W»
M« 5 '
in g
S) »
coze»'
örpel'
ko»»
in N
1tz»»ģ
sleigh
t fa»"
inure'
>ru»ö
sa»^
Geb»'
>rt el-
1
§e»>
* A-'
lein» 1 :
N I
Gieb
SatL
,ro
iCt #
e »»»
««iļ
llto»
n« 1 '.
W'
Die»
•6ei* f
ühriS«
>
en ^
ne
tt r
n &
>
ip'Ä
K
u
3>
f#
J A
»'I
%
se"'-
tV 1
Sittf
it J
4
1 V
%
6 •iôf!
WJ
K
?!
4>
$
4
iMcswify
beker ^t-Bennebek, 22. Okt. Die Alt-Benne-
ihrx ^.şşNhgilde hielt am Sonntagnachmittag
şwtz ^"^eralversammlung ab. Bei der Gilde
woş> V' 170 Tiere versichert für 20 700 JUt,
8eAstfiu tm ätzten Halbj. 3,6 Proz. an Prämien
Mit «*1 wurden. Das Sommerhalbjahr schließt
Mcflnff Defizit von 120 JUi ab. Es wurde
ÄstBler« 6 V bei mehreren säumigen Beitrags-
ziekļ-» -7>-e Rückstände zwangsweise einzu-
vewbe'r stat^rbstschau '" tnöet ttaÆ) ôem 10 - No-
tzàs. Straßen- und Haussammlung des
hat i» ^es deutscher Kriegsgräberfürsorge
Nî, Şchleswig 1371,48 JUI gebracht.
Tst für die Kriegsgräberfürsorge,
bimz ^0. und 21. Oktober d. Js. vom Volks-
Sesüb^?Zutscher Kriegsgräberfürsorge durch-
»Uch ş« Straßen- und Haussammlung hat
3itiv,nî Şchiesmig ein gutes Ergebnis gehabt.
Störe? • * konnten rund 1400 JUI an die
telinf i tfiei Geschüftsstelle des Bundes ab-
^Uefert werden, (cs.)
SiapMUMm
c
Nork> - ŗzellierung. In Sievers' Gasthof in
iJ'Ņ wurde der Landbesitz des Land-
ScttrfSR k>er auf der Insel Rügen einen
- erwarb, parzelliert. Nachdem be-
svlin ^?ŗher das Haus an den Landmanns-
Mc>r Enrich Dierks, Süderstraße, verkauft
Prch- Echselten auch die Ländereien zu guten
ihren Besitzer. Es erhielten Wilhelm
inj! öie Parzellen Südermoor, Rönnstedt
à i "O^öenwegen, Claus Gröhn die Parzelle
ittnn* tt0eI uņd Peter Giese die Parzelle Oster-
lwx.)
^ üms Husum
l9.l^ e goldene Hochzeit feiern am 23. Oktober
(k„ f 0er Landmann Karl Johannsen und seine
Johanne geb. Hansen in Rantrum.
Ņe^ņusen diente aktiv beim 86. Jnf.-Füsilier-
I8?i. . üt und ist Kriegsteilnehmer von 1870-
şiir i Utt ^hre 1864 war er als Fuhrmann
'e preußische Armee im Dünenkrieg tätig.
*V SläesdeM
Äa»!,.Ģarding, 23. Okt. Lebensmüde. Der auf
8à?ņgŞeest (Kirchspiel Garding) wohnhafte
irt Christopher Thomsen machte seinem
stc>/?,öurch Erhängen ein Ende. Thomsen
L 0 Uu Alter von 66 Jahren und ist gebür-
Drage. Er hinterläßt Frau und drei
"Mene Kinder. Thomsen litt in den letzten
Jahren häufig an Schwermutsansällen, fodaß
auch hierin das Motiv zur Tat zu suchen sein
dürfte.
Am H&cdļdu"tnd
Bodenkulturarbeit auf der Geest im Kreise
Südtonderu.
Leck, 22. Okt. Hier wurde ein Drainage
zweckverband für den Amtsbezirk Leck gebil
det, dem die Gemeinden des Amtsbezirks mit
einer Ausnahme beigetreten sind. Der Zweck
des Verbandes ist, Trägerin von Boden
kulturarbeiten zu sein. Bisher sind 300 Hektar
zur Drainage gezeichnet worden, wozu ein
Kostenaufwand von rund 100 000 JUi erfor
derlich wird. Diese nur während der Herbst
und Winterszeit durchzuführenden Arbeiten
stellen daher eine wertvolle Arbeitsbeschaf-
fungsmaßnahme dar.
Seinen 8g. Geburtstag konnte am 20. Okt.
der Rentner M. Brodersen in Klixbüll feiern.
Er erfreut sich noch bester Gesundheit und
macht noch stundenlange Spaziergänge, (ko.)
î/à îfUUdeiiûkm
Flensburg, 22. Oktober. Zur letzten Ruhe
gebracht. Am Sonnabend wurde der Chefarzt
der Diakonissenanstalt, Professor Dr. Raum,
in Flensburg unter überaus zahlreicher Be
teiligung beerdigt. Mit ihm ist ein Mann
dahingegangen, der auf der Höhe seiner
Schaffenskraft stand, der weit über die
Mauern der Stadt Flensburg hinaus als Arzt
und Mensch größtes Ansehen und Verehrung
genoß. Pros. Baum, der in seiner 20jährigen
Tätigkeit unzähligen Menschen geholfen hat,
gehörte zu den bedeutendsten Persönlichkeiten
der Stadt Flensburg. Sein Tod reißt eine
schwer zu ersetzende Lücke. Die Nachrufe in
der deutschen und dänischen Presse zeigen, wie
schmerzlich der Verlust dieses hervorragen
den Arztes und Menschen von der ganzen
Bevölkerung empfunden wird. .In dem Nach
ruf, den der Landesausschuß der ev.-luth.
Diakonissenanstalt dem Verstorbenen widmet,
heißt es: „Ausgestattet mit umfassendem
Wissen, ein großer Meister der chirurgischen
Kunst, hat der so vorzeitig uns Entrissene
zwanzig Jahre lang in größter Berufstreue
und persönlicher Hingebung der Anstalt die
wertvollsten Dienste geleistet. Ein gott
begnadeter Arzt, hat er unendlich vielen
Kranken Leben und Gesundheit gerettet."
eg. Flensburg, 23. Okt. Vom Zug über
fahren wurde ein Teilnehmer des Feuerwehr
verbandstages in Flensburg, der am Sonn
tagnachmittag in der letzten Minute auf dem
Bahnhof ankam und auf den bereits in Fahrt
befindlichen Zug sprang. Hierbei geriet er
zwischen zwei Wagen und mutzte in schwer
verletztem Zustand nach dem Krankenhaus
gebracht werden. Es handelt sich bei dem Ver
letzten um den Landmann Hansen aus
Hodöerup.
dm DäUtHoesckeH
Ein Fliegerdrachen über Heide.
Heide, 22. Okt. Am Sonntagvormittag wur
den Anwohner des östlichen Stadtteils auf ein
eigenartiges Summen in der Luft aufmerk
sam, das, wie sich herausstellte, von einem auf
dem Ziegelhofsportplatz aufgelassenen Flieger
drachen herrührte, der von dem hiesigen In
genieur Reinhold Pehre konstruiert worden
ist. Das Modell hat eine Spannweite von
4 Meter und ist mit einem Propeller ver
sehen, der durch den Wind in Bewegung ge
setzt wird. Der Konstrukteur, der Mitglied des
Deutschen Flugsportverbandes ist, beabsichtigte
durch die Auflassung dieses Fltegerdrachens
die deutsche Jugend für den Flugsport zu
begeistern. Das ist ihm voll und ganz gelun
gen.
* . »
fp. Heide, 23. Okt. Ein Bubenstreich wurde
nachts einem Anwohner der Klaus-Groth-
Straße gespielt. Das Drahtgeflecht eines im
Garten aufgebauten großen Vogelkäfigs, in
dem sich ein Vogelhäuschen mit drei jungen
Fasanen und 12 Kanarienvögeln befand,
wurde so stark beschädigt, daß die Tiere ent
kommen konnten. Die Fasanen konnten wieder
aufgefunden werden, dagegen sind sämtliche
Kanarienvögel verschwunden.
Verpachtung. Die Gieselau auf der Strecke
von Hinrichshörn bis Hanerauer Schleuse
wurde auf sechs Jahre an die Fischereigesell
schaft Stührk und Eggers in Wrohm und
Heinrich Ratjens in Osterrade verpachtet. Die
Pachtsumme beträgt jährlich 90 Mark, (mm.)
Am Uddrn»
Kreuzer „Karlsruhe"
zu seiner Ausbildungsreise in See gegangen.
Kiel, 22. Oktober. Der Kreuzer „Karlsruhe"
ist Montagvormittag 10 Uhr von der Blücher
brücke im Kieler Hafen mit einer Besatzung
von etwa 600 Mann zu seiner achtmonatigen
Ausbildungsreise in See gegangen. Bei der
Abreise hatte sich auf der Blücherbrücke und
dem in der Nähe belegenen Hindenburg-Ufer
eine mchrtausendköpfige Menschenmenge, dar
unter sämtliche Angehörigen der Besatzungs
mitglieder, cingefunöen.
Vom Chef der Marineleitung ist folgendes
Telegramm eingelaufen:
„Wünsche besten Erfolg für die Durchfüh
rung Ihrer schönen, aber schwierigen Aufgabe.
Mit kameradschaftlichem Gruß und Heil Hitler!
Der Chef der Marineleitung."
Ein weiteres Telegramm sandte der Reichs-
wehrminister von Blomberg:
„Kommandant und Besatzung des Kreuzers
„Karlsruhe" wünsche ,ch guten Erfolg und
glückliche Durchführung der Reise. Heil Hit
ler!"
Zu Bürgermeistern vorgeschlagen.
Bad Segeberg, 22. Okt. Seit längerer Zeit
sind die Bürgermeisterposten der beiden ein
zigen Städte des Kreises Segeberg, Bad Sege
berg und Bad Bramstedt, frei. Der Kreislei
ter hat jetzt der vorgesetzten Verwaltungs
behörde für den Bürgermeisterposten von Bad
Segeberg den Rechtsanwalt Pg. Koch, Bad
Segeberg, und für den Bramstedter Bürger
meisterposten den stellvertretenden Kreisleiter
der Stadt Altona, Pg. Utermarck, vor
geschlagen.
Zwei schwere Betriebsunfälle in Elmshorn.
Elmshorn, 22. Okt. Im Betriebe der Fa.
Knecht u. Söhne, Lederwerke, ereignete sich
beim Auflegen eines Treibriemens ein schwe
rer Unfall. Als man den 80 PS. starken Motor
anlaufen ließ, riß der Riemen durch und traf
den Arbeiter Oellerich am Kopf. Mit schweren
Gesichtsverletzungen mußte er sich in ärztliche
Behandlung begeben. — Als man in der Groß
schlachterei von Wetzel u. Co. eine Last auf die
Meßwaage setzte, wurde ein in der Nähe stehen
der Angestellter durch eine zurückschlagende
Kurbel am Kopf schwer getroffen. Er erlitt
einen Schädelbruch und mußte dem hiesigen
Krankenhaus zugeführt werden.
* * *
x. Neumünster, 22. Okt. Festgenommener
Landstreicher. Während der letzten Tage wur
den die Bewohner zahlreicher Orte Mittelhol
steins auf einen jungen Burschen aufmerksam,
der auf einem Fahrrade fuhr und einen gro
ßen zweirädrigen Karren hinter sich Herzog.
Es befanden sich darin große Mengen Wäsche,
fünf vollständige Anzüge, mehrere Speckseiten
und Mettwürste und VA Schinken. Der Bursche
wurde festgenommen und heute dem hiesigen
Amtsgericht zugeführt. Er nennt sich Peter,
beitet und ist geständig, bei dem Landmann
hat zuletzt in der Ascheberger Gegend gear-
Rosenkranz in Dersau einen Diebstahl began
gen zu haben. Höchstwahrscheinlich hat er aber
noch weitere Straftaten begangen und die hie
sige Polizeibehörde bittet die Bestohlenen um
Nachricht. Die zahlreichen geräucherten Fleisch
waren, die der Verhaftete mit sich führte, wa
ren bereits zum Teil in Verwesung über
gegangen.
Schleswig-Holsteinischer Wirtschaftsdienst
Ueber Einfriedigungen und Grenzscheiden
an Grundstücken und Wegen
Von Amtsvorsteher Kühl, Hohenwestedt.
stzl; ^^ŗpflichtung zur Einfriedigung von Gründ
lich^ beruht in Schleswig-Holstein im wesent-
stu ? Gewohnheitsrecht, im übrigen aber auf
^ e föt& Ur Aufhebung der Feldgemeinschaften und
W*»« her Einkoppelungen ergangenen Ein-
'»Urdd ņ?Şu^ŗordnungen. Derartige Verordnungen
H, r tt für die verschiedenen Rechtsgebiete erlas-
B. für Fehmarn am 31. Oktober 1842
jq Lösche Sammlung S. 636), für Schleswig
»oivg-'s Februar 1766 und 26. Januar 1776 (Chro-
fteiii 2 Sammlung S. 5 bzw. 28) und für Hol-
10. November 1771 (Chronologische Samm
ln e * Ich- Alle diese Einkoppelungsverordnun-
allerdings keine Bestimmungen, in
! *4 J e Einfriedigung der einzelnen Ländereien
HenĢraben, Zaun usw. zwingend vorge-
s' dbn einzelnen Landeigentümern wurde
Ei»? - Şhìu die Befugnis zur Herrichtung
frieöigung eingeräumt und zwar mit der
Ņrstimmung, daß das zur Befriedigung
I ļşst Ļand von dem Feldnachbarn zur
ü'll tzeld^âņ^ûen sei und daß der Nachbar, wenn er
^inkoppelte, die Kosten der Befriedigung
t tst halbschiedlich
Znkn f° &eï âu erstatten, auch die Anlagen für
» ^ - "st nach gleichem Verhältnis zu unter-
» der « c °_ Hütte der angrenzende Feldnachbar
şàstellung einer Einfriedigung kein Jn-
Ein? e§ ' weiI fà Land der Lage nach für
r -°"üelung ungeeignet erschien oder weil
, ei hŞschiedlichen Landauslegung — we-
orl ttitîi3 — ein wirklicher Schade ent-
Mit p 6 ' ş" füllte der einkoppelnde Feldnach-
gsBefriedigung auf seinem eigenen
sg , e"' in solchem Falle stand ihm ein
tz^»tedia„" Entschädigung für den Aufwand der
0 und für die Hergäbe des Grund und
rm seinem Grenznachbarn erst zu,
Ar war "»»stoßende Land als Koppel herge-
titii "atftV . n diesem Zeitpunkt an hatte der
Ru 9 der . ÖU( S die Kosten für die Unterhal-
tz?"dstiick^»'odigung halbschiedlich zu tragen. Bei
C?*"* 5ie an öffentliche Wege grenzten, ob-
üin Bes... ^llenttiurer die Unterhaltung der ge-
lUk ş^gl. -V ,igung, also auch nach der Wegseite
n Pri« , - Handbuch des Schleswig-Holstei-
T m ' Vd. V S. 189).
^üfrciu, ""dsätze S arten für die Anlegung
»ung der Gräben, die in der Marsch
allgemein, aber auch teilweise auf der Geest, als
Einfriedigung üblich waren. Die aus den Grenz
gräben aufgeworfene Erde mußte der Regel nach
je zur Hälfte auf beide Grabenseiten gebracht
werden.
Abweichend hiervon galt in Holstein für Gärten»
Hauskoppeln und städtische Grundstücke die Regel,
daß die Einfriedigung alleinige Sache des Eigen
tümers sei und daß er deshalb gegenüber seinem
Grenznachbarn keinen Anspruch auf Hergäbe von
Land oder Beteiligung an den Kosten für die
Unterhaltung der Einfriedigung habe. Eine Ver
pflichtung zur Unterhaltung der Befriedigung lag
für den Eigentümer nicht vor. Für Schleswig
bestand dagegen eine Verpflichtung der Anlieger,
die Befriedigung halbschiedlich zu unterhalten.
Ergaben sich wegen des Eigentumsrechts an Be
friedigungen Streitigkeiten, so wurde bei Planken
oder Staketten im Zweifelsfalle davon ausgegan
gen, daß die Anlage demjenigen gehöre, auf dessen
Seite sich die Ständer befanden. Diese Rechtsauf
fassung geht wahrscheinlich auf das in Holstein fast
allgemein in Geltung gewesene Sachsenrecht zurück,
weil schon im 2. Buch, Artikel 66 des Sachsenspie
gels gesagt ist: „Wer einen toten Zaun errichtet,
soll die Aeste nach seinem Hofe kehren." Indes
hatten sich auch in dieser Hinsicht in einzelnen
Gegenden andere Rechtsgrundsätze entwickelt. So
waren z. B. in Friedrichstadt nach dem dort gel
tenden Stadtrecht beide Nachbarn verpflichtet, die
Planken und Bretter zwischen den Grundstücken
zu gemeinsamem Nutzen nach den Erfordernissen
der Billigkeit zu unterhalten, also die Kosten halb
schiedlich zu tragen.
Die vorerwähnten Rechtsgrundsätze
habe» auch noch heute Gültigkeit,
denn sie sind durch Artikel 124 des Einführungs
gesetzes zum BGB. und 8 919, Abs. 2 BGB. aus
drücklich aufrecht erhalten. Für das Eigentum am
Grund und Boden und die Benutzung der Grenz
einrichtungen sind jedoch die Vorschriften des
BGB. allein maßgebend.
In bezug auf die Verpflichtung zur Unterhal
tung der Einfriedigungen galt früher im allgemei
nen die Regel, daß Wall und Knick von dem Eigen
tümer in wehrbarem Zustande zu unterhalten
seien. Im Laufe der Zeit hat aber mehr und mehr
die Ansicht Boden gewonnen, daß der Viehbesitzer
sein Vieh zu hegen hat. Diese Auffassung entspricht
dem in einzelnen Bezirken der Provinz seit lan
gen Jahren in Geltung stehenden Satz: „Wer Vieh
weidet, muß Vieh hüten" und dürfte auch dem
Volksempfinöen am nächsten kommen. Mit Recht
wird deshalb auch der Viehbesitzer durch Ziffer 63
bis 84 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom
1. April 1886 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Januar 1926 (GSS. 9) zur Zahlung von
Ersatzgeld oder zur Schadenersatzleistung verpflich
tet, wenn sein Vieh auf fremde Grundstücke über
tritt. Darüber hinaus bedroht das gleiche Gesetz
(vgl. Ziffer 9—12 usw.) den Viehbesitzer mit Geld
strafe bis zu 186 JiM bzw. mit Haft, der außerhalb
eingefriedigter Grundstücke sein Vieh ohne gehörige
Aufsicht und ohne genügende Sicherung läßt oder
unbefugt sein Vieh auf einem Grundstück weidet.
Allerdings ist auch hier den landesüblichen Ge
wohnheiten und landesrechtlichen Vorschriften Rech
nung getragen: denn nach Ziffer 12 Abs. 3 soll eine
Bestrafung des Viehbesitzers nicht eintreten,
wenn das Vieh die Grenzen des fremden Grund
stücks zwar überschritten hat, jedoch dem betroffenen
Grundstückseigentümer nach den geltenden Gesetzen
oder kraft Gewohnheitsrechts die Verpflichtung
zur Einfriedigung obliegt.
Ueber die
Art der Einfriedigung
ist noch zu sagen, daß Stacheldrahtzäune in un
mittelbarer Nähe von Wegen und Fußsteigen nicht
angebracht werden dürfen, weil die Gefahr besteht,
daß Passanten und Tiere sich daran verletzen
können. Gegen die Verwendung von Stacheldraht
als Einfriedigung wird aber in der Regel dann
nichts einzuwenden sein, wenn sich zwischen dem
Wegekörper und der Einfriedigung ein Graben
befindet, der eine gewisse räumliche Entfernung
bedingt. Diesen Standpunkt hat auch das Ober
landesgericht in Kiel in einer Entscheidung vom
18. 4. 1921 (U. III. 618/26) vertreten.
Bei dem auf der Geest als Einfriedigung allge
mein üblichen Wall verläuft die Grenze in der
Regel in der Mitte des Walles. Beide Feldnach
barn sind dann gemeinsam Eigentümer von dem
Wall und dem etwa darauf vorhandenen Busch
bestand. Für die Nutzung des Buschbestandes gilt
die Regel, daß die Nachbarn sich den gesamten Wall
der Länge nach teilen und zwar in der Weise, daß
jeder — von seinem Grundstück aus gesehen — das
zur rechten Hand liegende Wallende erhält und be
rechtigt ist, den auf dieser Länge stehenden Busch
abzuschlagen. Es kann jedoch auch im Einzelfalle
ein anderer Rechtszustand bestehen, denn das Recht
zur Holznutzung kann unter Umständen durch un
vordenkliche Verjährung auf andere Personen
übergegangen sein. Soweit ein derartiges Recht vor
1966 erworben wurde, bedarf es zu seiner Erhal
tung nicht der Eintragung ins Grundbuch. (Vgl.
Artikel 187 des Einführungsgesetzes zum BGB.)
Die unvordenkliche Verjährung kann nur bann
eingetreten sein, wenn der geltend gemachte Rechts
zustand frei und ungehindert innerhalb der die
lebende Generation umfassenden Zeitspanne be
standen hat und keine Mitteilungen der Vor
fahren über das Bestehen eines anderweitigen
Zustandes vorliegen.
Für den Fall, daß das Eigentumsrecht an einer
Grenzscheide (Graben, Mauer, Hecke, Planke usw.)
nicht nachgewiesen werden kann, spricht § 921 BGB.
die Vermutung aus, daß die Eigentümer der be
nachbarten Grundstücke zur
„Benutzung"
der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt sind, so
fern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, daß
die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.
Jeder der Nachbarn hat das Recht, die Einrichtung
zu dem Zweck, der sich aus ihrer Beschaffenheit er
gibt, insoweit zu benutzen, als nicht die Mitbenut
zung des anderen beeinträchtigt wird. Die Kosten
der Unterhaltung sind von den Nachbarn zu glei
chen Teilen zu tragen.
Unter 8 921 BGB. fallen nur solche Grenzein
richtungen, die tatsächlich auf der Grenze stehen und
zum Vorteile beider Grundstücke dienen. Daher
kann auch eine Brunnenanlage oder eine gemein
same Auffahrt als Grenzeinrichtung im Sinne der
erwähnten gesetzlichen Vorschrift angesehen wer
ben. Erforderlich ist aber in jedem Falle, daß die
Grenzanlage sich auf einer Grundfläche befindet, an
der beide Nachbarn Eigentumsrechte haben, ohne
Rücksicht darauf, ob von der einen oder anderen
Seite mehr Land in Anspruch genommen ist.
Es mag noch ausdrücklich betont werden, daß im
8 921 BGB. nur das gemeinsame Benutzungsrecht
der angrenzenden Eigentümer, nicht aber das Mit
eigentum der Nachbarn vermutet wird. Kann einer
von ihnen den Nachweis führen, daß die ganze
Grenzeinrichtung ausschließlich auf seinem Grund
und Boden steht, oder lassen äußere Merkmale (z.
B. Stand der Pfosten bei einer Planke) diesen
Schluß zu, so gebührt ihm als Grundstückseigen
tümer auch das alleinige Benutzungsrecht an der
Anlage. Das gilt selbstverständlich auch für den
Fall, wenn die Einrichtung augenscheinlich nur
zum Vorteile des einen Grundstückes dienen soll.
(Schluß folgt.)
il i'