Full text: Newspaper volume (1934, Bd. 4)

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beker ^t-Bennebek, 22. Okt. Die Alt-Benne- 
ihrx ^.şşNhgilde hielt am Sonntagnachmittag 
şwtz ^"^eralversammlung ab. Bei der Gilde 
woş> V' 170 Tiere versichert für 20 700 JUt, 
8eAstfiu tm ätzten Halbj. 3,6 Proz. an Prämien 
Mit «*1 wurden. Das Sommerhalbjahr schließt 
Mcflnff Defizit von 120 JUi ab. Es wurde 
ÄstBler« 6 V bei mehreren säumigen Beitrags- 
ziekļ-» -7>-e Rückstände zwangsweise einzu- 
vewbe'r stat^rbstschau '" tnöet ttaÆ) ôem 10 - No- 
tzàs. Straßen- und Haussammlung des 
hat i» ^es deutscher Kriegsgräberfürsorge 
Nî, Şchleswig 1371,48 JUI gebracht. 
Tst für die Kriegsgräberfürsorge, 
bimz ^0. und 21. Oktober d. Js. vom Volks- 
Sesüb^?Zutscher Kriegsgräberfürsorge durch- 
»Uch ş« Straßen- und Haussammlung hat 
3itiv,nî Şchiesmig ein gutes Ergebnis gehabt. 
Störe? • * konnten rund 1400 JUI an die 
telinf i tfiei Geschüftsstelle des Bundes ab- 
^Uefert werden, (cs.) 
SiapMUMm 
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Nork> - ŗzellierung. In Sievers' Gasthof in 
iJ'Ņ wurde der Landbesitz des Land- 
ScttrfSR k>er auf der Insel Rügen einen 
- erwarb, parzelliert. Nachdem be- 
svlin ^?ŗher das Haus an den Landmanns- 
Mc>r Enrich Dierks, Süderstraße, verkauft 
Prch- Echselten auch die Ländereien zu guten 
ihren Besitzer. Es erhielten Wilhelm 
inj! öie Parzellen Südermoor, Rönnstedt 
à i "O^öenwegen, Claus Gröhn die Parzelle 
ittnn* tt0eI uņd Peter Giese die Parzelle Oster- 
lwx.) 
^ üms Husum 
l9.l^ e goldene Hochzeit feiern am 23. Oktober 
(k„ f 0er Landmann Karl Johannsen und seine 
Johanne geb. Hansen in Rantrum. 
Ņe^ņusen diente aktiv beim 86. Jnf.-Füsilier- 
I8?i. . üt und ist Kriegsteilnehmer von 1870- 
şiir i Utt ^hre 1864 war er als Fuhrmann 
'e preußische Armee im Dünenkrieg tätig. 
*V SläesdeM 
Äa»!,.Ģarding, 23. Okt. Lebensmüde. Der auf 
8à?ņgŞeest (Kirchspiel Garding) wohnhafte 
irt Christopher Thomsen machte seinem 
stc>/?,öurch Erhängen ein Ende. Thomsen 
L 0 Uu Alter von 66 Jahren und ist gebür- 
Drage. Er hinterläßt Frau und drei 
"Mene Kinder. Thomsen litt in den letzten 
Jahren häufig an Schwermutsansällen, fodaß 
auch hierin das Motiv zur Tat zu suchen sein 
dürfte. 
Am H&cdļdu"tnd 
Bodenkulturarbeit auf der Geest im Kreise 
Südtonderu. 
Leck, 22. Okt. Hier wurde ein Drainage 
zweckverband für den Amtsbezirk Leck gebil 
det, dem die Gemeinden des Amtsbezirks mit 
einer Ausnahme beigetreten sind. Der Zweck 
des Verbandes ist, Trägerin von Boden 
kulturarbeiten zu sein. Bisher sind 300 Hektar 
zur Drainage gezeichnet worden, wozu ein 
Kostenaufwand von rund 100 000 JUi erfor 
derlich wird. Diese nur während der Herbst 
und Winterszeit durchzuführenden Arbeiten 
stellen daher eine wertvolle Arbeitsbeschaf- 
fungsmaßnahme dar. 
Seinen 8g. Geburtstag konnte am 20. Okt. 
der Rentner M. Brodersen in Klixbüll feiern. 
Er erfreut sich noch bester Gesundheit und 
macht noch stundenlange Spaziergänge, (ko.) 
î/à îfUUdeiiûkm 
Flensburg, 22. Oktober. Zur letzten Ruhe 
gebracht. Am Sonnabend wurde der Chefarzt 
der Diakonissenanstalt, Professor Dr. Raum, 
in Flensburg unter überaus zahlreicher Be 
teiligung beerdigt. Mit ihm ist ein Mann 
dahingegangen, der auf der Höhe seiner 
Schaffenskraft stand, der weit über die 
Mauern der Stadt Flensburg hinaus als Arzt 
und Mensch größtes Ansehen und Verehrung 
genoß. Pros. Baum, der in seiner 20jährigen 
Tätigkeit unzähligen Menschen geholfen hat, 
gehörte zu den bedeutendsten Persönlichkeiten 
der Stadt Flensburg. Sein Tod reißt eine 
schwer zu ersetzende Lücke. Die Nachrufe in 
der deutschen und dänischen Presse zeigen, wie 
schmerzlich der Verlust dieses hervorragen 
den Arztes und Menschen von der ganzen 
Bevölkerung empfunden wird. .In dem Nach 
ruf, den der Landesausschuß der ev.-luth. 
Diakonissenanstalt dem Verstorbenen widmet, 
heißt es: „Ausgestattet mit umfassendem 
Wissen, ein großer Meister der chirurgischen 
Kunst, hat der so vorzeitig uns Entrissene 
zwanzig Jahre lang in größter Berufstreue 
und persönlicher Hingebung der Anstalt die 
wertvollsten Dienste geleistet. Ein gott 
begnadeter Arzt, hat er unendlich vielen 
Kranken Leben und Gesundheit gerettet." 
eg. Flensburg, 23. Okt. Vom Zug über 
fahren wurde ein Teilnehmer des Feuerwehr 
verbandstages in Flensburg, der am Sonn 
tagnachmittag in der letzten Minute auf dem 
Bahnhof ankam und auf den bereits in Fahrt 
befindlichen Zug sprang. Hierbei geriet er 
zwischen zwei Wagen und mutzte in schwer 
verletztem Zustand nach dem Krankenhaus 
gebracht werden. Es handelt sich bei dem Ver 
letzten um den Landmann Hansen aus 
Hodöerup. 
dm DäUtHoesckeH 
Ein Fliegerdrachen über Heide. 
Heide, 22. Okt. Am Sonntagvormittag wur 
den Anwohner des östlichen Stadtteils auf ein 
eigenartiges Summen in der Luft aufmerk 
sam, das, wie sich herausstellte, von einem auf 
dem Ziegelhofsportplatz aufgelassenen Flieger 
drachen herrührte, der von dem hiesigen In 
genieur Reinhold Pehre konstruiert worden 
ist. Das Modell hat eine Spannweite von 
4 Meter und ist mit einem Propeller ver 
sehen, der durch den Wind in Bewegung ge 
setzt wird. Der Konstrukteur, der Mitglied des 
Deutschen Flugsportverbandes ist, beabsichtigte 
durch die Auflassung dieses Fltegerdrachens 
die deutsche Jugend für den Flugsport zu 
begeistern. Das ist ihm voll und ganz gelun 
gen. 
* . » 
fp. Heide, 23. Okt. Ein Bubenstreich wurde 
nachts einem Anwohner der Klaus-Groth- 
Straße gespielt. Das Drahtgeflecht eines im 
Garten aufgebauten großen Vogelkäfigs, in 
dem sich ein Vogelhäuschen mit drei jungen 
Fasanen und 12 Kanarienvögeln befand, 
wurde so stark beschädigt, daß die Tiere ent 
kommen konnten. Die Fasanen konnten wieder 
aufgefunden werden, dagegen sind sämtliche 
Kanarienvögel verschwunden. 
Verpachtung. Die Gieselau auf der Strecke 
von Hinrichshörn bis Hanerauer Schleuse 
wurde auf sechs Jahre an die Fischereigesell 
schaft Stührk und Eggers in Wrohm und 
Heinrich Ratjens in Osterrade verpachtet. Die 
Pachtsumme beträgt jährlich 90 Mark, (mm.) 
Am Uddrn» 
Kreuzer „Karlsruhe" 
zu seiner Ausbildungsreise in See gegangen. 
Kiel, 22. Oktober. Der Kreuzer „Karlsruhe" 
ist Montagvormittag 10 Uhr von der Blücher 
brücke im Kieler Hafen mit einer Besatzung 
von etwa 600 Mann zu seiner achtmonatigen 
Ausbildungsreise in See gegangen. Bei der 
Abreise hatte sich auf der Blücherbrücke und 
dem in der Nähe belegenen Hindenburg-Ufer 
eine mchrtausendköpfige Menschenmenge, dar 
unter sämtliche Angehörigen der Besatzungs 
mitglieder, cingefunöen. 
Vom Chef der Marineleitung ist folgendes 
Telegramm eingelaufen: 
„Wünsche besten Erfolg für die Durchfüh 
rung Ihrer schönen, aber schwierigen Aufgabe. 
Mit kameradschaftlichem Gruß und Heil Hitler! 
Der Chef der Marineleitung." 
Ein weiteres Telegramm sandte der Reichs- 
wehrminister von Blomberg: 
„Kommandant und Besatzung des Kreuzers 
„Karlsruhe" wünsche ,ch guten Erfolg und 
glückliche Durchführung der Reise. Heil Hit 
ler!" 
Zu Bürgermeistern vorgeschlagen. 
Bad Segeberg, 22. Okt. Seit längerer Zeit 
sind die Bürgermeisterposten der beiden ein 
zigen Städte des Kreises Segeberg, Bad Sege 
berg und Bad Bramstedt, frei. Der Kreislei 
ter hat jetzt der vorgesetzten Verwaltungs 
behörde für den Bürgermeisterposten von Bad 
Segeberg den Rechtsanwalt Pg. Koch, Bad 
Segeberg, und für den Bramstedter Bürger 
meisterposten den stellvertretenden Kreisleiter 
der Stadt Altona, Pg. Utermarck, vor 
geschlagen. 
Zwei schwere Betriebsunfälle in Elmshorn. 
Elmshorn, 22. Okt. Im Betriebe der Fa. 
Knecht u. Söhne, Lederwerke, ereignete sich 
beim Auflegen eines Treibriemens ein schwe 
rer Unfall. Als man den 80 PS. starken Motor 
anlaufen ließ, riß der Riemen durch und traf 
den Arbeiter Oellerich am Kopf. Mit schweren 
Gesichtsverletzungen mußte er sich in ärztliche 
Behandlung begeben. — Als man in der Groß 
schlachterei von Wetzel u. Co. eine Last auf die 
Meßwaage setzte, wurde ein in der Nähe stehen 
der Angestellter durch eine zurückschlagende 
Kurbel am Kopf schwer getroffen. Er erlitt 
einen Schädelbruch und mußte dem hiesigen 
Krankenhaus zugeführt werden. 
* * * 
x. Neumünster, 22. Okt. Festgenommener 
Landstreicher. Während der letzten Tage wur 
den die Bewohner zahlreicher Orte Mittelhol 
steins auf einen jungen Burschen aufmerksam, 
der auf einem Fahrrade fuhr und einen gro 
ßen zweirädrigen Karren hinter sich Herzog. 
Es befanden sich darin große Mengen Wäsche, 
fünf vollständige Anzüge, mehrere Speckseiten 
und Mettwürste und VA Schinken. Der Bursche 
wurde festgenommen und heute dem hiesigen 
Amtsgericht zugeführt. Er nennt sich Peter, 
beitet und ist geständig, bei dem Landmann 
hat zuletzt in der Ascheberger Gegend gear- 
Rosenkranz in Dersau einen Diebstahl began 
gen zu haben. Höchstwahrscheinlich hat er aber 
noch weitere Straftaten begangen und die hie 
sige Polizeibehörde bittet die Bestohlenen um 
Nachricht. Die zahlreichen geräucherten Fleisch 
waren, die der Verhaftete mit sich führte, wa 
ren bereits zum Teil in Verwesung über 
gegangen. 
Schleswig-Holsteinischer Wirtschaftsdienst 
Ueber Einfriedigungen und Grenzscheiden 
an Grundstücken und Wegen 
Von Amtsvorsteher Kühl, Hohenwestedt. 
stzl; ^^ŗpflichtung zur Einfriedigung von Gründ 
lich^ beruht in Schleswig-Holstein im wesent- 
stu ? Gewohnheitsrecht, im übrigen aber auf 
^ e föt& Ur Aufhebung der Feldgemeinschaften und 
W*»« her Einkoppelungen ergangenen Ein- 
'»Urdd ņ?Şu^ŗordnungen. Derartige Verordnungen 
H, r tt für die verschiedenen Rechtsgebiete erlas- 
B. für Fehmarn am 31. Oktober 1842 
jq Lösche Sammlung S. 636), für Schleswig 
»oivg-'s Februar 1766 und 26. Januar 1776 (Chro- 
fteiii 2 Sammlung S. 5 bzw. 28) und für Hol- 
10. November 1771 (Chronologische Samm 
ln e * Ich- Alle diese Einkoppelungsverordnun- 
allerdings keine Bestimmungen, in 
! *4 J e Einfriedigung der einzelnen Ländereien 
HenĢraben, Zaun usw. zwingend vorge- 
s' dbn einzelnen Landeigentümern wurde 
Ei»? - Şhìu die Befugnis zur Herrichtung 
frieöigung eingeräumt und zwar mit der 
Ņrstimmung, daß das zur Befriedigung 
I ļşst Ļand von dem Feldnachbarn zur 
ü'll tzeld^âņ^ûen sei und daß der Nachbar, wenn er 
^inkoppelte, die Kosten der Befriedigung 
t tst halbschiedlich 
Znkn f° &eï âu erstatten, auch die Anlagen für 
» ^ - "st nach gleichem Verhältnis zu unter- 
» der « c °_ Hütte der angrenzende Feldnachbar 
şàstellung einer Einfriedigung kein Jn- 
Ein? e§ ' weiI fà Land der Lage nach für 
r -°"üelung ungeeignet erschien oder weil 
, ei hŞschiedlichen Landauslegung — we- 
orl ttitîi3 — ein wirklicher Schade ent- 
Mit p 6 ' ş" füllte der einkoppelnde Feldnach- 
gsBefriedigung auf seinem eigenen 
sg , e"' in solchem Falle stand ihm ein 
tz^»tedia„" Entschädigung für den Aufwand der 
0 und für die Hergäbe des Grund und 
rm seinem Grenznachbarn erst zu, 
Ar war "»»stoßende Land als Koppel herge- 
titii "atftV . n diesem Zeitpunkt an hatte der 
Ru 9 der . ÖU( S die Kosten für die Unterhal- 
tz?"dstiick^»'odigung halbschiedlich zu tragen. Bei 
C?*"* 5ie an öffentliche Wege grenzten, ob- 
üin Bes... ^llenttiurer die Unterhaltung der ge- 
lUk ş^gl. -V ,igung, also auch nach der Wegseite 
n Pri« , - Handbuch des Schleswig-Holstei- 
T m ' Vd. V S. 189). 
^üfrciu, ""dsätze S arten für die Anlegung 
»ung der Gräben, die in der Marsch 
allgemein, aber auch teilweise auf der Geest, als 
Einfriedigung üblich waren. Die aus den Grenz 
gräben aufgeworfene Erde mußte der Regel nach 
je zur Hälfte auf beide Grabenseiten gebracht 
werden. 
Abweichend hiervon galt in Holstein für Gärten» 
Hauskoppeln und städtische Grundstücke die Regel, 
daß die Einfriedigung alleinige Sache des Eigen 
tümers sei und daß er deshalb gegenüber seinem 
Grenznachbarn keinen Anspruch auf Hergäbe von 
Land oder Beteiligung an den Kosten für die 
Unterhaltung der Einfriedigung habe. Eine Ver 
pflichtung zur Unterhaltung der Befriedigung lag 
für den Eigentümer nicht vor. Für Schleswig 
bestand dagegen eine Verpflichtung der Anlieger, 
die Befriedigung halbschiedlich zu unterhalten. 
Ergaben sich wegen des Eigentumsrechts an Be 
friedigungen Streitigkeiten, so wurde bei Planken 
oder Staketten im Zweifelsfalle davon ausgegan 
gen, daß die Anlage demjenigen gehöre, auf dessen 
Seite sich die Ständer befanden. Diese Rechtsauf 
fassung geht wahrscheinlich auf das in Holstein fast 
allgemein in Geltung gewesene Sachsenrecht zurück, 
weil schon im 2. Buch, Artikel 66 des Sachsenspie 
gels gesagt ist: „Wer einen toten Zaun errichtet, 
soll die Aeste nach seinem Hofe kehren." Indes 
hatten sich auch in dieser Hinsicht in einzelnen 
Gegenden andere Rechtsgrundsätze entwickelt. So 
waren z. B. in Friedrichstadt nach dem dort gel 
tenden Stadtrecht beide Nachbarn verpflichtet, die 
Planken und Bretter zwischen den Grundstücken 
zu gemeinsamem Nutzen nach den Erfordernissen 
der Billigkeit zu unterhalten, also die Kosten halb 
schiedlich zu tragen. 
Die vorerwähnten Rechtsgrundsätze 
habe» auch noch heute Gültigkeit, 
denn sie sind durch Artikel 124 des Einführungs 
gesetzes zum BGB. und 8 919, Abs. 2 BGB. aus 
drücklich aufrecht erhalten. Für das Eigentum am 
Grund und Boden und die Benutzung der Grenz 
einrichtungen sind jedoch die Vorschriften des 
BGB. allein maßgebend. 
In bezug auf die Verpflichtung zur Unterhal 
tung der Einfriedigungen galt früher im allgemei 
nen die Regel, daß Wall und Knick von dem Eigen 
tümer in wehrbarem Zustande zu unterhalten 
seien. Im Laufe der Zeit hat aber mehr und mehr 
die Ansicht Boden gewonnen, daß der Viehbesitzer 
sein Vieh zu hegen hat. Diese Auffassung entspricht 
dem in einzelnen Bezirken der Provinz seit lan 
gen Jahren in Geltung stehenden Satz: „Wer Vieh 
weidet, muß Vieh hüten" und dürfte auch dem 
Volksempfinöen am nächsten kommen. Mit Recht 
wird deshalb auch der Viehbesitzer durch Ziffer 63 
bis 84 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 
1. April 1886 in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 21. Januar 1926 (GSS. 9) zur Zahlung von 
Ersatzgeld oder zur Schadenersatzleistung verpflich 
tet, wenn sein Vieh auf fremde Grundstücke über 
tritt. Darüber hinaus bedroht das gleiche Gesetz 
(vgl. Ziffer 9—12 usw.) den Viehbesitzer mit Geld 
strafe bis zu 186 JiM bzw. mit Haft, der außerhalb 
eingefriedigter Grundstücke sein Vieh ohne gehörige 
Aufsicht und ohne genügende Sicherung läßt oder 
unbefugt sein Vieh auf einem Grundstück weidet. 
Allerdings ist auch hier den landesüblichen Ge 
wohnheiten und landesrechtlichen Vorschriften Rech 
nung getragen: denn nach Ziffer 12 Abs. 3 soll eine 
Bestrafung des Viehbesitzers nicht eintreten, 
wenn das Vieh die Grenzen des fremden Grund 
stücks zwar überschritten hat, jedoch dem betroffenen 
Grundstückseigentümer nach den geltenden Gesetzen 
oder kraft Gewohnheitsrechts die Verpflichtung 
zur Einfriedigung obliegt. 
Ueber die 
Art der Einfriedigung 
ist noch zu sagen, daß Stacheldrahtzäune in un 
mittelbarer Nähe von Wegen und Fußsteigen nicht 
angebracht werden dürfen, weil die Gefahr besteht, 
daß Passanten und Tiere sich daran verletzen 
können. Gegen die Verwendung von Stacheldraht 
als Einfriedigung wird aber in der Regel dann 
nichts einzuwenden sein, wenn sich zwischen dem 
Wegekörper und der Einfriedigung ein Graben 
befindet, der eine gewisse räumliche Entfernung 
bedingt. Diesen Standpunkt hat auch das Ober 
landesgericht in Kiel in einer Entscheidung vom 
18. 4. 1921 (U. III. 618/26) vertreten. 
Bei dem auf der Geest als Einfriedigung allge 
mein üblichen Wall verläuft die Grenze in der 
Regel in der Mitte des Walles. Beide Feldnach 
barn sind dann gemeinsam Eigentümer von dem 
Wall und dem etwa darauf vorhandenen Busch 
bestand. Für die Nutzung des Buschbestandes gilt 
die Regel, daß die Nachbarn sich den gesamten Wall 
der Länge nach teilen und zwar in der Weise, daß 
jeder — von seinem Grundstück aus gesehen — das 
zur rechten Hand liegende Wallende erhält und be 
rechtigt ist, den auf dieser Länge stehenden Busch 
abzuschlagen. Es kann jedoch auch im Einzelfalle 
ein anderer Rechtszustand bestehen, denn das Recht 
zur Holznutzung kann unter Umständen durch un 
vordenkliche Verjährung auf andere Personen 
übergegangen sein. Soweit ein derartiges Recht vor 
1966 erworben wurde, bedarf es zu seiner Erhal 
tung nicht der Eintragung ins Grundbuch. (Vgl. 
Artikel 187 des Einführungsgesetzes zum BGB.) 
Die unvordenkliche Verjährung kann nur bann 
eingetreten sein, wenn der geltend gemachte Rechts 
zustand frei und ungehindert innerhalb der die 
lebende Generation umfassenden Zeitspanne be 
standen hat und keine Mitteilungen der Vor 
fahren über das Bestehen eines anderweitigen 
Zustandes vorliegen. 
Für den Fall, daß das Eigentumsrecht an einer 
Grenzscheide (Graben, Mauer, Hecke, Planke usw.) 
nicht nachgewiesen werden kann, spricht § 921 BGB. 
die Vermutung aus, daß die Eigentümer der be 
nachbarten Grundstücke zur 
„Benutzung" 
der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt sind, so 
fern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, daß 
die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört. 
Jeder der Nachbarn hat das Recht, die Einrichtung 
zu dem Zweck, der sich aus ihrer Beschaffenheit er 
gibt, insoweit zu benutzen, als nicht die Mitbenut 
zung des anderen beeinträchtigt wird. Die Kosten 
der Unterhaltung sind von den Nachbarn zu glei 
chen Teilen zu tragen. 
Unter 8 921 BGB. fallen nur solche Grenzein 
richtungen, die tatsächlich auf der Grenze stehen und 
zum Vorteile beider Grundstücke dienen. Daher 
kann auch eine Brunnenanlage oder eine gemein 
same Auffahrt als Grenzeinrichtung im Sinne der 
erwähnten gesetzlichen Vorschrift angesehen wer 
ben. Erforderlich ist aber in jedem Falle, daß die 
Grenzanlage sich auf einer Grundfläche befindet, an 
der beide Nachbarn Eigentumsrechte haben, ohne 
Rücksicht darauf, ob von der einen oder anderen 
Seite mehr Land in Anspruch genommen ist. 
Es mag noch ausdrücklich betont werden, daß im 
8 921 BGB. nur das gemeinsame Benutzungsrecht 
der angrenzenden Eigentümer, nicht aber das Mit 
eigentum der Nachbarn vermutet wird. Kann einer 
von ihnen den Nachweis führen, daß die ganze 
Grenzeinrichtung ausschließlich auf seinem Grund 
und Boden steht, oder lassen äußere Merkmale (z. 
B. Stand der Pfosten bei einer Planke) diesen 
Schluß zu, so gebührt ihm als Grundstückseigen 
tümer auch das alleinige Benutzungsrecht an der 
Anlage. Das gilt selbstverständlich auch für den 
Fall, wenn die Einrichtung augenscheinlich nur 
zum Vorteile des einen Grundstückes dienen soll. 
(Schluß folgt.) 
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