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7. Sicherung der hMZHslîe.
Neben der Aenderung des Umsatzstener-
'atzes bedeutet die neueingeführte Phafenpaņ-
schalierung die Zusammenfassung der Besteue
rung mehrerer oder aller Umsätze in einer
Phase (Stufe). Tie dient auch zur Gleichstel
lung der mehrstufigen mit den konzentrierten
'Betrieben. Hinsichtlich der erhöhten Umsatz
steuer ist darauf hinzuweisen, daß diese bei
den in Betracht kommenden Unternehmen
iuom 1. Januar 1932 ab 2 Prozent beträgt, je
doch für Lieferungen von Getreide, Mehl und
-Backwaren wie bisher 1,35 Prozent. Das
-Mehreinkommen wird auf das Jahr mist 900
Millionen Reichsmark veranschlagt. Hiervä
-erhalten die Länder und Gemeinden 80 Pro
zent. Die weiteren Erörterungen gelten der
Vorverlegung der Ernkommensteuervoraus-
jzahlungen und Körvcrschaftsstenervorauszah-
lnngcn auf den 10. März 1932, der Reichs-
Flucht wohlhabender Deutscher aus Steuer-
gründen, die als Verrat an der deutschen
i Volksgemeinschaft bezeichnet wird, und die
-Mit einer Reichsfluchtsteuer bei steuerpflichti
gem Gesamtvermögen von mehr als 20 000
NM. oder Jahreseinkommen von mehr als
20 000 RM. erfaßt werden soll, und dem Er
laß von Steuersteckbriefen. Nichtzahlung der
Reichsfluchtsteuer ivird mit Gefängnis nicht
unter 3 Monaten sowie daneben mit unbe
schränkter Geldstrafe geahndet. Die Steuer
für Wertpapiergeschäfte, die die Banken in sich
ausgleichen, wird wieder eingeführt. Die
Realsteucrsperre wird grundsätzlich beibehal
ten. Für das letzte Viertel des Rechnungs-
sahres 1931 sieht jedoch die Notverordnung
die Möglichkeit einer Erhöhung der Real
steuersätze bis zum Landesdurchschnitt vor.
verbleibende Fehlbetrag non 80 Millionen
wird durch weitere Ersparnisse abgedeckt. Der
Haushalt 1932 würde damit mit 8630 Millio
nen abschließen. Das bedeutet gegenüber 1930
eine Senkung um rund 3,5 Milliarden.
Das Haushaltsbild ist folgendes:
Der im September neu aufgestellte Haus
halt 1931 schließt insgesamt mit 9160 Millio
nen (Rechnungsergebnis für 1930 also 11985
Millionen) ab. Der Haushalt des Reiches ist
-gesichert, auch wenn die vorgesehenen 230
Millionen an die Gemeinden (Wohlfahrts-
lasten) im Laufe des Winters erhöht werden
müßten. Der Haushalt 1932 würde sich, wenn
die Reparationslast die gleiche bleibt wie
unter dem Hoover-Plan auf der Einnahmeseite
auf 7830, auf der Ausgabenscite ans 8790 Mil
lionen belaufen. Hierbei ist davon ausgegan
gen, daß das Steueraufkommen gegenüber
1931 um rund 700 Millionen gegenüber 1930
'um rund 1,75 Milliarden zurückbleiben wird.
Der Fehlbetrag von 960 Millionen wird da
durch gedeckt, daß infolge der Gehalts- und
Lohnkürzungen eine Ersparnis von rund 200
Millionen eintritt und die Erhöhung der
-Umsatzsteuer rund 700 Millionen ergibt. Der
5. Schütz d§s mtm Friedens.
Neben den Bestimmungen gegen den Waf-
fenmißbranch, dem Verbot von Uniformen
usw. betrifft sie Verstärkung des Ehrenschntzes
im öffentlichen Leben stehender Personen
einerlei, welcher politischen Partei sie angehö
ren. Das Mindeststrafmaß wird auf 3 Monate
Gefängnis und bei verleumderischer Beleidi
gung ans 6 Monate festgesetzt. Daneben soll
außer der dem Verletzten zufließenden Buße
auf eine weitere an die Staatskasse zu entrich
tende Buße bis zu 100 000 Reichsmark erkannt
werden können. Das Schnellgerichtsverführen
ist unbeschränkt zugelassen. In der Begrün
dung des Uniformverbots heißt es wörtlich:
Die Uniform soll das Ehrenkleid der Reichs
wehr und der Polizei sein. Sie darf nicht län
ger das Kleid privater, politischer Verbände
und damit einer Ausdrucksform politischer De
monstrationen bilden. Zur Wahrung des
Weihnachtsfriedens sind bis. zum 3. Januar
1932 alle öffentlichen politischen Versammlun
gen und Aufzüge verboten. Ebenso rst die Ver
breitung von Plakaten und Flugblättern poli
tischen Inhalts untersagt. Zum Schluß heißt
es: Die Reichsregierung ist überzeugt, daß die
angeordneten Maßnahmen in ihrem unlösli
chen Zusammenhang der Wirtschaft Erleichte
rungen bringen und eine Festigung ihrer Ba
sis, die die Opfer weit übersteigen. Das jedoch
nur dann, wenn das gesamte Volk dem Weg
folgt, den die Regierung vorzeichnet.
Die Verantwortung trifft nun das deutsche
Volk in seiner Gesamtheit und jeden einzel
nen. Er muß erkennen, daß nicht Willkür die
Bestimmungen diktiert, sondern die harte Not
wendigkeit.
Wie GchM- mb Lohnsenkung
hu àmļen> MgêMn n. Màr.
TU. Berlin, 9. Dez. (Eig. Funkmeldung). Aus
vielfachen Wunsch geben wir die Stelle aus der
amtlichen Verlautbarung zur Notverordnung, die
sich auf die Gehalts- und Lohnsenkung bei den Be
amten, Angestellten und Arbeitern bezieht, noch ein
mal im Wortlaut wieder:
„Die vom 1. Januar ab vorgesehene weitere Ge
halts- und Lohnsenkung bei den Beamten, Ange
stellten und Arbeitern beträgt 10 v. H. Da die Kür
zung bei den Beamten und Angestellten an den
vor den bisherigen Kürzungen festgesetzten Dienst-
bezügen vorgenommen wird, ist in der Verordnung
ein Kürzungssatz von 9 v. H. vorgeschrieben. Dieser
Saß bedeutet jedoch eine Kürzung der jetzigen Be
züge um etwas mehr als 10 v. H."
ļmzeîhrîtm
-er Notverordnung.
TU. Berlin, 8. Dez, Die Notverordnung enthält
in ihren einzelnen Teilen folgende Bestimmun
gen:
Erster Teil: Preis- und Zinssenkung.
Die Preissenkung bei den sogenannten gebun
denen Preisen soll in der Weise erfolgen, dag alle
gebundenen Preise gegenüber dem Stande vom
1. Juli 1931 mit Wirkung vom 1. Januar 1932
um 10 v. H. gesenkt sein müssen, widrigenfalls alle
Preisaüreden als nichtig gelten. Falls eine
Senkung vom 10 v. H. nicht ausreicht, so kann der
Reichswirtschaftsminister in bestimmten Fällen
weitere Senkungen veranlassen. Weiter tritt ab
1. Januar eine Senkung der Preise für Kohlen
und für Kali um 10 v. H. ein.
Der Preiskommissar erhält als feine Haupt
aufgabe die Ueberwachung der Preisentwicklung.
Zu diesem Zweck erhält er weitgehende Macht
befugnisse. Er darf u. a. Geschäfte schließen, die
den von ihm für erforderlich gehaltenen Maßnah
men nicht folgen.
Die Zinsscnkung
soll in der Weise erfolgen, daß alle Zinsen für
festverzinsliche Papiere. Pfandbriefe, Hypotheken
und dergl., Obligationen usw., wenn sie 8 v. H.
betragen, aus 0 v. H. herabgesetzt werden, wenn sie
niedriger sind, im Verhältnis 8 : 6 v. H. Die Zin
sen, die über 8 v. H. betragen, sollen auf 6 v. H.
heruntergesetzt werde».
Im Zusammenhang hiermit werden auch die bis
herigen Steuerverzugszuschläge mit Wirkung vom
1. Januar aufgehoben.
Sie sollen künftig bei reinem Verzüge (also
wenn ohne vorherige Ankündigung nicht gezahlt
wird) 1 v. H. im Monat, sonst aber 6—8 v.' H. im
Jahre betragen.
Im Zusammenhang hiermit wird die Freiheit
auf dem Geldmarkt beschränkt werden. Der Neichs-
bankkommifsar soll bis zum 3l. Dezember 1931 mit
den Banken Vereinbarungen über die Höhe der
Debetzinseu getroffen haben, was allgemein eine
Herabsetzung der Lombard- und Spesenbcrcchnun-
gen zur Folge haben soll.
Zweiter Teil: Wohnungswirtschaft.
Der Geldentwertungsausgleich bei bebauten
Grundstücken besteht darin, daß die Hauszinssteuer
uni 20 v. $. gesenkt werden soll. Dom 1, 4. 1935
ab soll die Hauszinssteuer weiter ermäßigt werden,
bis sie schließlich am 1. April 1940 aufhört. Dies
soll eine Senkung der Mieten der Altwohnungen
um 10 v. H. ermöglichen mit sofortiger Wirkung.
Bei den Neubaumieten soll eine Senkung der
Mieten um den Betrag eintreten, der durch die
Senkung der Zinsen für Hypotheken eingespart
' wird. Dort wird eine höhere Senkung bis zr
15 v. H. erfolgen können. Eine allgemeine Rege
lung ist jedoch nicht möglich, mit Rücksicht auf die
verschiedenartige Belastung der Grundstücke und
dem verschiedenartigen Zeitpunkt der Erbauung.
Für teuere Wohnungen kann bei ungünstigen
Mietverträgen znm 1. April 1932 gekündigt wer
den. Dis Hauszinssteuer wird ablösbar gemacht
und zwar kann die Hauszinssteuer mit dem drei
einhalbfachen Betrage der Jahressteuer innerhalb
der nächsten zweieinhalb Jahre abgelöst werden.
Solche Wohnungen sind dann von der Hauszins-
steuer ganz und gar befreit.
Dritter Teil: Maßnahmen auf dem Gebiet
der Zwangsvollstreckung.
Diese Maßnahmen treten an die Stelle einer
Ausdehnung der im Osthilfegebiet getroffenen
Maßnahmen auf den Westen. Sie sehen vor. daß
eine Zwangsvollstreckung für städtische Grundstücke
nickst erfolgen darf, wenn die Versteigerung einer
Verschleuderung gleichkäme. Dies wird als vor
liegend angesehen, wenn das Gebot unter 70 v. H.
des Grundstücks bleibt. Für landwirtschaftlich«
Grundstücke wird vorgesehen, daß sich der Grund
stücksbesitzer unter Zwangsverwaltnng stellen darf
um eine Zwangsversteigerung abzuwenden.
Vierter Teil: Sonstige wirtschaftliche Maßnahmen
Hier sind steuerliche Erleichterungen für bit
Aufteilung von großen Gesellschaften vorgesehen
Die Aushebung der Mineralwassersteuer, die Aus.
Prägung von 4-Pfennig-Stücken, sowie eine Reih«
von Verwaltungsmaßnahmen, die in der Haupt-
sach-e technischer Natur sind.
Sechster Teil: Arbeitsreckstlichr Vorschriften.
Sämtliche Lohn- und Gehaltstarife der Arbeite:
und Angestellten werden mit dem 30. April 1032
fällig. Alle Tarifverträge werden am Tage des
Inkrafttretens der Notverordnung gekündigt.
Sämtliche Lohn- und Gehaltssätze werden auf den
Stand vom 10. Januar 1927 herabgesetzt. Jedoch
soll die Kürzung nicht mehr als 10 v. H. betra
gen, wenn nach dem 1. Juli 1931 bereits eine Kür
zung erfolgt war. War feit dem 1. Juli 1931 keine
Kürzung erfolgt, so tritt eine Senkung um 15 v. H.
ein, keinesfalls aber unter den Satz vom 10. Ja
nuar 1927. Diese Bestimmungen gelten aber nur
für alle Löhne und Gehälter,'die im Rahmen von
tariflichen Vereinbarungen beschlossen wurden.
Eine Ausnahme wird im Kohlenbergbau gemacht,
wo eins sofortige Herabsetzung der Löhne um
10 v. H. erfolgt.
Ueber Stroitpuirkte, die sich ergeben, kann der
Schlichter angerufen werden.
Die Beamtengehältcr werden um 9 v. H., die
Löhn« der Arbeiter in Reich, Ländern und'Ge
meinden sowie die Gehälter der Angestellten wer
den um 10 v. H. gekürzt. Die unterschiedliche Be
handlung erklärt sich aus technischen Gründen. Im
Ergebnis ist auch die Kürzung der Beamtengehäl
ter eine solche um 10 v. H.