Full text: Newspaper volume (1931, Bd. 4)

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Gewaltiger Preisabbau 
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7. Sicherung der hMZHslîe. 
Neben der Aenderung des Umsatzstener- 
'atzes bedeutet die neueingeführte Phafenpaņ- 
schalierung die Zusammenfassung der Besteue 
rung mehrerer oder aller Umsätze in einer 
Phase (Stufe). Tie dient auch zur Gleichstel 
lung der mehrstufigen mit den konzentrierten 
'Betrieben. Hinsichtlich der erhöhten Umsatz 
steuer ist darauf hinzuweisen, daß diese bei 
den in Betracht kommenden Unternehmen 
iuom 1. Januar 1932 ab 2 Prozent beträgt, je 
doch für Lieferungen von Getreide, Mehl und 
-Backwaren wie bisher 1,35 Prozent. Das 
-Mehreinkommen wird auf das Jahr mist 900 
Millionen Reichsmark veranschlagt. Hiervä 
-erhalten die Länder und Gemeinden 80 Pro 
zent. Die weiteren Erörterungen gelten der 
Vorverlegung der Ernkommensteuervoraus- 
jzahlungen und Körvcrschaftsstenervorauszah- 
lnngcn auf den 10. März 1932, der Reichs- 
Flucht wohlhabender Deutscher aus Steuer- 
gründen, die als Verrat an der deutschen 
i Volksgemeinschaft bezeichnet wird, und die 
-Mit einer Reichsfluchtsteuer bei steuerpflichti 
gem Gesamtvermögen von mehr als 20 000 
NM. oder Jahreseinkommen von mehr als 
20 000 RM. erfaßt werden soll, und dem Er 
laß von Steuersteckbriefen. Nichtzahlung der 
Reichsfluchtsteuer ivird mit Gefängnis nicht 
unter 3 Monaten sowie daneben mit unbe 
schränkter Geldstrafe geahndet. Die Steuer 
für Wertpapiergeschäfte, die die Banken in sich 
ausgleichen, wird wieder eingeführt. Die 
Realsteucrsperre wird grundsätzlich beibehal 
ten. Für das letzte Viertel des Rechnungs- 
sahres 1931 sieht jedoch die Notverordnung 
die Möglichkeit einer Erhöhung der Real 
steuersätze bis zum Landesdurchschnitt vor. 
verbleibende Fehlbetrag non 80 Millionen 
wird durch weitere Ersparnisse abgedeckt. Der 
Haushalt 1932 würde damit mit 8630 Millio 
nen abschließen. Das bedeutet gegenüber 1930 
eine Senkung um rund 3,5 Milliarden. 
Das Haushaltsbild ist folgendes: 
Der im September neu aufgestellte Haus 
halt 1931 schließt insgesamt mit 9160 Millio 
nen (Rechnungsergebnis für 1930 also 11985 
Millionen) ab. Der Haushalt des Reiches ist 
-gesichert, auch wenn die vorgesehenen 230 
Millionen an die Gemeinden (Wohlfahrts- 
lasten) im Laufe des Winters erhöht werden 
müßten. Der Haushalt 1932 würde sich, wenn 
die Reparationslast die gleiche bleibt wie 
unter dem Hoover-Plan auf der Einnahmeseite 
auf 7830, auf der Ausgabenscite ans 8790 Mil 
lionen belaufen. Hierbei ist davon ausgegan 
gen, daß das Steueraufkommen gegenüber 
1931 um rund 700 Millionen gegenüber 1930 
'um rund 1,75 Milliarden zurückbleiben wird. 
Der Fehlbetrag von 960 Millionen wird da 
durch gedeckt, daß infolge der Gehalts- und 
Lohnkürzungen eine Ersparnis von rund 200 
Millionen eintritt und die Erhöhung der 
-Umsatzsteuer rund 700 Millionen ergibt. Der 
5. Schütz d§s mtm Friedens. 
Neben den Bestimmungen gegen den Waf- 
fenmißbranch, dem Verbot von Uniformen 
usw. betrifft sie Verstärkung des Ehrenschntzes 
im öffentlichen Leben stehender Personen 
einerlei, welcher politischen Partei sie angehö 
ren. Das Mindeststrafmaß wird auf 3 Monate 
Gefängnis und bei verleumderischer Beleidi 
gung ans 6 Monate festgesetzt. Daneben soll 
außer der dem Verletzten zufließenden Buße 
auf eine weitere an die Staatskasse zu entrich 
tende Buße bis zu 100 000 Reichsmark erkannt 
werden können. Das Schnellgerichtsverführen 
ist unbeschränkt zugelassen. In der Begrün 
dung des Uniformverbots heißt es wörtlich: 
Die Uniform soll das Ehrenkleid der Reichs 
wehr und der Polizei sein. Sie darf nicht län 
ger das Kleid privater, politischer Verbände 
und damit einer Ausdrucksform politischer De 
monstrationen bilden. Zur Wahrung des 
Weihnachtsfriedens sind bis. zum 3. Januar 
1932 alle öffentlichen politischen Versammlun 
gen und Aufzüge verboten. Ebenso rst die Ver 
breitung von Plakaten und Flugblättern poli 
tischen Inhalts untersagt. Zum Schluß heißt 
es: Die Reichsregierung ist überzeugt, daß die 
angeordneten Maßnahmen in ihrem unlösli 
chen Zusammenhang der Wirtschaft Erleichte 
rungen bringen und eine Festigung ihrer Ba 
sis, die die Opfer weit übersteigen. Das jedoch 
nur dann, wenn das gesamte Volk dem Weg 
folgt, den die Regierung vorzeichnet. 
Die Verantwortung trifft nun das deutsche 
Volk in seiner Gesamtheit und jeden einzel 
nen. Er muß erkennen, daß nicht Willkür die 
Bestimmungen diktiert, sondern die harte Not 
wendigkeit. 
Wie GchM- mb Lohnsenkung 
hu àmļen> MgêMn n. Màr. 
TU. Berlin, 9. Dez. (Eig. Funkmeldung). Aus 
vielfachen Wunsch geben wir die Stelle aus der 
amtlichen Verlautbarung zur Notverordnung, die 
sich auf die Gehalts- und Lohnsenkung bei den Be 
amten, Angestellten und Arbeitern bezieht, noch ein 
mal im Wortlaut wieder: 
„Die vom 1. Januar ab vorgesehene weitere Ge 
halts- und Lohnsenkung bei den Beamten, Ange 
stellten und Arbeitern beträgt 10 v. H. Da die Kür 
zung bei den Beamten und Angestellten an den 
vor den bisherigen Kürzungen festgesetzten Dienst- 
bezügen vorgenommen wird, ist in der Verordnung 
ein Kürzungssatz von 9 v. H. vorgeschrieben. Dieser 
Saß bedeutet jedoch eine Kürzung der jetzigen Be 
züge um etwas mehr als 10 v. H." 
ļmzeîhrîtm 
-er Notverordnung. 
TU. Berlin, 8. Dez, Die Notverordnung enthält 
in ihren einzelnen Teilen folgende Bestimmun 
gen: 
Erster Teil: Preis- und Zinssenkung. 
Die Preissenkung bei den sogenannten gebun 
denen Preisen soll in der Weise erfolgen, dag alle 
gebundenen Preise gegenüber dem Stande vom 
1. Juli 1931 mit Wirkung vom 1. Januar 1932 
um 10 v. H. gesenkt sein müssen, widrigenfalls alle 
Preisaüreden als nichtig gelten. Falls eine 
Senkung vom 10 v. H. nicht ausreicht, so kann der 
Reichswirtschaftsminister in bestimmten Fällen 
weitere Senkungen veranlassen. Weiter tritt ab 
1. Januar eine Senkung der Preise für Kohlen 
und für Kali um 10 v. H. ein. 
Der Preiskommissar erhält als feine Haupt 
aufgabe die Ueberwachung der Preisentwicklung. 
Zu diesem Zweck erhält er weitgehende Macht 
befugnisse. Er darf u. a. Geschäfte schließen, die 
den von ihm für erforderlich gehaltenen Maßnah 
men nicht folgen. 
Die Zinsscnkung 
soll in der Weise erfolgen, daß alle Zinsen für 
festverzinsliche Papiere. Pfandbriefe, Hypotheken 
und dergl., Obligationen usw., wenn sie 8 v. H. 
betragen, aus 0 v. H. herabgesetzt werden, wenn sie 
niedriger sind, im Verhältnis 8 : 6 v. H. Die Zin 
sen, die über 8 v. H. betragen, sollen auf 6 v. H. 
heruntergesetzt werde». 
Im Zusammenhang hiermit werden auch die bis 
herigen Steuerverzugszuschläge mit Wirkung vom 
1. Januar aufgehoben. 
Sie sollen künftig bei reinem Verzüge (also 
wenn ohne vorherige Ankündigung nicht gezahlt 
wird) 1 v. H. im Monat, sonst aber 6—8 v.' H. im 
Jahre betragen. 
Im Zusammenhang hiermit wird die Freiheit 
auf dem Geldmarkt beschränkt werden. Der Neichs- 
bankkommifsar soll bis zum 3l. Dezember 1931 mit 
den Banken Vereinbarungen über die Höhe der 
Debetzinseu getroffen haben, was allgemein eine 
Herabsetzung der Lombard- und Spesenbcrcchnun- 
gen zur Folge haben soll. 
Zweiter Teil: Wohnungswirtschaft. 
Der Geldentwertungsausgleich bei bebauten 
Grundstücken besteht darin, daß die Hauszinssteuer 
uni 20 v. $. gesenkt werden soll. Dom 1, 4. 1935 
ab soll die Hauszinssteuer weiter ermäßigt werden, 
bis sie schließlich am 1. April 1940 aufhört. Dies 
soll eine Senkung der Mieten der Altwohnungen 
um 10 v. H. ermöglichen mit sofortiger Wirkung. 
Bei den Neubaumieten soll eine Senkung der 
Mieten um den Betrag eintreten, der durch die 
Senkung der Zinsen für Hypotheken eingespart 
' wird. Dort wird eine höhere Senkung bis zr 
15 v. H. erfolgen können. Eine allgemeine Rege 
lung ist jedoch nicht möglich, mit Rücksicht auf die 
verschiedenartige Belastung der Grundstücke und 
dem verschiedenartigen Zeitpunkt der Erbauung. 
Für teuere Wohnungen kann bei ungünstigen 
Mietverträgen znm 1. April 1932 gekündigt wer 
den. Dis Hauszinssteuer wird ablösbar gemacht 
und zwar kann die Hauszinssteuer mit dem drei 
einhalbfachen Betrage der Jahressteuer innerhalb 
der nächsten zweieinhalb Jahre abgelöst werden. 
Solche Wohnungen sind dann von der Hauszins- 
steuer ganz und gar befreit. 
Dritter Teil: Maßnahmen auf dem Gebiet 
der Zwangsvollstreckung. 
Diese Maßnahmen treten an die Stelle einer 
Ausdehnung der im Osthilfegebiet getroffenen 
Maßnahmen auf den Westen. Sie sehen vor. daß 
eine Zwangsvollstreckung für städtische Grundstücke 
nickst erfolgen darf, wenn die Versteigerung einer 
Verschleuderung gleichkäme. Dies wird als vor 
liegend angesehen, wenn das Gebot unter 70 v. H. 
des Grundstücks bleibt. Für landwirtschaftlich« 
Grundstücke wird vorgesehen, daß sich der Grund 
stücksbesitzer unter Zwangsverwaltnng stellen darf 
um eine Zwangsversteigerung abzuwenden. 
Vierter Teil: Sonstige wirtschaftliche Maßnahmen 
Hier sind steuerliche Erleichterungen für bit 
Aufteilung von großen Gesellschaften vorgesehen 
Die Aushebung der Mineralwassersteuer, die Aus. 
Prägung von 4-Pfennig-Stücken, sowie eine Reih« 
von Verwaltungsmaßnahmen, die in der Haupt- 
sach-e technischer Natur sind. 
Sechster Teil: Arbeitsreckstlichr Vorschriften. 
Sämtliche Lohn- und Gehaltstarife der Arbeite: 
und Angestellten werden mit dem 30. April 1032 
fällig. Alle Tarifverträge werden am Tage des 
Inkrafttretens der Notverordnung gekündigt. 
Sämtliche Lohn- und Gehaltssätze werden auf den 
Stand vom 10. Januar 1927 herabgesetzt. Jedoch 
soll die Kürzung nicht mehr als 10 v. H. betra 
gen, wenn nach dem 1. Juli 1931 bereits eine Kür 
zung erfolgt war. War feit dem 1. Juli 1931 keine 
Kürzung erfolgt, so tritt eine Senkung um 15 v. H. 
ein, keinesfalls aber unter den Satz vom 10. Ja 
nuar 1927. Diese Bestimmungen gelten aber nur 
für alle Löhne und Gehälter,'die im Rahmen von 
tariflichen Vereinbarungen beschlossen wurden. 
Eine Ausnahme wird im Kohlenbergbau gemacht, 
wo eins sofortige Herabsetzung der Löhne um 
10 v. H. erfolgt. 
Ueber Stroitpuirkte, die sich ergeben, kann der 
Schlichter angerufen werden. 
Die Beamtengehältcr werden um 9 v. H., die 
Löhn« der Arbeiter in Reich, Ländern und'Ge 
meinden sowie die Gehälter der Angestellten wer 
den um 10 v. H. gekürzt. Die unterschiedliche Be 
handlung erklärt sich aus technischen Gründen. Im 
Ergebnis ist auch die Kürzung der Beamtengehäl 
ter eine solche um 10 v. H.
	        
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