Full text: Newspaper volume (1930, Bd. 4)

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Das Plädoyer des Rechtsanwalts 
Dr. Luetgebrune im Bombenprozetz 
Altona, 20. Oktober. 
Zu Beginn des heutigen 36. Verhanölungs- 
»ages im Bombenleger-Prozeß sind sämtliche An 
geklagten anwesend. Der Zuhörerraum ist über 
füllt. Verteidiger 
Rechtsanwalt Dr. Luetgebrune 
erhält das Wort zu seiner Verteidigungsrede. Er 
führt u. a. aus: 
Ueber den Niedergang der Dithmarscher Lande 
schreibt der Chronist: „In dem Augenblick, als 
man sich in Dithmarschen von dem geschichtlich 
Geworbenen, von der organischen Lebens- und 
Nechtsbetrachtung abwandte, als man anstelle 
eines Tatsachenrechtes das Begriffsrecht, anstelle 
^er Sache das Programm vorzuziehen begann: 
iu dem Augenblick war cs um die Freiheit der 
Dithmarscher Lande und ihrer Bauern geschehen." 
^ Das gleiche instinktmäßige Gefühl mag der Ur 
sprung der Symphonie-Mechanik gewesen sein, um 
deren Erkenntnis wir uns seit Wochen bemühen 
upd zu deren Bewertung und Beurteilung Sic 
Nunmehr berufen sind. 
In einer dreisatzteiligen Weise — Allegro , 
Allegretto, Adagio — hat Ihnen hierzu die Staats 
anwaltschaft eine Melodie empfohlen, die in den: 
schrillen Mißklang beS liber alles Maß hinaus 
Eienden Strafantrages auf fast ein Jahrhundert 
^peiheitsstrafen endete und enden mußte. 
Dr. Luetgebrune knüpft dann an die Ent- 
flehung des Sprengstoffgesetzes an und führt öazn 
l } «• aus, der erste Staatsanwalt habe gesagt, daß 
der ewig gleichbleibende Buchstabe des Gesetzes 
vor dem Richter der Tat gegenüberstehe. Nicht- 
aber falscher als solche Maxime. Schon der 
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berühmte Rechtslehrer von Jhering habe gesagt: 
"Jnris-Prudenz ist nichts anderes als der 
Niederschlag des gesunden Mcnschenver- 
^ standes in Sachen des Rechtes", 
an es völlig abwegig, wenn man sich teils 
ŅerufZŗîch^^ teils an Laienrichter wenden 
wylļê. 
Staat verdiene den Untergang, dessen 
Ņecht nur von Akademikern, nicht vom 
^ Volke begriffen werde. 
enntnis der Rechtserkenntnis dürfe nicht ab- 
Mngig grammatischer Interpretation sein, 
must werde aus Wohltat Plage, aus Vernunft 
biusinn. Der Oberstaatsanwalt habe die Gescheh 
nisse „Kinder Ser Zeit" genannt. Noch vielmehr 
wüßten sie „Kinder der allgemeinen Rechtslage" 
genannt werben. 
Ursprung und Anlaß zu dem Anarchistengesetz, 
wie ursprünglich das Sprengstoffgesetz genannt 
worden sei, seien die verschiedenen Attentate, so 
auch der Versuch der Sprengung des Nieöerwald- 
venkmals, gewesen, und Anträge der damaligen 
^geordneten Windhorst und Richter hätten ver- 
ņ lt, mit Hilfe dieses gegen sämtliche politischen 
Achtungen gerichteten Gesetzes dem Sozialisten 
gesetz, wie Bismarck meinte, ein ehrenvolles Be 
gräbnis zu bereiten. Bismarck habe trotz dieses 
şinarchistengesetzes nicht auf das Sozialistengesetz 
verzichten wollen. Das habe sehr erhebliche Be- 
eutnng für folgenden Punkt: Wenn hier diese 
etwas langatmige Exkursion über den Ursprung 
es Gesetzes gemacht wurde, so sei das geschehen, 
^eil dieser Ursprung allein die Tragweite des 
res erschließen könne. Es komme darauf an, 
sß in dem Sprengstoffgesetz alle diejenigen Be- 
lltwmungen enthalten sein sollten, die auch dem 
ozialistengesetz eigentümlich waren, und da sei 
besonders von Verbindung und Verabredung die 
^ede. Man habe dabei nicht an irgendwelche 
Auseinandersetzungen von Mund zu Ohr, sondern 
allem an bas gedacht, was im Sozialistengesetz 
enthalten war: Zusammenschluß auf politischem 
Gebiet, ein regelrechtes Komplott. Aus der Be 
gründung des Gesetzes in der Reichstagskommis 
sion gehe hervor, daß man ausschließlich an Kom 
plotte, an regelrechte Verbindungen gedacht habe, 
daß man unter Verbindung und Verabredung nur 
das habe verstehen wollen, was man noch heute 
unter Komplott verstehe. 
Nach diesem geschichtlichen Uebcrblick geht 
Tr. Luetgebrune auf die Versuche der politischen 
Polizei ein, nach bestimmten Komplotten geheimer 
Art bei den Angeklagten zu suchen. Ein Krimi 
nalkommissar habe ja auch, das sei festgestellt, ge 
sagt, es komme in diesem Verfahren im wesentli 
chen darauf an, festzustellen, was nach und hinter 
den Angeklagten stehe. Man habe angenommen, 
daß es sich um feste Organisationen handele, da 
mit man den 8 6 des Sprengstossgesetzes anwenden 
könne. Aber nirgendwo im ganzen Verfahren 
sei festgestellt worden, baß die Besprechungen 
Heims mit irgendeiner anderen Person in irgend 
einer Form eine Verabredung bilden wollten, oder 
auch nur bilden konnten. Aber neben der geschicht 
lichen sei auch eine dogmatische Ueberlegung anzu 
stellen, nach der nicht die Rede von dem sein könne, 
was der erste Staatsanwalt in seiner Konstruktion 
ausgeführt habe. Es sei wichtiger, nicht einen 
Kommentar wie der Staatsanwalt zu dem Spreng 
stoffgesetz zu geben, sondern die Strafbestimmun 
gen grammatikalisch richtig zu lesen. Es komme 
darauf an, das Gesetz richtig zu trennen. Dr. 
Luetgebrune zeigte bann die Tatbestände des Ge 
setzes ans, nach denen die Einzeltaten zu verhan 
deln seien und die ihre Krönung im 8 5 des Ge 
setzes fänden. Es sei dabei zu beachten, daß hier 
nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichtes 
anders verfahren werde, als in ähnlich gelagerten 
Fällen, wo alles, was vor der vollendeten Tat 
liege, als Vorbereitungshanölung angesehen 
werde. Das geschehe hier nicht. Das Gesetz sähe 
Verbindung und Verabredung als einen besonde 
ren von der ausgeführten Tat nicht aufgezehrten 
Tatbestand an. Daraus gehe deutlich hervor, daß 
Verbindung und Verabredung für das Reichsge 
richt über den Tatbestand weit hinausgehen, den 
der Staatsanwalt habe dafür annehmen wollen. 
Das ließen auch Reichsgerichtsentscheidungen er 
kennen, die dem Ursprung des Gesetzes noch näher 
lägen und deswegen die grammatikalische Deu 
tung dem Willen des Gesetzgebers entsprechend 
gäben. 
Dr. Luetgebrune leitete dann auf die einzel 
nen Tatbestände über und kommt dabei zuerst zu 
dem Angeklagten Rathje». Er führt aus, daß 
Rathjen vorgeworfen werde, er habe noch im 
Jahre 1928 Sprengstoff besessen, für den er kei 
nen Erlaubnisschein mehr hatte. Das genüge nach 
Ansicht der Staatsanwaltschaft schon, um ihn nach 
8 9 strafbar erscheinen zu lassen. Eine Reichsge 
richtsentscheidung sage aber ausdrücklich das Ge 
genteil: denn dort heiße es: Wenn der Besitzer 
von Sprengstoff glaube, die Erlaubnis einer zu 
ständigen Stelle zu haben, sich dabei aber im Irr 
tum befinde, so sei dieser Irrtum so geartet, daß 
er ihn vor Strafe schütze. Dem Angeklagten sei es 
gelungen, seine Gutgläubigkeit zu zeigen. Der 
Staatsanwaltschaft sei es nicht gelungen, seine 
Bösgläubigkeit zu beweisen. Deshalb müsse er 
in diesem Falle straflos bleiben. 
Auch für den Fall der Eheleute Holländer 
zitiert Dr. Luetgebrune eine Reichsgerichtsent- 
scheiöung, aus der hervorgeht, daß Frau Holländer 
an dem Sprengstoff gar nicht Besitz gehabt haben 
könne. Infolgedessen habe sie sich also auch nicht 
strafbar gemacht. Was Holländer anbelange, so 
sei nach einer weiteren Reichsgerichtsentscheidung 
festzustellen, daß, wenn der Zweck, um des Willen 
Sprengstoff aufbewahrt werde, nur der sei, einen 
anderen zu schrecken, daß es dann kein verbrecheri 
scher Zweck sei. Die Voraussetzungen für den 8 8 
seien nicht gegeben. Das müsse auch auf Holländer 
zutreffen, da ja ans den Verhandlungen nachge 
wiesen sei, daß Holländer über einen verbrecheri 
schen Zweck des Sprengstoffes nichts gewußt habe. 
Der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Luetge 
brune wandte sich dann dem Begriff der Anzeige- 
pflicht nach 8 13 des Sprengstoffgesetzes zu. Auch 
hier müsse das Sprichwort „Gedanken sind zoll 
frei" Anwendung finden. Der Sinn des 8 18 sei 
doch wohl, Unheil zu verhüten. Wie könne aber 
Anzeige erstattet werden, wenn einer gar nicht 
wisse, daß überhaupt Unheil angerichtet werden 
solle. Die Anzeigepflicht sei nur begründet, wenn 
die Ausführung zur Tat durch die Anzeige noch 
verhindert werden könne. Der 8 16 des Spreng- 
stoffgesetzcs bedrohe die - Oeffentlichkeit bei Auf 
forderung zu Sprengstoffverbrechen mit Strafe. 
Die Annahme einer Aufforderung sei aber doch 
wohl durch den Vgrisf der Verabredung nach 8 6 
ausgeschlossen. Der 8 6 aber sei der Schliifsel zn 
den exorbitant hohen Anträgen der Staatsanwalt 
schaft. Die weite Auslegung der Begriffe Verab 
redung und Verbindung sei in politisch erregten 
Zeiten äußerst gefährlich. Darauf weise auch schon 
ein bedeutender Strafrechtslehrer Hamburgs hin. 
In dem jetzigen Prozeß sei von Verabredung und 
Verbindung keine Rede. 
In diesem Zusammenhang verwies der Verteidi 
ger auf mehrere Reichsgerichtsentsechidungen, in 
denen die Begriffe Verabredung und Verbindung er 
läutert und zergliedert werden. Die Ausführungen 
des ersten Staatsanwaltes darüber seien irreführend. 
Der Redner bewies diese Behauptung an einem Bei 
spiel des Angeklagten Claus Heim. Es habe den 
Anschein, als ob die Staatsanwaltschaft sich fürchte 
zu bekennen, eine Verbindung könne sie nicht feststel 
len, wohl aber eine Verabredung. Die Konstruktion 
der Staatsanwaltschaft sei durchaus falsch. Der Be 
griff der Verabredung im Sinne der Staatsanwalt 
schaft wurde darauf einer scharfen Kritik unterzogen. 
Wesentlich ist nach der Auffassung des Verteidigers, 
daß eine Fühlungnahme oder eine allgemeine Be 
sprechung noch keine Verabredung''ist. Es komme im 
mer auf den Zweck an und darauf, was die Leute, die 
sich verabreden, eigentlich wollen. Eine Verabredung 
fei nicht bloß eine Frage und Antwort; zu der Ver 
abredung müsse als Begriff hinzukommen, daß sich 
zwei oder mehrere Leute gegenseitig in ihren Entschei 
dungen und Entschlüssen anfeuern und bestärken und 
so ein Komplott bilden. 
Es wurde dann in die Mittagspause eingetreten. 
Im weiteren Verlauf seines Plädoyers führt Dr. 
Luetgebrune nach der Panse aus, er müsse auch die 
Beweislosigkeit ber Protokolle streichen. Die Angeklag 
ten hätten von vornherein erklärt, sie wollten sich nicht 
äußern. Gericht und Verteidigung hätten sich dabei 
auf den Standpunkt gestellt-, daß sie die Gründe, aus 
denen die Angeklagten hayhelten, nicht zn -prüfen hät 
ten. Die Angeklagten hätten dann die prozessuale 
Folge in, Kauf genommen, daß die Verlesung der 
Protokolle Gegenstand der Verhandlung geworden sei. 
Es sei festzustellen, 
daß das Reichsgericht die Verlesung von Pro 
tokollen nur zulasse, insoweit sie Geständnisse 
enthalten. 
Dr. Luetgebrune erklärt dann, er wolle im Gegen 
satz zur Staatsanwaltschaft rein chronologisch vor 
gehen. Er beginnt seine Ausführungen zu den Tat 
beständen mit der Besprechung zwischen Heim und 
Hamkens. Heim habe zur Erringung des gemein 
samen Zieles Gewalt anwenden wollen,- Hamkens habe 
sich dagegen gewendet. Volck habe in seinem Proto 
koll immer ausgesagt, daß bis zum 8. November von 
Attentaten überhaupt nicht die Rede gewesen sei und 
später auch nur von Gewalttaten; man wolle Schreck 
schüsse loslassen. Volck habe in den Protokollen auch 
stets die gleiche charakteristische Unterscheidung gemacht, 
wie Wefchke, daß man nämlich nur Knalldemonstratio 
nen, nicht aber Sprengstoffattentate vorbereitet habe. 
In dem Gespräch zwischen Heim und Hamkens fei zwar 
von Gewalttaten gesprochen, aber keine nähere Prä 
zisierung gegeben worden. Hamkens habe nach allem 
von bestimmten Attentaten nichts ahnen können. Die 
Anklage der Staatsanwaltschaft gegen Hamkens fei 
ebensowenig haltbar wie gegen von Salomon, Volck 
habe in seinen Protokollen nie von etwas anderem als 
von Feuerwerkskörpern gesprochen. Er habe von 
Sprengstoff auch nichts wißen können, da Rathjen ihm 
nichts von der Beschaffenheit und der Bezeichnung 
Rompertt gesagt habe. Dr. Luetgebrune führte wei 
ter aus, man müsse erwägen, daß der Begriff Spreng 
stoff nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ 
aufgefaßt werden müsse. Was nicht als Sprengstoff 
wirken könne, das könne zu keinem Sprengstoffattentat 
dienen, sondern nur eine Knalldemonstration sein. 
Mit Bezug auf ein Reichsgerichtsurteil erläutert der 
Verteidiger dann, daß die Absicht, einen Schrecken ein 
zujagen, nicht den Vorsatz bedinge, Gefahr für Leib 
und Leben heraufzubeschwören. Es könne sich allen 
falls um eine bewußte Fahrlässigkeit handeln, Mr 
den Tatbestand des § 5 des Sprengstoffgesetzes feien 
die Vorgänge in der Nacht zum 27. November nicht 
ausreichend. Was Wefchkes angeblichen Meineid an 
gehe, so könne dieser Angeklagte keinen fahrlässigen 
Falscheid abgelegt haben, denn dazu hätten di« juri 
stischen und strafrechtlichen Voraussetzungen gefehlt. 
Dr. Luetgebrune geht dann auf Heims Weitßv- 
arbeit im Januar 1929 ein. Man habe den Angekl«»- 
ten vorgehalten, Heim und feine Freunde feien «ķ 
besondere Organisation der Landvolkbewegwng ge 
wesen. Dagegen müsse aber eingewandt werden, datz 
von allen Kennern der Landvolkbewegung stets betont 
worden sei, daß das Charakteristikum der Beweg«»» 
das Fehlen jeder Organisation fei. Man muff« 
allen Dingen den Charakter Heims würdigen^ wie es 
durch die Schilderung feiner Freunde vor Gericht be 
kannt geworden fei. Dann könne man rechtlich nur z« 
der Auffassung kommen: Befehl sausgabe und Befehls 
empfang, Bestimmung und Bestimmtwerd«« sei nie 
mals Verabredung und Verbindung, sondern der ty 
pische Fall der Anstiftung. Die Staatsanwaltschaft 
habe auch in der Besprechung in Altona wiederum de« 
Tatbestand der Verbindung und Verabredung geşeheņ. 
Aus den Protokollen gehe ejdoch deutlich hervor, daß 
nur über die grundlegende Idee, über das Prinzip, 
wie Attentate vor sich zu gehen hätten, gesprochen 
worden sei. Die Konstruktion der Staatsanwaltschaft 
sei null und nichtig. 
Was die Angeklagten Holländer und Boffen be> 
treffe, so seien diese von vornherein der Meinung ge 
wesen. daß die Sprengstoffe gegen Kommunisten be 
nutzt werden sollten. Von einer verbrecherischen An 
wendung hätten sie also nichts gewußt. Wenn sie den 
Tatbestand des 8 7 des Sprenigstoffgefetzes erfüllen 
sollten, dann müßte eine Aenderung in der Willens 
meinung bei ihnen eingetreten fein. Dafür fei jedoch 
nicht der mindeste Anhaltspunkt gegeben. Aus die 
sem Grunde müsse man zu dem Ergebnisse kommen, daß 
die Angeklagten Holländer und Bossen an den ihnen 
zur Last gelegten Taten keine Schuld hätten. 
Dann wandte Dr. Luetgebrune sich der Spreng 
stoffverarbeitung und -Verteilung zu und suchte zu be 
weisen, daß von einer Verbindung und Verabredung 
nirgendwo die Rede sein könne. Heim könne höchstens 
als Anstifter in Betracht kommen. Dieser Angeklagt« 
treffe keine Verabredungen, sondern diktiere und ordne 
an. Die anderen Angeklagten seien unter Umstän 
den als Veihelfer anzusehen. Auch der Wortlaut der 
Anklageschrift spreche an keiner Stelle von einer Ver 
abredung. — Für die Demonstrationen des Jahres 
1929 machte der Verteidiger den sogenannten über 
gesetzlichen Notstand geltend. Auf diese Fva-ge wird 
er morgen noch weiter eingehen. In Bezug auf Salo 
mon meinte ber Verteidiger, die Hauptverhandlung 
habe die völlige Unschuld dieses Angeklagten ergeben. 
Von Salomon als Kampfredakteur fei in die Pläne 
nicht eingeweiht worden. Die Behauptung, di« Land- 
volküewegung mache nur in Negation, fei nicht rich 
tig und zweifellos irreführend. 
Die Verhandlung wurde dann auf Dienstagvor 
mittag 16 Uhr vertagt. 
Gemüse wie es 
allen schmeckt 
SDS 
Geroöse erhält höheren Nährwert* 
(feineren Geschmack durch Andicken mit 
«fer reinen, ausgiebigen Rama Margarine. Sie 
ļbraucht keine Beimischung anderer Fette, 
-denn sie enthält die wertvollsten Aufbaustoffe 
fe ^ wfdauHchster Form. Und dann noch 
lein Stuck kurz vor dem Anrichten! Durch 
diesen Weinen Kunstgriff wird der einfachste 
jGemüsegang zum Genuß. ASSe greifen mit 
Freude zu, sehr zum Nutzen ihrer Gesundheit
	        
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