Full text: Newspaper volume (1935, Bd. 2)

Schleswig-Holsteirrischev Wirtschaftsdienst 
Wiffeņswertes Mr das Handwerk 
Zusammengestellt von Dr. Feddersen. 
II. Bernssgenossenschaft »nd Handwerk 
Der Reichsstand des Deutschen Handwerks teilt 
mit: Versichernngsträger der Unfallversicherung 
sind regelmäßig die Berufsgenossenschaften, d. h. 
Zwangsvereinigungen der Unternehmer zur ge 
meinsamen Tragung der mit ihren Betriebszwei 
gen zusammenhangenden Unfallgefahr. Durch . die 
Unfallversicherung soll den Arbeitnehmern ein Er 
satz des Schadens, der durch eine Körperverletzung 
oder Tötung infolge eines Betriebsunfalles ein 
tritt, gewährleistet werden. Mitglied der Berufs- 
genossenschast ist jeder Unternehmer bzw. Handwer 
ker, dessen Betrieb zu dem ihr zugewiesenen Ge 
werbezweig gehört und in ihrem Bezirke seinen 
Sitz hat. Da nicht in sämtlichen Betrieben eine 
Unfallgefahr gegeben ist, die über die Gefahr des 
täglichen Lebens hinausgeht, sind die Betriebe und 
Betriebsarten, die unfallgeführlich sind und daher 
der Unfallversicherung unterliegen, in der Reichs- 
versicherungsorönung genau festgelegt. Wie daraus 
hervorgeht, ist die Zugehörigkeit zu einer Berufs 
genossenschaft somit nicht in das freie Ermessen 
des einzelnen Meisters gestellt, sondern beruht auf 
der Zwangsmitgliedschast, die in den Bestimmun 
gen der Reichsversicherungsordnung verankert ist. 
Da es immer wieder vorkommt, daß die Anmel 
dung eines Handwerksbetriebes zur zuständigen 
Berufsgenossenschaft vergessen wird, sei hierauf 
ganz besonders hingewiesen,' denn jeder, der einen 
gewerblichen, versicherungspflichtigen Betrieb er 
öffnet, oder dessen Betrieb nachträglich versiche 
rungspflichtig wird, hat dies binnen einer Woche 
dem Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Betrieb 
seinen Sitz hat, anzuzeigen. Das Versicherungsamt 
überweist den Betrieb, über den die Anzeige ein 
geht, binnen einer Woche an die darin bezeichnete 
Berufsgenossenschaft. Unterbleibt die Anzeige, so 
ist der Handwerksmeister unter Umständen zur 
Nachzahlung von Beiträgen verpflichtet. — Hand 
werksmeister, die bisher einer Berufsgenossenschaft 
noch nicht angehören sollten, tun gut, sich möglichst 
rasch anzumelden bzw. sich wegen näherer Auskunft 
mit der Handwerkskammer in Verbindung zu 
setzen. — Die Handwerkskammern werden gebeten, 
die Bemühungen der Berufsgenossenschaften um 
restlose Erfassung der versicherungspflichkigcn 
Handwerksbetriebe zu unterstützen und insbeson 
dere auf Antrag Einsicht in die Handwerksrolle 
zu gewähren. 
III. Sitten und Unsitte« im Zahlungsverkehr 
Ein dankbares Feld für die Fachschaften wäre 
es, wenn sie ihre Mitglieder zur genaueren Ein 
haltung der eingegangenen Verpflichtungen an 
halten wollten. Es ist zwar schon öfter der Versuch 
gemacht worden, andere Zustände zu schassen, je 
doch ist eine fühlbare Besserung nicht eingetreten. 
Die deutschen Stände der Industrie, des Handels 
und des Handwerks haben gemeinsam ein Merk 
blatt herausgegeben; in Einzelfällen wird das von 
Erfolg sein, solange sich aber die Schulönermoral 
nicht allgemein hebt, muß auch der Kaps gegen die 
säumigen Zahler, gegen die Kürzer unberechtigter 
Abzüge weitergehen. 
So ist es trotz gegenteiliger vereinbarter Be 
dingungen alltäglich, daß Kunden sich die Fracht 
oder das Porto kürzen, auch wenn das gar nicht 
im Verhältnis zu der Rechnungssumme steht. Wenn 
sich beispielsweise bei einem Rechnungsbeträge von 
10 MM der Kunde 0,50 MM kürzt, so bedeutet das 
einen Abzug von 5 Proz. Wie schwer es ist, über 
haupt einen solchen Gewinn herauszuwirtschaften, 
weiß jeder Großhändler. Ein solches Geschäft ist 
also direkt verlustbringend. Reklamiert dann der 
Lieferant den Betrag, so heißt es, daß die Firma 
X. und die Firma U- auch franko liefere. Man 
bedenkt gar nicht, daß alle Unkosten und bei ver 
einbarter Frankolieferung also auch die Fracht in 
die Warenpreise einkalkuliert werden müssen, und 
wenn die Firma £. franko liefert, daß dann die 
Fracht eben einkalkuliert ist. Um den Kunden nicht 
zu verlieren, wird ihm der Fracht- oder Porto 
betrag schließlich gutgeschrieben und es wird ver 
sucht, die Differenz bei irgendeinem nicht preis- 
gebundenen Artikel später wieder herauszuholen. 
Das ist kein einwandfreies Verfahren, aber die 
Unlogik des Kunden zwingt dazu. 
Noch schlimmer sind die ungerechtfertigten Abzüge 
beim Kassenskonto. Die Kondition „10 Tage nach 
Rechnungsdatum 3 Prozent Skonto oder in 30 Ta 
gen 2 Prozent" ist ziemlich allgemein. Ein Ueüer- 
schreiten der Termine um Wochen ist leider an der 
Tagesordnung. Darüber hinaus werden die Skon 
tosätze von 2 oder 3 Prozent auf 4 und 5 Prozent 
erhöht, ja, in einem Falle kürzte sich ein neuer 
Kunde nach 4 Wochen 7 Prozent Skonto. Das alles 
mit dem Hinweis, daß bei Konkurrenzfirmen 
ebenfalls dieser Skonto gewährt würde. Wenn es 
wirklich Firmen gibt, die sich diese Abzüge gefallen 
lassen ,so schädigen sie sich nicht nur auf die Dauer 
selber, sondern tragen dazu bei, daß die allgemeine 
Auffassung von Zahlungsverpflichtungen nicht 
besser wird und als böses Beispiel nur zur Nach 
ahmung aneifert. 
Ein weiteres Kapitel sind die Kürzungen von 
Porto bei Geldsendungen. Viele Kunden kürzen 
sich bei Einzahlung mit Zahlkarte das Porto mit 
durchschnittlich 20 Pfg., ohne daß hierfür die ge 
ringste Berechtigung vorliegt. Eine vielfach ver 
breitete Unsitte ist es auch, bei Bezahlung von 
Rechnungen die Beträge ans volle Mark nach un 
ten abzurunden. Der Detailkaufmann würde ein 
sehr erstauntes Gesicht machen, wenn ein Kunde 
in seinen Laden käme und ihm für 1 Pfü. gekaufte 
Leberwurst im Werte von 1,20 Ml nur 1 
geben wollte. 
Nun das Mahnwesen! Biele Kunden zahlen 
grundsätzlich nur, wenn sie öfter gemahnt, in allen 
Tonarten gebeten, mit Drohungen beglückt und 
mit Liebenswürdigkeiten umschmeichelt werden. 
Aus dem vereinbarten Ziel von 60 oder 80 Tagen 
wird ein solches von 6, 7 und 8 Monaten und noch 
mehr. Dann wagt man noch, dem Lieferanten 
Wechsel anzubieten und ist tief gekränkt, wenn er 
sie zurückweist. Allenfalls werden Teilzahlungen 
geleistet, die in keinem Verhältnis zu der Rech 
nungssumme stehen. Dabei geht die Erteilung von 
Aufträgen aber ruhig weiter, zwar in möglichst 
kleinen Beträgen, nicht um dadurch vielen Liefe 
ranten etwas zukommen zu lassen, sondern um bei 
möglichst vielen Firmen Kredit zu genießen, denn 
es ist ja bekanntlich leichter, bei 10 Firmen einen 
Kredit von je 80 Ml zu erhalten, als bei einer 
Firma einen Kredit von 600 MM. Schickt der Kunde 
dann endlich Geld, dann zahlt er nicht nur die ver 
ausgabten Mahnspcsen nicht mit, sondern kürzt 
sich obendrein oft für die Uebersendung des Gel 
des das Porto mit 20 Pfg. Und das alles bei Rech 
nungsbeträgen von 10—30 Ml. Berechnete Ver 
zugszinsen werden meistens abgelehnt, obwohl ge 
rade hier die meiste Berechtigung liegt. Denn 
durch die mangelhafte Zahlungsweise der Kunden 
ist in vielen Fällen der Großhändler seinerseits 
auf teuren Bankkredit angewiesen. Bei vereinbar 
ten Ratenzahlungen glaubt der Schuldner, zur 
Zahlung einer jeden Rate nochmals extra aufge 
fordert werden zu müssen, so daß schließlich 16 
bis 20 Briese geschrieben sind, ehe die Sache end 
gültig erledigt ist. 
Gerade jetzt, bei einer ansteigenden Konjunktur, 
sollte die Abwehr ungerechtfertigter Abzüge von 
allen Seiten schärfer erfolgen als bisher, und man 
sollte auch mal auf einen Kunden verzichten kön 
nen, damit wieder Ordnung, Saubcrk»>t und 
Pünktlichkeit im Zahlungsverkehr einzieht und 
die unbedingt genaue und vertragliche Erfüllung 
der übernommenen Verpflichtungen zu einer 
Selbstverständlichkeit wird. 
IV. Verurteilung eines Handwerkers, de: 
keiner sein wollte. 
(Wer dauernd schlechte Arbeit leistet, verstößt 
gegen die Standesehre.) 
Der Ehrengerichtshof beim Handwerks- und Ge 
werbekammertag hatte heute zu einem Urteil der 
Handwerkskammer in Harburg - Wilhelmsburg 
Stellung zu nehmen. Der Geschäftsinhaber eines 
„HaarschneidebetriebeS", in dem Haarschnitte in acht 
bis neun Minuten unter ziemlich ausschließlicher 
Anwendung von Maschinen gemacht wurden, und 
zwar zur Hälfte der ortsüblichen Preise, war we 
gen Verletzung der Standesehre und Verstoßes 
gegen den Gemeinschaftsgeist zu 600 MM Geld 
strafe verurteilt worden. Der Angeklagte hatte bei 
der ersten Verhandlung geltend gemacht, daß er 
kein Handwerker sei und daß seine Kunden aus 
nahmslos mit der geleisteten Arbeit zufrieden 
seien. Die Konkurrenzgeschäfte würden nicht zurück 
gegangen sein, wenn sie ihre Preise nicht zu hoch 
gestellt hätten. Die Gutachten erklärten das Ver 
halten des Angeklagten als unlauteren Wettbe 
werb. Auch bei Anwendung aller möglichen Ma 
schinen könne nur in den n/enigsten Fällen ein 
Haarschnitt ohne Verwendung von Kamm und 
Schere so gemacht werden, daß er den Anforderun 
gen entspreche, die vom Standpunkt des Friseurs 
zu stellen seien. 
Der Vertreter des Reichshandwerksmeisters 
forderte die Abweisung der Berufung. Dabei zog 
er die niedrigen Preise des Angeklagten nicht so 
sehr in Betracht. Wer infolge der Verwendung 
technischer Mittel und Einrichtungen einen Preis- 
und Leistungsvorsprung erreiche, handle deshalb 
nicht unlauter, aber die Leistungen müßten gut und 
ordnungsgemäß sein. Das sei ja das Ziel der neuen 
verufsständischen Organisation, daß nicht ein Rück- 
schritt, sondern ein Fortschritt des Handwerks her 
beigeführt werde. Wer dauernd schlechte Arbeit 
leiste, verstoße gegen die Standesehre. Was gute 
Arbeit sei, habe aber nicht das Publikum zu beur 
teilen, sondern das sei Aufgabe der Sachverständi 
gen des Handwerks. — Das von dem Vorsitzenden, 
Amts- und Landgerichtsrat Rohlfink verkündete 
Urteil lautete auf Verwerfung der Berufung. Wenn 
der Angeklagte sage, er sei kein Handwerker, so sei 
dem entgegenzuhalten, daß er sein Brot aus einer 
Tätigkeit ziehe, wie sie jeder andere Friseur aus 
übe. Daher müsse er auch als Handwerker. ange 
sehen werden und müsse sich auch den Anforderun 
gen anpassen, die an ihn als Friseur zu stellen 
seien. Seine Leistungen seien nach dem Urteil der 
Sachverständigen minderwertig, und es liege des 
halb ein Verstoß gegen die Standesehre vor: denn 
diese erfordere Werkarbeit. Es komme nicht darauf 
an, ob der einzelne Kunde im Einzelfall zufrieden 
sei, sondern ob die Anforderungen erfüllt würden, 
die jeder Durchschnittsmensch-an einen Friseur zu 
stellen berechtigt sei. Wenn der Angeklagte daher 
in seiner Reklame schreibe „Haarschneiden gut, 
schnell und billig", so liege darin eine Irreführung 
des Publikums. Gerade durch diese marktschreieri 
sche und täuschende Reklame habe er den großen 
Zulauf der Kunden erreicht und andere Handwer 
ker geschädigt. — Ueber 
V. die Handwerkskarte 
heißt eS im Geschäftsbericht 1934/35 der Handwerks 
kammer Berlin: „Die Handwerkskarte will weder 
zünftlerischen Abschluß noch eine Monopolstellung 
für das Handwerk schaffen. Ebensowenig bezweckt 
sie, den einzelnen Handwerker aus dem allgemei 
nen Wettebwerb im Wirtschaftsleben herauszuneh 
men. Ihr Ziel ist vielmehr die Sicherung des Lei 
stungsgrundsatzes im Handwerk." . 
Die Handwerkskarte ist die Bescheinigung der 
Handwerkskammer über die Eintragung in der 
Handwerksrolle. Außerordentlich bedeutsam ist es 
nun, daß der Handwerker den Beginn seines Ge 
werbes bei der Handwerkskammer zu melden hat 
und erst nach Eintragung in der Handwerksrolle 
Aufnahme in die Gewerbesteuerliste auf Grund der 
inzwischen ausgestellten Handwerkskarte beantra 
gen kann. In die Handwerkskarte wird nur der 
hauptsächlich ausgeübte Handwerkszweig eingetra 
gen. Der Einband der Handwerkskarte ist einheit 
lich dunkelgrün. Jahresmarken fallen in der Hand 
werkskarte weg. — Die Handwerkskarte wird von 
Amts wegen ausgestellt: in jedem Falle ist die Be 
antwortung eines kurzen Fragebogens notwendig, 
der von den Innungen und Kreishandwerkerschaf 
ten ausgehändigt wird. Er läßt sich wegen der 
häufig notwendigen Berichtigung und Ergänzung 
der Handwerksrolleneintragung nicht umgehen. 
Alle Handwerker, die in die Handwerksrolle ein 
getragen werden, erhalten die Handwerkskarte so 
fort, den schon Eingetragenen wird sie über die In 
nungen oder Kreishandwerkerschaften zugestellt. 
Ein Steuererlaß im Villigkeitswcgc 
wird, wie Reinhardt vor kurzem erklärt hat, nur 
in ganz besonders gelagerten Fällen in Frage kom 
men. Wer es im Jahre 1935 zweimal zu einer 
Mahnung kommen läßt, wird bekanntlich auf die 
Anfang 1936 erscheinende Liste der säumigen 
Steuerzahler gesetzt. Es besteht also nur die Mög 
lichkeit, entweder Stundung zu ereichen oder die 
Steuer zu bezahlen. Wann in Ausnahmefällen 
Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen in Be 
tracht kommt, ergibt sich aus den Anordnungen 
des Reichssinanzministers. Ein Ausnahmefall ist 
danach insbes. gegeben, wenn durch die Ablehnung 
des Erlaßantrages die Bestreitung des notwendi 
gen Unterhalts gefährdet oder bei Gewerbetreiben 
den und Landwirten auch die Fortführung des Be 
triebes erheblich in Frage gestellt würde. Zur Be 
willigung des Erlasses sind die Finanzämter im 
allgemeinen bis 10 000 MM, die Landesfinanzämter 
darüber hinaus bis 20 000 MM, bei höheren Steuer 
beträgen der Reichsfinanzminister zuständig. 
Kreis Rendsburg-Ost 
Vers«Mvmg der HeZermgWrer 
Der Kreisjägermeister des Kreises Rendsburg- 
Ost hatte am 16. d. Mts. die Hegeringführer zu 
sammengerufen, um die Abschußpläne und Ab 
schußlisten zu verteilen und zu besprechen. Zunächst 
wurde die Einteilung des Kreises Rendsburg-Ost 
in elf Hegeringe bekanntgegeben ls. unten). Die 
Abschußpläne, die in dreifacher Ausfertigung bis 
zum 23. Mai dem Kreisjägermeister wieder einzu 
reichen sind, werden für drei Jahre aufgestellt (1935, 
1936 und 1937). Ans den Abschußpläncu ist zunächst 
die Zahl des Schalenwildes, das im Revier 
schätzungsweise vorhanden ist, anzugeben. Es ist 
hierbei zu beachten, daß das Wechselwild nicht in 
voller Zahl in jedem Revier gezählt werden kann. 
Abschuß ist zu beantragen für alle wirklichen Küm 
merer: abnorme und kranke Böcke werden nur auf 
Antrag freigegeben. An weibl. Wild sind alle 
schwächlichen Stücke zum Abschuß zu beantragen, 
außerdem soll man nach Möglichkeit weibliche Kitze 
abschießen: es sind bestimmte Zahlen einzutragen 
Die Rehbestände sind in ihrer Stärke den Verhält 
nissen der Landwirtschaft anzupassen. In den 
meisten Revieren muß zunächst ein richtiges Zah 
lenverhältnis von Böcken zu Ricken geschaffen 
werden. Führende Nicken schießt der Heger natür 
lich nicht: Kitzböcke sind auch nun auf Antrag frei! 
Die ausgegebenen Abschußlisten sind laufend zu 
führen, Ursprungsscheine und Abschußmeldekarten 
werden noch ausgeteilt. Auch für Niederwild ist 
lausend eine Abschußliste zu führen, die auf An 
forderung einzureichen ist! 
Innerhalb der Hegeringe ist bis August minde 
stens ein jagdl. Schießen abzuhalten: nähere An 
weisungen erfolgen noch. Anfang September findet 
ein Schießen im Kreisjägermeisterbezirk (Vezirks- 
schießen!) statt. 
Anschließend wurde über einige der wichtigsten 
Punkte des Jagdgesetzes gesprochen, da gerade 
hierüber mancherorts noch Unklarheiten bestehen. 
Es wird nötig jein, bei jeder Kch bietende» Gele 
genheit (jagdl. Schießen, Hegeringversammlungen) 
immer wieder Teile des Jagdgesetzes zu besprechen, 
damit jeder Jäger mit den einschlägigen Bestim 
mungen vertraut wird Der Kreisjägermeister 
machte zunächst folgende Ausführungen: 
Bei Antrag auf Erteilung eines Jahrcsjagd- 
scheines sind einzureichen: der alte Jagdschein, ein 
Lichtbild, Bescheinigung betr. ausreichender Ver 
sicherung und die Bezugsquittung einer Jagdzei 
tung. 
Es gibt nur drei Tagesjagdscheine für jeden 
Jäger im Jahr: auch hierfür besteht jetzt Ver 
sicherungspflicht. 
Der Besitz des Jahresjagdscheines muß vor Ab 
schluß des Pachtvertrages nachgewiesen werden. 
Pächter kann nur werden, wer drei Jahre Inhaber 
eines Jahresjagdscheines war. 
Wildfolge ist nur nach schriftlicher Vereinbarung 
gestattet. Die Schußwaffe darf auch dann nicht über 
die Grenze mitgenommen werden. Krankes Scha 
lenwild muß, falls, es über die Grenze wechselt, 
dem betr. Nachbarn gemeldet werden. 
Wildseuchen sind dem Kreisjügermeister zu mel 
den: ebenfalls Jagdunfälle. In Notzeiten mutz für 
Wildfütterung gesorgt werden. 
Gist darf gegen Krähen, Füchse usw. nicht ausge 
legt werden: Giftweizen gegen Mäuse darf nur 
verdeckt in den Löchern oder in mit Stroh ver 
deckten Drainrohren ausgelegt werden. 
Der Jagdgast darf den Jagdschutz nicht ausüben: 
jeder Jagdaufseher muß einen Erlaubnisschein bei 
sich führen, der vorschriftsmäßig unterschrieben 
sein muß. 
Der Kreis Rendsburg-Ost 
ist in folgende Hegeringe eingeteilt: 
1. Hohn: (Hegeringleiter: Sparkassenrendant 
Hansen, Hohn.) Reviere: Prinzenmoor, Hamdorf, 
Elsdorf, Hamdorf-Weide, Hohn, Sophienhamm, 
Nriedrichshvlm, EhristianLholm (Gemeinde^ Chri 
stiansholm (Adm.), Königshügel, Julianenebenc I, 
Julianenebene II, Bargstall, Friedrichsgraben. 
2. Rendsburg (Carstensen, Rendsburg, Königskop- 
pel 17.) Reviere: Rendsburg I, II u. III, Nübbel, 
Fockbek I, Fockbek II, Alt-Duvenstedt, Rickcrt, Lohe- 
Föhrden, Büdelsdorf, Schacht-Audorf, Schülldorf, 
Osterrönfeld. 
3. Bovenau: (Dr. Koll, Bovenau.) Reviere: Bo- 
venau I, Bovenau II, Kluvensiek-Ehlersdorf, Oster 
rade, Steinwehr, Rade, Ostenselö, Kronsburg. 
Wakendorf, Augustenhof. 
4. Möglin: (Will, Möglin.) Reviere: Möglin, Ge- 
orgcnthal, Klein-Königsförde, Krummwisch, Groß- 
Nordsee, Klein-Nordsee, Neu-Nordsee, Breöenmoor, 
Bredenbek I und II. 
8. Emkendors: (Der Kreisjägermeister, Hopfen 
krug.) Reviere: Emkendors, Deutsch-Nienhof, We- 
stensee-Gemeinde, Westensee-Gut, LangniS, Bosfce, 
Haßmoor, Hocbek-Gemeinde, Hoebek-Gut, Ohe, 
Wittenkamp, Bokelholm, Klcin-Vollstedt, Groß- 
Vollstedt. 
6. Langwcdel: (Hermann Sinn, Langwedcl.) Re 
viere: Langwedel, Warder, Eisendorf, Ellerdorf- 
Gemeinde, Ellerborf-Gut, Dütgen, Springhorst, 
Manhagen, Seehof. 
7. Loop: (Hans Kühl, Schülp.) Reviere: Krog 
aspe, Schönbek, Einfeld, Heinrichshof, Loop, Schülp, 
Vorgdorf-Seedorf, Nortorf. 
8. Bordesholm: (Först sen., Bordesholm.) Re 
viere: Bordesholm, Schmalstede-Gcmeinde, Schmal- 
stede-Mühle, Sören, Grevenkrug, Hoffelö, Watten- 
bek, Ochsenweide, Mühbrook. 
8. Rumohr: (Wilh. Langmak, Rumohr.) Reviere: 
Rumohr, Voorde, Molfsee, Blockshagen, Mielken 
dorf, Hohenhude, Annenhof, Rodenbek, Schierensee- 
Gemeinde, Schierensee-Gut, Sprenge, Blumenthal, 
Schierensee-Marienberg. 
IN. Quarnbek: (F. Matz, Quarnbek, Post Kiel.) 
Reviere: Quarnbek, Stampe, Ringsum den Flem- 
huder See, Felde, Wnlfsfelde, Marutendorf, Do 
rotheental. 
11. Kronshagen: (Dr. Zehbe, Kiel.) Reviere: 
Kronshagen, Suchsdorf, Schwartenbek, Ottendvrf, 
Mclsdorj« Mettenhoj, Rothenhojr Russee. 
Vom Nummerzwang für Anhänger 
wird der Verkehrsminister vorschreiben. Bisher 
konnte unter gewissen Voraussetzungen von der 
Kennzeichnung der Anhänger abgesehen werden. 
Es genügt, daß die Polizeinummer des Kraft- 
wagens auch am Anhänger angebracht wird. Soll 
der Anhänger hinter verschiedenen Kraftfahrzeugen 
mitgefühlt werden, muß die Nummer allerdings 
ausgewechselt werden. Der Reichsverkehrsminister 
erwartet, daß Hersteller von Anhängern und Ver- 
kehrstreibende bereits jetzt die geplanten Bestim 
mungen freiwillig durchführen. 
Die „Guthabcnbeschcinigung" 
Der Hausbesitzer erhält bei der Hauszinssteucr 
auf die ihm für die Anleihe gutgeschriebenen 
Steuerbeträge Anleihestücke der Gemeinde-Um- 
schuldungsanleihe erst, wenn das Guthaben 100 MM 
beträgt. Will er die Anleihebeträge bereits früher 
verwenden, so muß er beim Finanzamt beantra 
gen, einer von ihm benannten Bank, Sparkasse 
oder sonstigen Kreditinstituten eine „Guthabenbe 
scheinigung" darüber zu übersenden, wie groß sein 
durch das Anleihekonto ausgewiesenes Guthaben- 
konto ist. Diese „Guthabenbescheinigungen" haben 
folgenden Wortlaut: 
„Hierdurch wird bescheinigt, daß Herrn (Frau, 
Firma pp.) ..... (Name in .... . (Ort) MM in 
Buchstaben..... Reichsmark als Einzahlung auf 
eine Anleihe gutgeschrieben sind, daß er (sie) dafür 
Schuldverschreibungen des Umschuldungsverban 
des deutscher Gemeinden nicht erhalten hat. 
Finanzkasse. 
(Dienststempel und zwei Unterschriften.) 
Wahrscheinliche Witterung: Schwache Winde zu 
nächst aus wechselnder Richtung, später auf südwest 
drehend und mäßig auffrischend, Bewölkung lang 
sam aufbrechend, vereinzelt noch leichte Nieder- 
jchlägs.
	        
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