Schleswig-Holsteirrischev Wirtschaftsdienst
Wiffeņswertes Mr das Handwerk
Zusammengestellt von Dr. Feddersen.
II. Bernssgenossenschaft »nd Handwerk
Der Reichsstand des Deutschen Handwerks teilt
mit: Versichernngsträger der Unfallversicherung
sind regelmäßig die Berufsgenossenschaften, d. h.
Zwangsvereinigungen der Unternehmer zur ge
meinsamen Tragung der mit ihren Betriebszwei
gen zusammenhangenden Unfallgefahr. Durch . die
Unfallversicherung soll den Arbeitnehmern ein Er
satz des Schadens, der durch eine Körperverletzung
oder Tötung infolge eines Betriebsunfalles ein
tritt, gewährleistet werden. Mitglied der Berufs-
genossenschast ist jeder Unternehmer bzw. Handwer
ker, dessen Betrieb zu dem ihr zugewiesenen Ge
werbezweig gehört und in ihrem Bezirke seinen
Sitz hat. Da nicht in sämtlichen Betrieben eine
Unfallgefahr gegeben ist, die über die Gefahr des
täglichen Lebens hinausgeht, sind die Betriebe und
Betriebsarten, die unfallgeführlich sind und daher
der Unfallversicherung unterliegen, in der Reichs-
versicherungsorönung genau festgelegt. Wie daraus
hervorgeht, ist die Zugehörigkeit zu einer Berufs
genossenschaft somit nicht in das freie Ermessen
des einzelnen Meisters gestellt, sondern beruht auf
der Zwangsmitgliedschast, die in den Bestimmun
gen der Reichsversicherungsordnung verankert ist.
Da es immer wieder vorkommt, daß die Anmel
dung eines Handwerksbetriebes zur zuständigen
Berufsgenossenschaft vergessen wird, sei hierauf
ganz besonders hingewiesen,' denn jeder, der einen
gewerblichen, versicherungspflichtigen Betrieb er
öffnet, oder dessen Betrieb nachträglich versiche
rungspflichtig wird, hat dies binnen einer Woche
dem Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Betrieb
seinen Sitz hat, anzuzeigen. Das Versicherungsamt
überweist den Betrieb, über den die Anzeige ein
geht, binnen einer Woche an die darin bezeichnete
Berufsgenossenschaft. Unterbleibt die Anzeige, so
ist der Handwerksmeister unter Umständen zur
Nachzahlung von Beiträgen verpflichtet. — Hand
werksmeister, die bisher einer Berufsgenossenschaft
noch nicht angehören sollten, tun gut, sich möglichst
rasch anzumelden bzw. sich wegen näherer Auskunft
mit der Handwerkskammer in Verbindung zu
setzen. — Die Handwerkskammern werden gebeten,
die Bemühungen der Berufsgenossenschaften um
restlose Erfassung der versicherungspflichkigcn
Handwerksbetriebe zu unterstützen und insbeson
dere auf Antrag Einsicht in die Handwerksrolle
zu gewähren.
III. Sitten und Unsitte« im Zahlungsverkehr
Ein dankbares Feld für die Fachschaften wäre
es, wenn sie ihre Mitglieder zur genaueren Ein
haltung der eingegangenen Verpflichtungen an
halten wollten. Es ist zwar schon öfter der Versuch
gemacht worden, andere Zustände zu schassen, je
doch ist eine fühlbare Besserung nicht eingetreten.
Die deutschen Stände der Industrie, des Handels
und des Handwerks haben gemeinsam ein Merk
blatt herausgegeben; in Einzelfällen wird das von
Erfolg sein, solange sich aber die Schulönermoral
nicht allgemein hebt, muß auch der Kaps gegen die
säumigen Zahler, gegen die Kürzer unberechtigter
Abzüge weitergehen.
So ist es trotz gegenteiliger vereinbarter Be
dingungen alltäglich, daß Kunden sich die Fracht
oder das Porto kürzen, auch wenn das gar nicht
im Verhältnis zu der Rechnungssumme steht. Wenn
sich beispielsweise bei einem Rechnungsbeträge von
10 MM der Kunde 0,50 MM kürzt, so bedeutet das
einen Abzug von 5 Proz. Wie schwer es ist, über
haupt einen solchen Gewinn herauszuwirtschaften,
weiß jeder Großhändler. Ein solches Geschäft ist
also direkt verlustbringend. Reklamiert dann der
Lieferant den Betrag, so heißt es, daß die Firma
X. und die Firma U- auch franko liefere. Man
bedenkt gar nicht, daß alle Unkosten und bei ver
einbarter Frankolieferung also auch die Fracht in
die Warenpreise einkalkuliert werden müssen, und
wenn die Firma £. franko liefert, daß dann die
Fracht eben einkalkuliert ist. Um den Kunden nicht
zu verlieren, wird ihm der Fracht- oder Porto
betrag schließlich gutgeschrieben und es wird ver
sucht, die Differenz bei irgendeinem nicht preis-
gebundenen Artikel später wieder herauszuholen.
Das ist kein einwandfreies Verfahren, aber die
Unlogik des Kunden zwingt dazu.
Noch schlimmer sind die ungerechtfertigten Abzüge
beim Kassenskonto. Die Kondition „10 Tage nach
Rechnungsdatum 3 Prozent Skonto oder in 30 Ta
gen 2 Prozent" ist ziemlich allgemein. Ein Ueüer-
schreiten der Termine um Wochen ist leider an der
Tagesordnung. Darüber hinaus werden die Skon
tosätze von 2 oder 3 Prozent auf 4 und 5 Prozent
erhöht, ja, in einem Falle kürzte sich ein neuer
Kunde nach 4 Wochen 7 Prozent Skonto. Das alles
mit dem Hinweis, daß bei Konkurrenzfirmen
ebenfalls dieser Skonto gewährt würde. Wenn es
wirklich Firmen gibt, die sich diese Abzüge gefallen
lassen ,so schädigen sie sich nicht nur auf die Dauer
selber, sondern tragen dazu bei, daß die allgemeine
Auffassung von Zahlungsverpflichtungen nicht
besser wird und als böses Beispiel nur zur Nach
ahmung aneifert.
Ein weiteres Kapitel sind die Kürzungen von
Porto bei Geldsendungen. Viele Kunden kürzen
sich bei Einzahlung mit Zahlkarte das Porto mit
durchschnittlich 20 Pfg., ohne daß hierfür die ge
ringste Berechtigung vorliegt. Eine vielfach ver
breitete Unsitte ist es auch, bei Bezahlung von
Rechnungen die Beträge ans volle Mark nach un
ten abzurunden. Der Detailkaufmann würde ein
sehr erstauntes Gesicht machen, wenn ein Kunde
in seinen Laden käme und ihm für 1 Pfü. gekaufte
Leberwurst im Werte von 1,20 Ml nur 1
geben wollte.
Nun das Mahnwesen! Biele Kunden zahlen
grundsätzlich nur, wenn sie öfter gemahnt, in allen
Tonarten gebeten, mit Drohungen beglückt und
mit Liebenswürdigkeiten umschmeichelt werden.
Aus dem vereinbarten Ziel von 60 oder 80 Tagen
wird ein solches von 6, 7 und 8 Monaten und noch
mehr. Dann wagt man noch, dem Lieferanten
Wechsel anzubieten und ist tief gekränkt, wenn er
sie zurückweist. Allenfalls werden Teilzahlungen
geleistet, die in keinem Verhältnis zu der Rech
nungssumme stehen. Dabei geht die Erteilung von
Aufträgen aber ruhig weiter, zwar in möglichst
kleinen Beträgen, nicht um dadurch vielen Liefe
ranten etwas zukommen zu lassen, sondern um bei
möglichst vielen Firmen Kredit zu genießen, denn
es ist ja bekanntlich leichter, bei 10 Firmen einen
Kredit von je 80 Ml zu erhalten, als bei einer
Firma einen Kredit von 600 MM. Schickt der Kunde
dann endlich Geld, dann zahlt er nicht nur die ver
ausgabten Mahnspcsen nicht mit, sondern kürzt
sich obendrein oft für die Uebersendung des Gel
des das Porto mit 20 Pfg. Und das alles bei Rech
nungsbeträgen von 10—30 Ml. Berechnete Ver
zugszinsen werden meistens abgelehnt, obwohl ge
rade hier die meiste Berechtigung liegt. Denn
durch die mangelhafte Zahlungsweise der Kunden
ist in vielen Fällen der Großhändler seinerseits
auf teuren Bankkredit angewiesen. Bei vereinbar
ten Ratenzahlungen glaubt der Schuldner, zur
Zahlung einer jeden Rate nochmals extra aufge
fordert werden zu müssen, so daß schließlich 16
bis 20 Briese geschrieben sind, ehe die Sache end
gültig erledigt ist.
Gerade jetzt, bei einer ansteigenden Konjunktur,
sollte die Abwehr ungerechtfertigter Abzüge von
allen Seiten schärfer erfolgen als bisher, und man
sollte auch mal auf einen Kunden verzichten kön
nen, damit wieder Ordnung, Saubcrk»>t und
Pünktlichkeit im Zahlungsverkehr einzieht und
die unbedingt genaue und vertragliche Erfüllung
der übernommenen Verpflichtungen zu einer
Selbstverständlichkeit wird.
IV. Verurteilung eines Handwerkers, de:
keiner sein wollte.
(Wer dauernd schlechte Arbeit leistet, verstößt
gegen die Standesehre.)
Der Ehrengerichtshof beim Handwerks- und Ge
werbekammertag hatte heute zu einem Urteil der
Handwerkskammer in Harburg - Wilhelmsburg
Stellung zu nehmen. Der Geschäftsinhaber eines
„HaarschneidebetriebeS", in dem Haarschnitte in acht
bis neun Minuten unter ziemlich ausschließlicher
Anwendung von Maschinen gemacht wurden, und
zwar zur Hälfte der ortsüblichen Preise, war we
gen Verletzung der Standesehre und Verstoßes
gegen den Gemeinschaftsgeist zu 600 MM Geld
strafe verurteilt worden. Der Angeklagte hatte bei
der ersten Verhandlung geltend gemacht, daß er
kein Handwerker sei und daß seine Kunden aus
nahmslos mit der geleisteten Arbeit zufrieden
seien. Die Konkurrenzgeschäfte würden nicht zurück
gegangen sein, wenn sie ihre Preise nicht zu hoch
gestellt hätten. Die Gutachten erklärten das Ver
halten des Angeklagten als unlauteren Wettbe
werb. Auch bei Anwendung aller möglichen Ma
schinen könne nur in den n/enigsten Fällen ein
Haarschnitt ohne Verwendung von Kamm und
Schere so gemacht werden, daß er den Anforderun
gen entspreche, die vom Standpunkt des Friseurs
zu stellen seien.
Der Vertreter des Reichshandwerksmeisters
forderte die Abweisung der Berufung. Dabei zog
er die niedrigen Preise des Angeklagten nicht so
sehr in Betracht. Wer infolge der Verwendung
technischer Mittel und Einrichtungen einen Preis-
und Leistungsvorsprung erreiche, handle deshalb
nicht unlauter, aber die Leistungen müßten gut und
ordnungsgemäß sein. Das sei ja das Ziel der neuen
verufsständischen Organisation, daß nicht ein Rück-
schritt, sondern ein Fortschritt des Handwerks her
beigeführt werde. Wer dauernd schlechte Arbeit
leiste, verstoße gegen die Standesehre. Was gute
Arbeit sei, habe aber nicht das Publikum zu beur
teilen, sondern das sei Aufgabe der Sachverständi
gen des Handwerks. — Das von dem Vorsitzenden,
Amts- und Landgerichtsrat Rohlfink verkündete
Urteil lautete auf Verwerfung der Berufung. Wenn
der Angeklagte sage, er sei kein Handwerker, so sei
dem entgegenzuhalten, daß er sein Brot aus einer
Tätigkeit ziehe, wie sie jeder andere Friseur aus
übe. Daher müsse er auch als Handwerker. ange
sehen werden und müsse sich auch den Anforderun
gen anpassen, die an ihn als Friseur zu stellen
seien. Seine Leistungen seien nach dem Urteil der
Sachverständigen minderwertig, und es liege des
halb ein Verstoß gegen die Standesehre vor: denn
diese erfordere Werkarbeit. Es komme nicht darauf
an, ob der einzelne Kunde im Einzelfall zufrieden
sei, sondern ob die Anforderungen erfüllt würden,
die jeder Durchschnittsmensch-an einen Friseur zu
stellen berechtigt sei. Wenn der Angeklagte daher
in seiner Reklame schreibe „Haarschneiden gut,
schnell und billig", so liege darin eine Irreführung
des Publikums. Gerade durch diese marktschreieri
sche und täuschende Reklame habe er den großen
Zulauf der Kunden erreicht und andere Handwer
ker geschädigt. — Ueber
V. die Handwerkskarte
heißt eS im Geschäftsbericht 1934/35 der Handwerks
kammer Berlin: „Die Handwerkskarte will weder
zünftlerischen Abschluß noch eine Monopolstellung
für das Handwerk schaffen. Ebensowenig bezweckt
sie, den einzelnen Handwerker aus dem allgemei
nen Wettebwerb im Wirtschaftsleben herauszuneh
men. Ihr Ziel ist vielmehr die Sicherung des Lei
stungsgrundsatzes im Handwerk." .
Die Handwerkskarte ist die Bescheinigung der
Handwerkskammer über die Eintragung in der
Handwerksrolle. Außerordentlich bedeutsam ist es
nun, daß der Handwerker den Beginn seines Ge
werbes bei der Handwerkskammer zu melden hat
und erst nach Eintragung in der Handwerksrolle
Aufnahme in die Gewerbesteuerliste auf Grund der
inzwischen ausgestellten Handwerkskarte beantra
gen kann. In die Handwerkskarte wird nur der
hauptsächlich ausgeübte Handwerkszweig eingetra
gen. Der Einband der Handwerkskarte ist einheit
lich dunkelgrün. Jahresmarken fallen in der Hand
werkskarte weg. — Die Handwerkskarte wird von
Amts wegen ausgestellt: in jedem Falle ist die Be
antwortung eines kurzen Fragebogens notwendig,
der von den Innungen und Kreishandwerkerschaf
ten ausgehändigt wird. Er läßt sich wegen der
häufig notwendigen Berichtigung und Ergänzung
der Handwerksrolleneintragung nicht umgehen.
Alle Handwerker, die in die Handwerksrolle ein
getragen werden, erhalten die Handwerkskarte so
fort, den schon Eingetragenen wird sie über die In
nungen oder Kreishandwerkerschaften zugestellt.
Ein Steuererlaß im Villigkeitswcgc
wird, wie Reinhardt vor kurzem erklärt hat, nur
in ganz besonders gelagerten Fällen in Frage kom
men. Wer es im Jahre 1935 zweimal zu einer
Mahnung kommen läßt, wird bekanntlich auf die
Anfang 1936 erscheinende Liste der säumigen
Steuerzahler gesetzt. Es besteht also nur die Mög
lichkeit, entweder Stundung zu ereichen oder die
Steuer zu bezahlen. Wann in Ausnahmefällen
Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen in Be
tracht kommt, ergibt sich aus den Anordnungen
des Reichssinanzministers. Ein Ausnahmefall ist
danach insbes. gegeben, wenn durch die Ablehnung
des Erlaßantrages die Bestreitung des notwendi
gen Unterhalts gefährdet oder bei Gewerbetreiben
den und Landwirten auch die Fortführung des Be
triebes erheblich in Frage gestellt würde. Zur Be
willigung des Erlasses sind die Finanzämter im
allgemeinen bis 10 000 MM, die Landesfinanzämter
darüber hinaus bis 20 000 MM, bei höheren Steuer
beträgen der Reichsfinanzminister zuständig.
Kreis Rendsburg-Ost
Vers«Mvmg der HeZermgWrer
Der Kreisjägermeister des Kreises Rendsburg-
Ost hatte am 16. d. Mts. die Hegeringführer zu
sammengerufen, um die Abschußpläne und Ab
schußlisten zu verteilen und zu besprechen. Zunächst
wurde die Einteilung des Kreises Rendsburg-Ost
in elf Hegeringe bekanntgegeben ls. unten). Die
Abschußpläne, die in dreifacher Ausfertigung bis
zum 23. Mai dem Kreisjägermeister wieder einzu
reichen sind, werden für drei Jahre aufgestellt (1935,
1936 und 1937). Ans den Abschußpläncu ist zunächst
die Zahl des Schalenwildes, das im Revier
schätzungsweise vorhanden ist, anzugeben. Es ist
hierbei zu beachten, daß das Wechselwild nicht in
voller Zahl in jedem Revier gezählt werden kann.
Abschuß ist zu beantragen für alle wirklichen Küm
merer: abnorme und kranke Böcke werden nur auf
Antrag freigegeben. An weibl. Wild sind alle
schwächlichen Stücke zum Abschuß zu beantragen,
außerdem soll man nach Möglichkeit weibliche Kitze
abschießen: es sind bestimmte Zahlen einzutragen
Die Rehbestände sind in ihrer Stärke den Verhält
nissen der Landwirtschaft anzupassen. In den
meisten Revieren muß zunächst ein richtiges Zah
lenverhältnis von Böcken zu Ricken geschaffen
werden. Führende Nicken schießt der Heger natür
lich nicht: Kitzböcke sind auch nun auf Antrag frei!
Die ausgegebenen Abschußlisten sind laufend zu
führen, Ursprungsscheine und Abschußmeldekarten
werden noch ausgeteilt. Auch für Niederwild ist
lausend eine Abschußliste zu führen, die auf An
forderung einzureichen ist!
Innerhalb der Hegeringe ist bis August minde
stens ein jagdl. Schießen abzuhalten: nähere An
weisungen erfolgen noch. Anfang September findet
ein Schießen im Kreisjägermeisterbezirk (Vezirks-
schießen!) statt.
Anschließend wurde über einige der wichtigsten
Punkte des Jagdgesetzes gesprochen, da gerade
hierüber mancherorts noch Unklarheiten bestehen.
Es wird nötig jein, bei jeder Kch bietende» Gele
genheit (jagdl. Schießen, Hegeringversammlungen)
immer wieder Teile des Jagdgesetzes zu besprechen,
damit jeder Jäger mit den einschlägigen Bestim
mungen vertraut wird Der Kreisjägermeister
machte zunächst folgende Ausführungen:
Bei Antrag auf Erteilung eines Jahrcsjagd-
scheines sind einzureichen: der alte Jagdschein, ein
Lichtbild, Bescheinigung betr. ausreichender Ver
sicherung und die Bezugsquittung einer Jagdzei
tung.
Es gibt nur drei Tagesjagdscheine für jeden
Jäger im Jahr: auch hierfür besteht jetzt Ver
sicherungspflicht.
Der Besitz des Jahresjagdscheines muß vor Ab
schluß des Pachtvertrages nachgewiesen werden.
Pächter kann nur werden, wer drei Jahre Inhaber
eines Jahresjagdscheines war.
Wildfolge ist nur nach schriftlicher Vereinbarung
gestattet. Die Schußwaffe darf auch dann nicht über
die Grenze mitgenommen werden. Krankes Scha
lenwild muß, falls, es über die Grenze wechselt,
dem betr. Nachbarn gemeldet werden.
Wildseuchen sind dem Kreisjügermeister zu mel
den: ebenfalls Jagdunfälle. In Notzeiten mutz für
Wildfütterung gesorgt werden.
Gist darf gegen Krähen, Füchse usw. nicht ausge
legt werden: Giftweizen gegen Mäuse darf nur
verdeckt in den Löchern oder in mit Stroh ver
deckten Drainrohren ausgelegt werden.
Der Jagdgast darf den Jagdschutz nicht ausüben:
jeder Jagdaufseher muß einen Erlaubnisschein bei
sich führen, der vorschriftsmäßig unterschrieben
sein muß.
Der Kreis Rendsburg-Ost
ist in folgende Hegeringe eingeteilt:
1. Hohn: (Hegeringleiter: Sparkassenrendant
Hansen, Hohn.) Reviere: Prinzenmoor, Hamdorf,
Elsdorf, Hamdorf-Weide, Hohn, Sophienhamm,
Nriedrichshvlm, EhristianLholm (Gemeinde^ Chri
stiansholm (Adm.), Königshügel, Julianenebenc I,
Julianenebene II, Bargstall, Friedrichsgraben.
2. Rendsburg (Carstensen, Rendsburg, Königskop-
pel 17.) Reviere: Rendsburg I, II u. III, Nübbel,
Fockbek I, Fockbek II, Alt-Duvenstedt, Rickcrt, Lohe-
Föhrden, Büdelsdorf, Schacht-Audorf, Schülldorf,
Osterrönfeld.
3. Bovenau: (Dr. Koll, Bovenau.) Reviere: Bo-
venau I, Bovenau II, Kluvensiek-Ehlersdorf, Oster
rade, Steinwehr, Rade, Ostenselö, Kronsburg.
Wakendorf, Augustenhof.
4. Möglin: (Will, Möglin.) Reviere: Möglin, Ge-
orgcnthal, Klein-Königsförde, Krummwisch, Groß-
Nordsee, Klein-Nordsee, Neu-Nordsee, Breöenmoor,
Bredenbek I und II.
8. Emkendors: (Der Kreisjägermeister, Hopfen
krug.) Reviere: Emkendors, Deutsch-Nienhof, We-
stensee-Gemeinde, Westensee-Gut, LangniS, Bosfce,
Haßmoor, Hocbek-Gemeinde, Hoebek-Gut, Ohe,
Wittenkamp, Bokelholm, Klcin-Vollstedt, Groß-
Vollstedt.
6. Langwcdel: (Hermann Sinn, Langwedcl.) Re
viere: Langwedel, Warder, Eisendorf, Ellerdorf-
Gemeinde, Ellerborf-Gut, Dütgen, Springhorst,
Manhagen, Seehof.
7. Loop: (Hans Kühl, Schülp.) Reviere: Krog
aspe, Schönbek, Einfeld, Heinrichshof, Loop, Schülp,
Vorgdorf-Seedorf, Nortorf.
8. Bordesholm: (Först sen., Bordesholm.) Re
viere: Bordesholm, Schmalstede-Gcmeinde, Schmal-
stede-Mühle, Sören, Grevenkrug, Hoffelö, Watten-
bek, Ochsenweide, Mühbrook.
8. Rumohr: (Wilh. Langmak, Rumohr.) Reviere:
Rumohr, Voorde, Molfsee, Blockshagen, Mielken
dorf, Hohenhude, Annenhof, Rodenbek, Schierensee-
Gemeinde, Schierensee-Gut, Sprenge, Blumenthal,
Schierensee-Marienberg.
IN. Quarnbek: (F. Matz, Quarnbek, Post Kiel.)
Reviere: Quarnbek, Stampe, Ringsum den Flem-
huder See, Felde, Wnlfsfelde, Marutendorf, Do
rotheental.
11. Kronshagen: (Dr. Zehbe, Kiel.) Reviere:
Kronshagen, Suchsdorf, Schwartenbek, Ottendvrf,
Mclsdorj« Mettenhoj, Rothenhojr Russee.
Vom Nummerzwang für Anhänger
wird der Verkehrsminister vorschreiben. Bisher
konnte unter gewissen Voraussetzungen von der
Kennzeichnung der Anhänger abgesehen werden.
Es genügt, daß die Polizeinummer des Kraft-
wagens auch am Anhänger angebracht wird. Soll
der Anhänger hinter verschiedenen Kraftfahrzeugen
mitgefühlt werden, muß die Nummer allerdings
ausgewechselt werden. Der Reichsverkehrsminister
erwartet, daß Hersteller von Anhängern und Ver-
kehrstreibende bereits jetzt die geplanten Bestim
mungen freiwillig durchführen.
Die „Guthabcnbeschcinigung"
Der Hausbesitzer erhält bei der Hauszinssteucr
auf die ihm für die Anleihe gutgeschriebenen
Steuerbeträge Anleihestücke der Gemeinde-Um-
schuldungsanleihe erst, wenn das Guthaben 100 MM
beträgt. Will er die Anleihebeträge bereits früher
verwenden, so muß er beim Finanzamt beantra
gen, einer von ihm benannten Bank, Sparkasse
oder sonstigen Kreditinstituten eine „Guthabenbe
scheinigung" darüber zu übersenden, wie groß sein
durch das Anleihekonto ausgewiesenes Guthaben-
konto ist. Diese „Guthabenbescheinigungen" haben
folgenden Wortlaut:
„Hierdurch wird bescheinigt, daß Herrn (Frau,
Firma pp.) ..... (Name in .... . (Ort) MM in
Buchstaben..... Reichsmark als Einzahlung auf
eine Anleihe gutgeschrieben sind, daß er (sie) dafür
Schuldverschreibungen des Umschuldungsverban
des deutscher Gemeinden nicht erhalten hat.
Finanzkasse.
(Dienststempel und zwei Unterschriften.)
Wahrscheinliche Witterung: Schwache Winde zu
nächst aus wechselnder Richtung, später auf südwest
drehend und mäßig auffrischend, Bewölkung lang
sam aufbrechend, vereinzelt noch leichte Nieder-
jchlägs.