anforderungen an den Grund 
stückseigentümer. 
Zum Schluß noch ein kurzes Wort über Bäume, 
die auf der Grenze stehen. 
Nach 8 923 BGB. gehört ein auf der Grenze ste 
hender Baum, sobald er gefällt wird, den Nachbarn 
zu gleichen Teilen. Beide Nachbarn haben auch das 
gleiche Anrecht an den natürlichen Früchten. Zu 
den Früchten rechnet auch dürres Holz. Als Grenz 
baum im Sinne dieser Gesetzesvorschrift gelten auch 
nur solche Bäume oder Sträucher, bei denen der 
Stamm des Baumes oder Strauches bei seinem 
Heraustritt aus dem Erdreich von der Grenze 
durchschnitten wird. Befindet sich der Stamm beim 
Heraustreten aus dem Boden außerhalb der 
Grenze, weil der Stamm vielleicht schief gewachsen 
ist, so gehört der Baum dem Eigentümer des 
Grundstücks, auf dem er heraustritt, allein. Auf die 
Wurzelung kommt es also nicht an. 
Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des 
Baumes verlangen, sofern nicht ein gegenteiliger 
Vertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis vor 
liegt oder das Verlangen auf Beseitigung von 
einem Nachbarn nur verlangt wird, um dem ande 
ren Schaden zuzufügen. (Vgl. 8 226 BGB.) Niemand 
darf den Baum ohne Einwilligung des anderen 
Nachbarn fällen. Die Kosten für die Beseitigung 
haben die Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. 
Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat je 
doch die Kosten allein zu übernehmen, wenn der 
andere auf sein Recht an dem Baum verzichtet,' er 
erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das 
Alleineigentum. Die Beseitigung des Baumes kann 
nicht verlangt werden, wenn er als Grenzzeichen 
dient und den Umständen nach nicht durch ein an 
deres Grenzzeichen ersetzt werden kann. 
Die Vorschriften im 8 923 BGB. gelten nur dann, 
wenn durch Vertrag, unvordenkliche Verjährung, 
Ersitzung oder Gewohnheitsrecht keine anderen 
Rechtsübungen entstanden sind. Das ist aber viel 
fach der Fall. Jeder Nachbar sollte deshalb sorg 
fältig prüfen, ob ihm an den auf seinen Grenzen 
etwa stehenden Bäumen oder Sträuchern auch tat 
sächlich Eigentums- oder Nutzungsrechte zustehen 
und sich im Zweifelsfalle mit seinem Grenznachbarn 
auf gütlichem Wege auseinandersetzen. 
Das neue Verkehrsrecht 
Die Reichsstraßenverkehrsordnung ist am 1. Ok 
tober 1984 in Kraft getreten. Neu ist die Vorschrift, 
daß der Eingeholte zu erkennen geben muß, daß 
er bereit ist, sich überholen zu lassen. Diese Be 
stimmung ist aber schon in der Neichsstraßenver- 
kehrsordnung selbst enthalten, also seit Mai ds. Js. 
bekannt. Neu ist ferner die Regelung des Vor 
fahrtrechts, die aber erst am 1. Januar 1985 in 
Kraft tritt. In den nächsten Tagen wird eine Ver 
ordnung erscheinen, die aus rein gesetzestechnischen 
Gründen die bisherige Regelung des Vorfahrt 
rechtes noch bis zum 31. Dezember 1934 aufrecht 
erhält. Ebenso liegt es mit den Rückstrahlern. Auch 
für diese bleibt der bisherige Rechtszustand noch 
bis zum 31. Dezember 1934. Für alle übrigen Vor 
gänge im Verkehr gelten diejenigen Regeln un 
verändert weiter, die seit Jahren jedem Verkehrs 
teilnehmer in Fleisch und Blut übergegangen sind. 
Sie werden durch folgende Grundregel geordnet: 
„Jeder Teilnehmer am öffentlichen Verkehr hat 
sich so zu verhalten, daß er keinen anderen schädigt 
oder als nach den Umständen unvermeidbar behin 
dert oder belästigt. 
Von den neuen Bestimmungen der Reichsstraßcn- 
verkehrsordnung interessieren am meisten die Be 
stimmungen über den Autobrief und über die tech 
nische Beschaffenheit der Fahrzeuge. Das Verfah 
ren mit dem Autobrief ist bereits in einer im Som 
mer vorgenommenen Verordnung geregelt. In 
dieser Beziehung tritt also mit dem 1. Oktober 
keine Neuregelung ein. Es tritt nur die Anwen 
dung des Verfahrens auch auf Kleinkrafträdern 
hinzu. Bezüglich der technischen Anforderung-" 
jit 
die Fahrzeuge (Breite, Länge, Achsörücke usw.) ^ 
hält die Reichsstraßenverkehrsordnung selbst 
notwendigen Bestimmungen. Der Reichsverkeh» 
minister hatte schon in der vergangenen Ze^ 
Verwaltungswege angeordnet, daß vor dem 
3» 
krafttreten der Reichsstraßenverkehrsorbnung n 
den neuen Bestimmungen zu verfahren sei- 
0 
Ueberleitung auf das neue Recht hat also stat^ 
funden. 
Eine nicht ganz unwichtige Aenderung er [ e !f ( 
tert die Erlangung des Führerscheins. Bis? 
mußte der Prüfling nach bestehender Prüfung "" 
einige Zeit warten, ehe er wirklich fahren duck ' 
da der prüfende Sachverständige an die Be 
das Ergebnis der Prüfung berichten mußte, 
iv°k' 
aufhin sich die Behörde zur Erteilung des Fiißck 
scheins entschloß. Nunmehr erhält er den 
schein sofort vom Sachverständigen ausgehallt 
Auslese 
Arbeitgeberverbände müssen verschwinde« 
Der kommissarische Führer der Wirtschaft 
mit: Die Anordnung des Führers der Wirt 
vom 28. April dieses Jahres, wonach für wir 
politische Verbände alle Satzungsänderungen, 
quidationen und sonstige Maßnahmen, deren ' „ 
Wirkung über den Zeitraum der nächsten 
hinausgeht, der Zustimmung des zuständigen 
gruppenführers bedürfen, bezieht sich selbstverstN 
lich auf die alten Arbeitgeberverbände. 
Arbeitgeberverbände haben in der Regel Ende/ 
rigen Jahres ihre Liquidation beschlossen und Î' 
nach Ablauf des gesetzlichen Sperrjahres zu 
schwinden. 
tje«' 
Gemeinschaftsempfang des Handwerks . ( 
Der Reichshandwerksmeister und Leiter ^ 
Reichsbetriebsgemeinschaft 18 (Handwerk) der 
sehen Arbeitsfront, Klempnermeister W. G. Sch uv. 
gibt folgende Anordnung des Stabsleiters der P ‘ 
bekannt: 
„Die Sitzung des Reichshandwerkstages 
28. Oktober 1934 wird über alle deutschen S-ll" 
übertragen. An den Versammlungen nķ/, 
Meister, Gesellen und Lehrlinge gemeinsam ^ 
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Ich mache es allen NS.-Hago-Mitgliedern f*” 1 , 
der Reichsbetriebsgemeinschaft 18 zur Pflicht' 
diesem Gemeinschaftsempfang teilzunehmen. , 
gez. Robert L-§' t 
Wittkop AG. sür Hoch- und Tiefbau, Berlin: -. 
Gesellschaft, die nunmehr zum Konzern der ® < 
trizitäts-Lieferungs-Gesellschaft gehört, schließt K 
Jahr 1933 mit einem Verlust von 188 737 <209 
MM, der sich um den Vortrag aus den Vorja^ 
auf 627162 MM erhöht. 
Erste Deutsche Dampflevertranfabrik Oscar “ p 
«aber u. Co. AG., Wesermünde: Die Gesşş^ 
verzeichnet einen Fabrikationsgeminn von ļŗ i 
MJl. Nach Berücksichtigung des Vortrages ^ 
1932-33 und einer Devidende auf Beteiligung-^ 
1774 MJl verbleibt ein Verlust von 18 335 . 
Hamburger Börse 
Amtlich? Notierung in für 100 â Nennwert 
Banke» 23 10 22 10. Industi.-Äkt. 23. 10. 22 10. 
SHetdjsCanf 145.00 144 25 Ällq. EI.-G. 29.00 29 00 
DD.-àk 75.00 74.75 'Älfen-Cem. 143.00 143.it 
rNesdn. Bank /7.03 77.00 Breitend. St. 113.00 113.50 
Beretnsdllnk 931 0 94.00 Eldichi.-Br. —, — 97.00 
Westh. Bank 114.00 114.00 tzeliten-Br. 87.00 — .- 
Schlesw.H B. 03 00 —.— Parp.Bgb.-Ģ. —._ — 
, . ... Gellen-irchenei 13.00 62.50 
PH«».; 49.25 49.75 
î>vg. v°chd. 79.53 79.25 E-hu-ken-El. 92.50 92.01 
Dtsch.-Ostafrik, 20.00 13.00 Siemens 140.00 1 40.00 
vapag 29.50 23.75 /PEŞ. 120.25 120.50 
Ydg.-Eiidamer 25.50 26.00 Deutsche ffrtiB! 106.50 107.00 
àdd. Lloyd 31.25. 31.25 ID.-garbeo 143.12 143.25 
«toermann-L. 20.00 18 00 Neubesltz 21.25 21.(0 
(Otmt (PfitiSiir 'iHlthffitl 104 00 104.75 
Amtliche Währungskurse. 23 10. 22 10 
1 Pfund Sterling 12.34 12.225 
1 Dollar ' 2.530 2.521 
Ino ödn Kr. . 55.10 54.57 
VW jranz. Franklf.88 18.33 
Peseta 33.99 33 49 
Lira 21.45 21 45 
(Ohne Gewähr!) Geldkurs 
Metall Elektrolytkupfer per 100 Kg. 23.10. 22.10. 
promvf cif Hba od S3rem. Rotterd 39.*0 39.50 
Hamburger Schweinemarkt 
50 kg Lbdgew. (Ohne Gewähr! Alton« 
23.10. 16.10. 
Fette Speckfchweine über 300 Pfund — 
vollilcischiae Schweine do 51 50 
vollfl. Schweine '240—800 Pfund 51 50 
vollfl. Schweine 200—240 Pfund 50- 51 50 
vollfl. Schweine 160—200 Pfund 45—50 46-50 
fleischige Schweine 120—160 Pfund 44—47 42—48 
fleischige Schwiene unt. 120 Pfund — — 
fette Specksauen 51 50 
andere Sauen 42—50 43-50 
Auitrieb: 5581 Handel: gut 
Rotenhöfer Herbst-Vieh- und -Pferdemarkt 
am 24. Oktober. 
Zu dem heutigen Markt betrug die Zutrift an 
Rindvieh reichlich 650 Stück. Der Handel war lang 
sam, der Markt wird nicht geräumt werden. Es 
kosteten: Kalbkühe 270—8110 M.M, Kalbquien 180 
bis 270 MJl, Fehrkühe 100—180 MM, 1^—2jährige 
Ochsen 100—180 MJl, — An Pferden betrug die 
Zutrist über 400 Stück. Der Handel war in jungen 
Pferden mäßig rege, in volljährigen langsam, der 
Markt wird nicht geräumt werden. Es kosteten: 
schwere schleswigsche Pferde 800—900 MM, gute 
Arbeitspferde 500—650 MJl, ältere Arbeitspferde 
200—300 MJl, 31-jährige Pferde 600—850 'MM, 2J4 = 
jährige Pferde 600—750 MJl, lKiäfjrtge Fohlen 450 
bis 650 WM, Saugfohlen 250—350 MJl, 
Handel und Wandel 
Niebüller Fettviehmarkt am 23. Oktober 
Auftrieb: 502 Rinder, 31 Schafe, 52 Ferkel. Preise: 
Ochsen: 1. 80—33, 2. 26—29, Ouien: 1. 29—32, 2. 24 
bis 27, Kühe 27—31, altere Kühe 23—26, Stall 
ochsen: 1. 26—29, 2. 23—25. Fette Lämmer 33—35. 
Lebschafe 40—52 MJl, Lammböcke 40—55 MM, Kalb 
vieh 270—330 MJl, Stallpreise 240—290 MJl, 4—6 
Wochen alte Ferkel 7—9 MJl, ältere entsprechend 
mehr. 
Lecker Magerviehmarkt am 22. Oktober 
Auftrieb: 892 Rinder, 56 Schafe und Lämmer, 169 
Ferkel. Preise: Kalbkühe und Ouien bis zu 830 MJl, 
Stallochsen 24—28, Ouien 22—25 Pfg. je Pfund, ein 
halb- bis einjährige bis zu 10 MJl, Schafe Jig zu 
48 MJl, Lämmer bis zu 86 MJl, Ferkel 4—6 W. 
.7—9 MJl, 6—8 W. 9—11 MJl Handel: gute Ware 
wurde verkauft, in geringer Ware verblieb ein 
Ueberstanö. Schafe und Ferkel wurden verkauft. 
Hufumer Fettviehmarkt am 24. Oktober. 
Husum, 24. Okt. Auftrieb: 1208 Ochsen, 21 Bullen, 
615 Kühe, 517 Färsen, 28 Fresser, zus. 2409 Stück 
Rinder, sowie 154 Schafe. Preise: Ochsen 1. 32—35, 
2. 27—81, 8. 22-26, 4. 18—21, Bullen Kl. E. 18-24, 
Kühe 1. 30—32, 2. 25—29. 8. 20—24, gering genährte 
bis 19, Färsen 1. 30—33, 2. 26—29, 3. 21—25, Fresser 
15—18, Schafe F. mittlere 25—30. 
Düsseldorfer Eisenhüttengcsellschaft Ratingen: ES 
ergibt sich für daS Geschäftsjahr ein Reingewinn 
von 121108 MJl, Der auf den 29. November einzu 
berufenden oHB. wird vorgeschlagen, eine Gesamt 
dividende von 6 vH. auszuzahlen und den Nest 
vorzutragen. 
(Ohne Gewähr!) Deutsche Schlachtviehmärkte 23. Oktober 1934 
Kammernotierung Berlin am Markttage. Preise für 1 Pfund Lebendgewicht in ş/ 
M a r k 1 
1. Ochsen 
2- „ 
3 „ 
4. 
1. Bullen ... 
2. „ ... 
Kühe .... 
Kälber ... 
1. 
2. 
1. 
2. 
1 
2. „ ... 
1. Schweine 
2- , 
3- » 
1. Sauen ... 
Schafe ... 
tausch» 
34-37 
28—33 
30-35 
24-2 i 
50—56 
32—45 
30—38 
50—51 
48-60 
47-50 
45-50 
30—34 
6-2» 
20—25 
80 — 33 
25-29 
28—31 
22-2 / 
52-5 
44-51 
Karlsruhe 
30-35 
27—29 
25—27 
24—25 
32—34 
28 32 
24-28 
22—24 
43 — 4/ 
44—4 j 
53 
53 
Ochs.Bu.Kü. 
Kälber 
Schafe 
Schwein.Sau. 
Ochs.Bu.Kü. 
Kälber 
Schafe 
Schwein.Sau. 
245 
23» 
72 
1395 
36-44 
32-35 
27-30 
52 
51—52 
48-52 
46-52 
Aultrieb und Han 
729 
711 
380 
4131 
51ajfdebarg 
32—35 
25-31 
18-22 
15—17 
33 37 
28- 32 
29— 33 
24—28 
Mannheim 
3ö—37 
32-35 
27-31 
35—36 
32—34 
32-33 
26—31 
48—50 
40—47 
729 
494 
163 
275 
365 
1C01 
53 
53 
51-53 
48-50 
del auf 
1050 
818 
49 
2584 
Stettin 
35—37 
29— 33 
30— 32 
26-28 
53—58 
43-52 
50 
50 
50 
50 
32—35 
28—31 
25-27 
32-36 
30—33 
28-31 
22-25 
44-48 
39-42 
53 
53 
52-53 
43—50 
32-35 
27—31 
23—26 
32—36 
30—33 
34-37 
29—33 
43—48 
37—42 
53 
52-53 
51-53 
23.10. 
Berlin 
16.10. 
38-40 
31-35 
27-30 
21-25 
31-34 
24-29 
53-58 
42-50 
33 
28-30 
52 
52 
49-52 
46-52 
40 
32-36 
28-32 
22-27 
36-37 
32-35 
33 
24-30 
55-58 
45-53 
34-35 
32-33 
52 
52 
50-52 
48-52 
den Märkten 
174 
179 
118 
1142 
1095 
1275 
2132 
819 
304 
928 
2284 
2303 
2646 
14746 
2667 
2766 
3324 
14187 
mittel 
flott 
mittel 
flott 
mittel 
langsam 
langsam 
glatt 
langsam 
glatt 
mittel 
lebhaft 
mittel 
ruhig 
glatt 
mäßig 
belebt 
lebhaft 
mittel 
mäß.bel. 
lebhaft 
glatt 
zl. glatt 
ruhig 
glatt 
glatt 
glatt 
Hamburger Getreidegroßm^' 
lFrühmarkt) vom 24. Oktober 
Futtermittel (MM je 50 Kg.) 
Weizen W IX *) 
Tender» 
1Ä 
1 -gv 
l6 4 / 
Weizen W XII *| 
Roggen R IX *) 
Roggen R XII *) 
Futtergerste G XII **) 
Futtergerfte G IX . , # 
Donaugerste, verzollt 50 Kg 
Wintergerste, zweizeilig, für Industrie- 
zwecke 70/71 Kg. ab Mecklenburg, Han 
delspreis 
Sommergerste, für Brauzwecke ab Mecklen 
burg. Handelspreis 
Sommergerste f. Jndustriezw. 68/69 kg ab M-ckl- 
Hafer H XVI **) . . -A 
Handelspreise f. Weizen » Roggen 4-4^ 
i 
für Hafer und Gerste + 3 MM 
Getreide (MM je 1000 Kg.) Tenders 
, » 
» * 
7 ' 
'i 1 
/ 
ö-- 
Weizenkleie. Grundpreis. , . 
Roggenkleie Grundpreis » . 
Palmkuchen *> 
Kokoskuchen *1 
Rapskuchen, inl. Saat *) . . , 
Erdnußkuchen *1 
Erdnußkuchenmehl hell 50 vH. . 
Leinkuchen *1 ...» 
Letnkuchenmehl 37 vH.. , » . 
Soyaschrot *> 
Reisiuttermehl 5A 
24 vH. max. 6 vH. Rohfaser *)....', 
Baumwollsaatkuchenmehl 48 vH. dtsch. Maö^ 
Mehle (MJl je too Kg.» fl? 
Weizenmehl. Type 790 SS. 12 , , , , » • 
Weizenmehl. Type 790 W. 4 ..... - 
Weizenmehl miî H % Auslanösweize« 
1,50 MM. mit 20 % 3 MM Aufschlag . . - 
Roggenmehl. Type 997 R 12 ...» » P 
Roggenmehl. Type 1800 R. 12 
Berliner Getreidefrühma^/ 
24. Oktober 1984 HOOO kg) Xettö^O 
Weizen, märkisch, frei Berlin 
Roggen, märkisch, neuer oO^ķ 
Äraņgerste. feinste, ab märk. Station ... , 
gute ^ 
Sommergerste, mittlere — 
Wintergerste. 2zeller 
Jiidustrlegerste 17o. 
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