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8, Auch foweşt ôfefķoraussetzungen Ser Nr. 2
nicht vorliegen, zutu Zwecke der Arbeitsaufnahme
oder zur Erfüllung eines Dienst- oder Werkver
trags im Ausland.
4. Von Personal von Transportunternehmun
gen, wie z. B. Eisenbahn-, Post-, Schiffahrts-,
Luftverkehrs- und Kraftwagenbetrieben sowie von
Schlafwagen-, Speisewagen- und dergleichen Ge
sellschaften, bas in ober zur Ausübung seines Be
rufs die Grenze überschreitet. Das Gleiche gilt in
der gewerbsmäßig betriebenen Schiffahrt ein
schließlich der Fischerei für die Schiffsbesatzung, für
die das Schiff führenden Schiffseigner und für
die sie begleitenden Familienangehörigen sowie
die Lotsen.
5. Bei Transporten von erholungsbedürftigen
Kindern unter 15 Jahren, soweit es sich um Sam
meltransporte handelt. In diesem Falle wird die
Gebühr von dem Begleitpersonal des Sammel
transports nicht erhoben.
6. Auf Reisen mit öffentlichen Verkehrsmit
teln, die zwar über ausländisches Gebiet führen
aber in Deutschland beginnen und enden, sofern sich
der einzelne Aufenthalt im Ausland außerhalb
des benutzten Verkehrsmittels nicht über zwölf
Stunden erstreckt. Das gleiche gilt auch für See
reisen, sofern der Schiffsgast an der ganzen Fahrt
teilnimmt und von geringen Ausnahmen abgese
hen auf dem Schiff übernachtet.
7. Von selbständigen Gewerbetreibenden und
deren Angestellten, sofern die zuständige Polizei
behörde nach Anhörung der Handelskammer be
scheinigt, daß es sich um eine ans geschäftlichen
Gründen notwendige Reise handelt.
8. Von Reichs- oder Staatsbediensteten, die re
gelmäßig in oder zur Ausübung ihrer Dienstob
liegenheiten die Grenze überschreiten (3. V. Zoll
beamte exponierter Zollstellen).
9. Von Reisen nach den abgetretenen Gebie
ten zum Besuch von Angehörigen in dringenden
Fällen, namentlich bei Krankhetts- und Todesfäl
len.
10. Von Patienten oder Zöglingen der deut
schen gemeinnützigen Anstalten in der Schweiz
(Kriegerkurhaus und Friöericianum).
Wer eine Befreiung in Anspruch nimmt, hat
das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu
machen. Ueber Beschwerden gegen die Entschei
dung der Paßbehörden oder Paßnachschaubehör-
öen entscheidet der Präsident des zuständigen Lan-
öesfinanzamtes.
in andern Formen, ganz ährklich wie in der Jetztzeit ab-
spiett. Auf der Lästerallee von Bajä musiziert dte Zur
topelle der fünften Legion, die Lebedam« Livia Agrippina,
deren blonde Perücke Aussehen erregt, promeniert vorüber,
gefolgt von Oberst Plinius von der 3. afrikanischen Legion.
Man angelt, man läßt sich massieren und treibt Brunnenkur.
Das Ganze ist eine lustige Darstellung, die den Lesern
Freude bereitet.
bett. MZlMdsreiseN'GMHr.
In jetzt erlassenen Durchführungsbestimmun
ken zur Verordnung über Erhebung einer Ge
bühr für Auslandsreisen heißt es:
Zuständig für die Erhebung der Gebühr und
für die Eintragung des Entrichtungsvermerks
in dem Paß ist jede Paßbehörde im Reichsgebiet
ohne Rücksicht auf ihren örtlichen Bereich. Der
Vermerk lautet: „100 RM. Ausreisegebühr ent
richtet". Gegen einen Zuschlag von 60 vom Hun
dert kann die Gebühr statt an die Paßbehörde auch
bei der Grenzübergangsstelle tan die Paßnachschau-
behörde) entrichtet werden. In diesem Falle lau
tet der Vermerk „ISO RM. Ausreisegebühr ent
richtet". Der Zuschlag wird erst vom Beginn des
SO. Juli ab erhoben.
Die Gebühr für die Auslandsreisen wird nicht
erhoben bei Ueberschreiten der Grenze:
1. Im kleinen Grenzvcrkehr im Rahmen der
hierüber in paßtechnischer Hinsicht durch zwischen
staatliche Vereinbarungen oder in anderer Weise
getroffenen Regelung. Das gleiche gilt für den
Grenzübertritt im Rahmen des deutsch-polnischen
Abkommens über Oberschlesien vom 11. Juni 1922.
2. Zum Zwecke der Answandcrnng, wenn eine
Bescheinigung einer größeren Auswandererbera-
mngsstclle vorliegt, wonach der Auswanderer die
ser Stelle gegenüber die ernsthafte Absicht zur
Auswanderung glaubhaft gemacht hat. In beson
ders dringenden Fällen genügt die Glaubhaftma
chung der Auswanderungsabsicht ohne Vorlegung
einer derartigen Bescheinigung.
Zwangsversteigerung.
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rch öffentlich meistbietend gegen Barzahlung vormittags
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(Sammelstelle der Käufer bei Gastwirt Schwark)
vormittags 11.30 Uhr an Ort und Stelle in Seetb'
1 Trittnähmaschine. 1 Sekretär. (59*»
(Sammelstelle der Käufer bei Gastw. Peters das.):
nachmittags 12,30 Uhr an Ort und Stelle in Norder-
ftapel:
1 Plüschsofa, 1 Ausziehtisch, 6 Stühle und andere
Sachen mehr.
(Sammelstelle der Käufer in der Bahnbosswirtsch.),'
nachmittags 1 Uhr in Dergenhufen:
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Sammelstelle der Käufer bei Gastwirt Clausen:
nachmittags 2 Uhr in EŞs an Ort und Stelle
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tisch. 1 Tepvich. 4 Fahrräder. 1 Federwagen
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(Sammelstelle der Käufer in der S»k4wirtsK»ft
..Zur Börse
nachmittags 3 Uhr an Ort u. Stelle in Erevenhorlt
1 Schreibtisch
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nachmittags 3.30 Uhr an Ort und Stelle in Treten.
2 Plüschsofas. 1 Vertiko, 1 Schatulle. 2 Ferkelsauen.
Tönninn, den 22. Juli 1931.
Weber. Gerichtsvollzieher kr. A. Telefon 291
Nàe Zeàgsoerbà
Die nationalsozialistische „Niedersächsische Ta
geszeitung" wurde auf die Dauer von vier Wo
chen verboten. Der Oberpräsident der Rheinpro
vinz hat die nationalsozialistische Zeitung „Dolks-
parole" in Düsseldorf bis zum 26. Juli verboten.
Eine Ferienreise vor 200{! Zähren läßt die „Kölnische
Illustrierte Zeitung" in ihrer Ferien- und Reisennummer
durch den Zeichner Fritz Lichenbcrg schildern. Der Senator
Lucius Mus h-at sich mit feiner Frau nach Bajä begeben. In
einem Brief an seinen Freund Publius Quintilius Nafo fchil.
dert er das Leben dieses Modekurorts, das sich, wenn auch
QueHfrisch
Ais Verlobte gtüßen:
Wiebke Kolb
Claus Wegener
Lohklint, den 21. Juli 1931 (‘
H abe am 5. |uli 1931 meinen 93 jährigen Geburtstag feiern
dürfen und bin in mein 94stes Lebensjahr gesund
und munter eingetreten, zugleich verbinde ich hiermit meinen
aufrichtigen herzlichen Dank
an alle Freundinnen, Freunde, Verwandte und Bekannte,
die mündlich, schriftlich und durch Telegramme mir ihre
Glückwünsche kundgegeben haben, Der Herr unser Gott
hat bis hierher geholten, ihm vertraue ich, er wird gnädig
weiter helfen, auch für das Wohl unseres deutschen Volkes,
Am cn 1
5896 Wilhelm Bischofs
und
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