Schleswig-Holsteinischer Wirtschaftsdienst
f^iiöer
‘Mitling
Ueber Einfriedigungen und Grenzscheiden
an Grundstücken und Wegen
Von Amtsvorsteher Kühl, Hohenwestedt.
(Schluß.)
In Städten kommt es häufiger vor, daß Gebäude
unmittelbar auf der Grenze errichtet werden. Es
fragt sich nun, ob die auf der Grenze stehende Ab-
schlußwand (Brandmauer oder Giebelmauer) als
eine Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB. an
zusehen ist. Bei der Entscheidung über diese Frage
wird man davon ausgehen müssen, ob die Mauer
als eine Einrichtung zu betrachten ist, die dem Vor
teile beider Grundstücke dient. Das wird in der Re
gel erst der Fall sein, wenn die Grenzmauer zu
gleich Umfassnngswand für ein Gebäude des Nach
barn ist. Dabei bleibt es unerheblich, in welchem
Umfange sie von dem Nachbarn „mitbenutzt" wird.
So wird es z. B. schon genügen, wenn die Mauer
als Balkenauflage für einen Anbau dient.
Ueber den Umfang der Mitbenutzung einer auf
der Grenze errichteten Brand- oder Giebelmauer
haben sich beide Nachbarn vor der Errichtung des
Gebäudes zu verständigen. Privatrechtlich besteht
für denjenigen, der ein Gebäude an der Grenze er
richten will, keine Verpflichtung, die der Nachbar
grenze zugekehrte Wand auf Verlangen des Nach
barn als Grenzmauer zu errichten und dem ande
ren Nachbarn das Mitbenutzungsrecht einzuräu
men,' andererseits ist der Bauherr aber auch nicht
berechtigt, die Mauer unmittelbar auf der Grenze
oder gar jenseits derselben zu errichten.
Die Vereinbarung über die Errichtung einer
Grenzmauer und ihrer Mitbenutzung durch den
Nachbarn unterliegt keiner bestimmten Form,' sie
kann daher sowohl mündlich als auch schriftlich ge
troffen werden. Die schriftliche Form verdient in
jedem Falle den Vorzug, weil dadurch vielfach
Streitigkeiten unter den Beteiligten oder deren
Rechtsnachfolgern vermieden werden können. Es
empfiehlt sich jedoch, der Abrede durch die Eintra
gung im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eine
dingliche Grundlage zu geben. Hat der Nachbar auf
Antrag des Bauherrn lediglich der Errichtung einer
Grenzmauer als gemeinschaftl. Grenzeinrichtung
zugestimmt, so liegt nur ein schulörechtliches Ver
tragsverhältnis vor. Ein solches Vertragsverhält
nis bezieht sich nur auf die Vertragspartner und
diejenigen Personen, auf welche durch Gesamt
rechtsnachfolge ober durch besondere Uebertragnng
die Rechte und Pflichten aus dem Vertrage über
gegangen sind,' etwaige Sonderrechtsnachfolgcr sind
an derartige Abmachungen aber nicht gebunden, es
sei denn, daß ein neuer Grenzmauervertrag zu
stande gekommen ist. sVgl. Staudinger: Kommen
tar zum BGB., Anm. IV, 2b zu 8 921.)
An die Beschaffenheit einer Grenzmauer als Teil
eines Gebäudes werben im öffentlichen Recht aus
bau- und feuerpolizeilichen Gründen ganz be
stimmte Anforderungen gestellt. Das Nähere ergibt
sich aus den jeweils geltenden Baupolizeiverord
nungen. Die Vorschriften sind nach den örtlichen
Verhältnissen verschieben. Es leuchtet ohne weiteres
ein, daß an Bauten in einer Großstadt ganz andere
Anforderungen gestellt werden müssen als an Bau
ten auf dem flachen Lande. In allen Fällen aber
wird durch die Erteilung der polizeilichen Bau-
erlaubnis nicht über die privaten Rechte der Grunö-
stücksnachbarn entschieden: die Baugenehmigung
schafft deshalb auch für den Antragsteller kein neues
Recht, sondern ist lediglich als eine amtliche Er
klärung anzusehen, daß durch die Art und Ausfüh
rung des geplanten Bauvorhabens keine öffentlichen
Interessen verletzt werden.
Es ist an anderer Stelle bereits darauf hingewie
sen, daß die vor dem Inkrafttreten des Bürgerli
chen Gesetzbuches für Einfriedigungen geltenden
Rechtsgrunösätze auch noch heute Geltung haben.
Daraus folgt schon, daß das BGB. in privatrecht
licher Beziehung dem einzelnen Grundstückseigen
tümer keine „Verpflichtung zur Herstellung einer
Einfriedigung" auferlegt. Es bestehen jedoch öffent
lich-rechtliche Verpflichtungen dieser Art. So schreibt
z. V. die im Regierungsbezirk Schleswig geltende
Baupolizeiverorönung für das platte Land vom 8.
Mai 1980 — Amtsblatt S. 802 — im 8 26 vor, daß
in Ortschaften, welche im Zusammenhange gebaut
sind, und in ebenso gebauten Teilen von Ortschaften
aus der Straßenfluchtlinie bzw. Straßengrenze, so
wie auf den seitlichen, zwischen der Fluchtlinie oder
Stratzengrenze und der Gebäuöevorüerseite liegen
den Grunöstücksgrenzen diese mit ein. Einfriedigung
zu versehen sind. Als solche sind auch lebende Hecken
zulässig. Diese müssen aber in einem Abstande von
mindestens 40 Zentimeter von der Straßenflucht
linie oder von den Straßen und Nachbargrenzen ge
pflanzt und dauernd so in Schnitt gehalten wer
den, daß sie über dieselben nicht hinausragen. Die
für Großstädte geltenden Baupolizeiverordnungen
stellen hinsichtlich der Einfriedigungen naturgemäß
noch weitergehende Anforderungen an den Grund
stückseigentümer.
Zum Schluß noch ein kurzes Wort über Bäume,
die auf der Grenze stehen.
Nach 8 923 BGB. gehört ein auf der Grenze ste
hender Baum, sobald er gefällt wird, den Nachbarn
zu gleichen Teilen. Beide Nachbarn haben auch das
gleiche Anrecht an den natürlichen Früchten. Zu
den Früchten rechnet auch dürres Holz. Als Grenz
baum im Sinne dieser Gesetzesvorschrift gelten auch
nur solche Bäume oder Sträucher, bei denen der
Stamm des Baumes oder Strauches bei seinem
Heraustritt aus dem Erdreich von der Grenze
durchschnitten wird. Befindet sich der Stamm beim
Heraustreten aus dem Boden außerhalb der
Grenze, weil der Stamm vielleicht schief gewachsen
ist, so gehört der Baum dem Eigentümer des
Grundstücks, auf dem er heraustritt, allein. Auf die
Wurzelung kommt es also nicht an.
Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des
Baumes verlangen, sofern nicht ein gegenteiliger
Vertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis vor
liegt oder das Verlangen auf Beseitigung von
einem Nachbarn nur verlangt wird, um dem ande
ren Schaden zuzufügen. (Vgl. 8 226 BGB.) Niemand
darf den Baum ohne Einwilligung des anderen
Nachbarn fällen. Die Kosten für die Beseitigung
haben die Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen.
Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat je
doch die Kosten allein zu übernehmen, wenn der
andere auf sein Recht an dem Baum verzichtet,' er
erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das
Alleineigentum. Die Beseitigung des Baumes kann
nicht verlangt werden, wenn er als Grenzzeichen
dient und den Umständen nach nicht durch ein an
deres Grenzzeichen ersetzt werden kann.
Die Vorschriften im 8 923 BGB. gelten nur dann,
wenn durch Vertrag, unvordenkliche Verjährung,
Ersitzung oder Gewohnheitsrecht keine anderen
Rechtsübungen entstanden sind. Das ist aber viel
fach der Fall. Jeder Nachbar sollte deshalb sorg
fältig prüfen, ob ihm an den auf seinen Grenzen
etwa stehenden Bäumen oder Sträuchern auch tat
sächlich Eigentums- oder Nutzungsrechte zustehen
und sich im Zweifelsfalle mit seinem Grenznachbarn
auf gütlichem Wege auseinandersetzen.
Das neue Verkehrsrecht
Die Reichsstraßenverkehrsordnung ist am 1. Ok
tober 1984 in Kraft getreten. Neu ist die Vorschrift,
daß der Eingeholte zu erkennen geben muß, daß
er bereit ist, sich überholen zu lassen. Diese Be
stimmung ist aber schon in der Neichsstraßenver-
kehrsordnung selbst enthalten, also seit Mai ds. Js.
bekannt. Neu ist ferner die Regelung des Vor
fahrtrechts, die aber erst am 1. Januar 1985 in
Kraft tritt. In den nächsten Tagen wird eine Ver
ordnung erscheinen, die aus rein gesetzestechnischen
Gründen die bisherige Regelung des Vorfahrt
rechtes noch bis zum 31. Dezember 1934 aufrecht
erhält. Ebenso liegt es mit den Rückstrahlern. Auch
für diese bleibt der bisherige Rechtszustand noch
bis zum 31. Dezember 1934. Für alle übrigen Vor
gänge im Verkehr gelten diejenigen Regeln un
verändert weiter, die seit Jahren jedem Verkehrs
teilnehmer in Fleisch und Blut übergegangen sind.
Sie werden durch folgende Grundregel geordnet:
„Jeder Teilnehmer am öffentlichen Verkehr hat
sich so zu verhalten, daß er keinen anderen schädigt
oder als nach den Umständen unvermeidbar behin
dert oder belästigt.
Von den neuen Bestimmungen der Reichsstraßcn-
verkehrsordnung interessieren am meisten die Be
stimmungen über den Autobrief und über die tech
nische Beschaffenheit der Fahrzeuge. Das Verfah
ren mit dem Autobrief ist bereits in einer im Som
mer vorgenommenen Verordnung geregelt. In
dieser Beziehung tritt also mit dem 1. Oktober
keine Neuregelung ein. Es tritt nur die Anwen
dung des Verfahrens auch auf Kleinkrafträdern
hinzu. Bezüglich der technischen Anforderung-"
jit
die Fahrzeuge (Breite, Länge, Achsörücke usw.) ^
hält die Reichsstraßenverkehrsordnung selbst
notwendigen Bestimmungen. Der Reichsverkeh»
minister hatte schon in der vergangenen Ze^
Verwaltungswege angeordnet, daß vor dem
3»
krafttreten der Reichsstraßenverkehrsorbnung n
den neuen Bestimmungen zu verfahren sei-
0
Ueberleitung auf das neue Recht hat also stat^
funden.
Eine nicht ganz unwichtige Aenderung er [ e !f (
tert die Erlangung des Führerscheins. Bis?
mußte der Prüfling nach bestehender Prüfung ""
einige Zeit warten, ehe er wirklich fahren duck '
da der prüfende Sachverständige an die Be
das Ergebnis der Prüfung berichten mußte,
iv°k'
aufhin sich die Behörde zur Erteilung des Fiißck
scheins entschloß. Nunmehr erhält er den
schein sofort vom Sachverständigen ausgehallt
Auslese
Arbeitgeberverbände müssen verschwinde«
Der kommissarische Führer der Wirtschaft
mit: Die Anordnung des Führers der Wirt
vom 28. April dieses Jahres, wonach für wir
politische Verbände alle Satzungsänderungen,
quidationen und sonstige Maßnahmen, deren ' „
Wirkung über den Zeitraum der nächsten
hinausgeht, der Zustimmung des zuständigen
gruppenführers bedürfen, bezieht sich selbstverstN
lich auf die alten Arbeitgeberverbände.
Arbeitgeberverbände haben in der Regel Ende/
rigen Jahres ihre Liquidation beschlossen und Î'
nach Ablauf des gesetzlichen Sperrjahres zu
schwinden.
tje«'
Gemeinschaftsempfang des Handwerks . (
Der Reichshandwerksmeister und Leiter ^
Reichsbetriebsgemeinschaft 18 (Handwerk) der
sehen Arbeitsfront, Klempnermeister W. G. Sch uv.
gibt folgende Anordnung des Stabsleiters der P ‘
bekannt:
„Die Sitzung des Reichshandwerkstages
28. Oktober 1934 wird über alle deutschen S-ll"
übertragen. An den Versammlungen nķ/,
Meister, Gesellen und Lehrlinge gemeinsam ^
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Ich mache es allen NS.-Hago-Mitgliedern f*” 1 ,
der Reichsbetriebsgemeinschaft 18 zur Pflicht'
diesem Gemeinschaftsempfang teilzunehmen. ,
gez. Robert L-§' t
Wittkop AG. sür Hoch- und Tiefbau, Berlin: -.
Gesellschaft, die nunmehr zum Konzern der ® <
trizitäts-Lieferungs-Gesellschaft gehört, schließt K
Jahr 1933 mit einem Verlust von 188 737 <209
MM, der sich um den Vortrag aus den Vorja^
auf 627162 MM erhöht.
Erste Deutsche Dampflevertranfabrik Oscar “ p
«aber u. Co. AG., Wesermünde: Die Gesşş^
verzeichnet einen Fabrikationsgeminn von ļŗ i
MJl. Nach Berücksichtigung des Vortrages ^
1932-33 und einer Devidende auf Beteiligung-^
1774 MJl verbleibt ein Verlust von 18 335 .
Hamburger Börse
Amtlich? Notierung in für 100 â Nennwert
Banke» 23 10 22 10. Industi.-Äkt. 23. 10. 22 10.
SHetdjsCanf 145.00 144 25 Ällq. EI.-G. 29.00 29 00
DD.-àk 75.00 74.75 'Älfen-Cem. 143.00 143.it
rNesdn. Bank /7.03 77.00 Breitend. St. 113.00 113.50
Beretnsdllnk 931 0 94.00 Eldichi.-Br. —, — 97.00
Westh. Bank 114.00 114.00 tzeliten-Br. 87.00 — .-
Schlesw.H B. 03 00 —.— Parp.Bgb.-Ģ. —._ —
, . ... Gellen-irchenei 13.00 62.50
PH«».; 49.25 49.75
î>vg. v°chd. 79.53 79.25 E-hu-ken-El. 92.50 92.01
Dtsch.-Ostafrik, 20.00 13.00 Siemens 140.00 1 40.00
vapag 29.50 23.75 /PEŞ. 120.25 120.50
Ydg.-Eiidamer 25.50 26.00 Deutsche ffrtiB! 106.50 107.00
àdd. Lloyd 31.25. 31.25 ID.-garbeo 143.12 143.25
«toermann-L. 20.00 18 00 Neubesltz 21.25 21.(0
(Otmt (PfitiSiir 'iHlthffitl 104 00 104.75
Amtliche Währungskurse. 23 10. 22 10
1 Pfund Sterling 12.34 12.225
1 Dollar ' 2.530 2.521
Ino ödn Kr. . 55.10 54.57
VW jranz. Franklf.88 18.33
Peseta 33.99 33 49
Lira 21.45 21 45
(Ohne Gewähr!) Geldkurs
Metall Elektrolytkupfer per 100 Kg. 23.10. 22.10.
promvf cif Hba od S3rem. Rotterd 39.*0 39.50
Hamburger Schweinemarkt
50 kg Lbdgew. (Ohne Gewähr! Alton«
23.10. 16.10.
Fette Speckfchweine über 300 Pfund —
vollilcischiae Schweine do 51 50
vollfl. Schweine '240—800 Pfund 51 50
vollfl. Schweine 200—240 Pfund 50- 51 50
vollfl. Schweine 160—200 Pfund 45—50 46-50
fleischige Schweine 120—160 Pfund 44—47 42—48
fleischige Schwiene unt. 120 Pfund — —
fette Specksauen 51 50
andere Sauen 42—50 43-50
Auitrieb: 5581 Handel: gut
Rotenhöfer Herbst-Vieh- und -Pferdemarkt
am 24. Oktober.
Zu dem heutigen Markt betrug die Zutrift an
Rindvieh reichlich 650 Stück. Der Handel war lang
sam, der Markt wird nicht geräumt werden. Es
kosteten: Kalbkühe 270—8110 M.M, Kalbquien 180
bis 270 MJl, Fehrkühe 100—180 MM, 1^—2jährige
Ochsen 100—180 MJl, — An Pferden betrug die
Zutrist über 400 Stück. Der Handel war in jungen
Pferden mäßig rege, in volljährigen langsam, der
Markt wird nicht geräumt werden. Es kosteten:
schwere schleswigsche Pferde 800—900 MM, gute
Arbeitspferde 500—650 MJl, ältere Arbeitspferde
200—300 MJl, 31-jährige Pferde 600—850 'MM, 2J4 =
jährige Pferde 600—750 MJl, lKiäfjrtge Fohlen 450
bis 650 WM, Saugfohlen 250—350 MJl,
Handel und Wandel
Niebüller Fettviehmarkt am 23. Oktober
Auftrieb: 502 Rinder, 31 Schafe, 52 Ferkel. Preise:
Ochsen: 1. 80—33, 2. 26—29, Ouien: 1. 29—32, 2. 24
bis 27, Kühe 27—31, altere Kühe 23—26, Stall
ochsen: 1. 26—29, 2. 23—25. Fette Lämmer 33—35.
Lebschafe 40—52 MJl, Lammböcke 40—55 MM, Kalb
vieh 270—330 MJl, Stallpreise 240—290 MJl, 4—6
Wochen alte Ferkel 7—9 MJl, ältere entsprechend
mehr.
Lecker Magerviehmarkt am 22. Oktober
Auftrieb: 892 Rinder, 56 Schafe und Lämmer, 169
Ferkel. Preise: Kalbkühe und Ouien bis zu 830 MJl,
Stallochsen 24—28, Ouien 22—25 Pfg. je Pfund, ein
halb- bis einjährige bis zu 10 MJl, Schafe Jig zu
48 MJl, Lämmer bis zu 86 MJl, Ferkel 4—6 W.
.7—9 MJl, 6—8 W. 9—11 MJl Handel: gute Ware
wurde verkauft, in geringer Ware verblieb ein
Ueberstanö. Schafe und Ferkel wurden verkauft.
Hufumer Fettviehmarkt am 24. Oktober.
Husum, 24. Okt. Auftrieb: 1208 Ochsen, 21 Bullen,
615 Kühe, 517 Färsen, 28 Fresser, zus. 2409 Stück
Rinder, sowie 154 Schafe. Preise: Ochsen 1. 32—35,
2. 27—81, 8. 22-26, 4. 18—21, Bullen Kl. E. 18-24,
Kühe 1. 30—32, 2. 25—29. 8. 20—24, gering genährte
bis 19, Färsen 1. 30—33, 2. 26—29, 3. 21—25, Fresser
15—18, Schafe F. mittlere 25—30.
Düsseldorfer Eisenhüttengcsellschaft Ratingen: ES
ergibt sich für daS Geschäftsjahr ein Reingewinn
von 121108 MJl, Der auf den 29. November einzu
berufenden oHB. wird vorgeschlagen, eine Gesamt
dividende von 6 vH. auszuzahlen und den Nest
vorzutragen.
(Ohne Gewähr!) Deutsche Schlachtviehmärkte 23. Oktober 1934
Kammernotierung Berlin am Markttage. Preise für 1 Pfund Lebendgewicht in ş/
M a r k 1
1. Ochsen
2- „
3 „
4.
1. Bullen ...
2. „ ...
Kühe ....
Kälber ...
1.
2.
1.
2.
1
2. „ ...
1. Schweine
2- ,
3- »
1. Sauen ...
Schafe ...
tausch»
34-37
28—33
30-35
24-2 i
50—56
32—45
30—38
50—51
48-60
47-50
45-50
30—34
6-2»
20—25
80 — 33
25-29
28—31
22-2 /
52-5
44-51
Karlsruhe
30-35
27—29
25—27
24—25
32—34
28 32
24-28
22—24
43 — 4/
44—4 j
53
53
Ochs.Bu.Kü.
Kälber
Schafe
Schwein.Sau.
Ochs.Bu.Kü.
Kälber
Schafe
Schwein.Sau.
245
23»
72
1395
36-44
32-35
27-30
52
51—52
48-52
46-52
Aultrieb und Han
729
711
380
4131
51ajfdebarg
32—35
25-31
18-22
15—17
33 37
28- 32
29— 33
24—28
Mannheim
3ö—37
32-35
27-31
35—36
32—34
32-33
26—31
48—50
40—47
729
494
163
275
365
1C01
53
53
51-53
48-50
del auf
1050
818
49
2584
Stettin
35—37
29— 33
30— 32
26-28
53—58
43-52
50
50
50
50
32—35
28—31
25-27
32-36
30—33
28-31
22-25
44-48
39-42
53
53
52-53
43—50
32-35
27—31
23—26
32—36
30—33
34-37
29—33
43—48
37—42
53
52-53
51-53
23.10.
Berlin
16.10.
38-40
31-35
27-30
21-25
31-34
24-29
53-58
42-50
33
28-30
52
52
49-52
46-52
40
32-36
28-32
22-27
36-37
32-35
33
24-30
55-58
45-53
34-35
32-33
52
52
50-52
48-52
den Märkten
174
179
118
1142
1095
1275
2132
819
304
928
2284
2303
2646
14746
2667
2766
3324
14187
mittel
flott
mittel
flott
mittel
langsam
langsam
glatt
langsam
glatt
mittel
lebhaft
mittel
ruhig
glatt
mäßig
belebt
lebhaft
mittel
mäß.bel.
lebhaft
glatt
zl. glatt
ruhig
glatt
glatt
glatt
Hamburger Getreidegroßm^'
lFrühmarkt) vom 24. Oktober
Futtermittel (MM je 50 Kg.)
Weizen W IX *)
Tender»
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l6 4 /
Weizen W XII *|
Roggen R IX *)
Roggen R XII *)
Futtergerste G XII **)
Futtergerfte G IX . , #
Donaugerste, verzollt 50 Kg
Wintergerste, zweizeilig, für Industrie-
zwecke 70/71 Kg. ab Mecklenburg, Han
delspreis
Sommergerste, für Brauzwecke ab Mecklen
burg. Handelspreis
Sommergerste f. Jndustriezw. 68/69 kg ab M-ckl-
Hafer H XVI **) . . -A
Handelspreise f. Weizen » Roggen 4-4^
i
für Hafer und Gerste + 3 MM
Getreide (MM je 1000 Kg.) Tenders
, »
» *
7 '
'i 1
/
ö--
Weizenkleie. Grundpreis. , .
Roggenkleie Grundpreis » .
Palmkuchen *>
Kokoskuchen *1
Rapskuchen, inl. Saat *) . . ,
Erdnußkuchen *1
Erdnußkuchenmehl hell 50 vH. .
Leinkuchen *1 ...»
Letnkuchenmehl 37 vH.. , » .
Soyaschrot *>
Reisiuttermehl 5A
24 vH. max. 6 vH. Rohfaser *)....',
Baumwollsaatkuchenmehl 48 vH. dtsch. Maö^
Mehle (MJl je too Kg.» fl?
Weizenmehl. Type 790 SS. 12 , , , , » •
Weizenmehl. Type 790 W. 4 ..... -
Weizenmehl miî H % Auslanösweize«
1,50 MM. mit 20 % 3 MM Aufschlag . . -
Roggenmehl. Type 997 R 12 ...» » P
Roggenmehl. Type 1800 R. 12
Berliner Getreidefrühma^/
24. Oktober 1984 HOOO kg) Xettö^O
Weizen, märkisch, frei Berlin
Roggen, märkisch, neuer oO^ķ
Äraņgerste. feinste, ab märk. Station ... ,
gute ^
Sommergerste, mittlere —
Wintergerste. 2zeller
Jiidustrlegerste 17o.
Hafer, märkisch neuer jJ
„ , Mär, .„«kchŞ
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