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Das Plädoyer des Rechtsanwalts
Dr. Luetgebrune im Bombenprozetz
Altona, 20. Oktober.
Zu Beginn des heutigen 36. Verhanölungs-
»ages im Bombenleger-Prozeß sind sämtliche An
geklagten anwesend. Der Zuhörerraum ist über
füllt. Verteidiger
Rechtsanwalt Dr. Luetgebrune
erhält das Wort zu seiner Verteidigungsrede. Er
führt u. a. aus:
Ueber den Niedergang der Dithmarscher Lande
schreibt der Chronist: „In dem Augenblick, als
man sich in Dithmarschen von dem geschichtlich
Geworbenen, von der organischen Lebens- und
Nechtsbetrachtung abwandte, als man anstelle
eines Tatsachenrechtes das Begriffsrecht, anstelle
^er Sache das Programm vorzuziehen begann:
iu dem Augenblick war cs um die Freiheit der
Dithmarscher Lande und ihrer Bauern geschehen."
^ Das gleiche instinktmäßige Gefühl mag der Ur
sprung der Symphonie-Mechanik gewesen sein, um
deren Erkenntnis wir uns seit Wochen bemühen
upd zu deren Bewertung und Beurteilung Sic
Nunmehr berufen sind.
In einer dreisatzteiligen Weise — Allegro ,
Allegretto, Adagio — hat Ihnen hierzu die Staats
anwaltschaft eine Melodie empfohlen, die in den:
schrillen Mißklang beS liber alles Maß hinaus
Eienden Strafantrages auf fast ein Jahrhundert
^peiheitsstrafen endete und enden mußte.
Dr. Luetgebrune knüpft dann an die Ent-
flehung des Sprengstoffgesetzes an und führt öazn
l } «• aus, der erste Staatsanwalt habe gesagt, daß
der ewig gleichbleibende Buchstabe des Gesetzes
vor dem Richter der Tat gegenüberstehe. Nicht-
aber falscher als solche Maxime. Schon der
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berühmte Rechtslehrer von Jhering habe gesagt:
"Jnris-Prudenz ist nichts anderes als der
Niederschlag des gesunden Mcnschenver-
^ standes in Sachen des Rechtes",
an es völlig abwegig, wenn man sich teils
ŅerufZŗîch^^ teils an Laienrichter wenden
wylļê.
Staat verdiene den Untergang, dessen
Ņecht nur von Akademikern, nicht vom
^ Volke begriffen werde.
enntnis der Rechtserkenntnis dürfe nicht ab-
Mngig grammatischer Interpretation sein,
must werde aus Wohltat Plage, aus Vernunft
biusinn. Der Oberstaatsanwalt habe die Gescheh
nisse „Kinder Ser Zeit" genannt. Noch vielmehr
wüßten sie „Kinder der allgemeinen Rechtslage"
genannt werben.
Ursprung und Anlaß zu dem Anarchistengesetz,
wie ursprünglich das Sprengstoffgesetz genannt
worden sei, seien die verschiedenen Attentate, so
auch der Versuch der Sprengung des Nieöerwald-
venkmals, gewesen, und Anträge der damaligen
^geordneten Windhorst und Richter hätten ver-
ņ lt, mit Hilfe dieses gegen sämtliche politischen
Achtungen gerichteten Gesetzes dem Sozialisten
gesetz, wie Bismarck meinte, ein ehrenvolles Be
gräbnis zu bereiten. Bismarck habe trotz dieses
şinarchistengesetzes nicht auf das Sozialistengesetz
verzichten wollen. Das habe sehr erhebliche Be-
eutnng für folgenden Punkt: Wenn hier diese
etwas langatmige Exkursion über den Ursprung
es Gesetzes gemacht wurde, so sei das geschehen,
^eil dieser Ursprung allein die Tragweite des
res erschließen könne. Es komme darauf an,
sß in dem Sprengstoffgesetz alle diejenigen Be-
lltwmungen enthalten sein sollten, die auch dem
ozialistengesetz eigentümlich waren, und da sei
besonders von Verbindung und Verabredung die
^ede. Man habe dabei nicht an irgendwelche
Auseinandersetzungen von Mund zu Ohr, sondern
allem an bas gedacht, was im Sozialistengesetz
enthalten war: Zusammenschluß auf politischem
Gebiet, ein regelrechtes Komplott. Aus der Be
gründung des Gesetzes in der Reichstagskommis
sion gehe hervor, daß man ausschließlich an Kom
plotte, an regelrechte Verbindungen gedacht habe,
daß man unter Verbindung und Verabredung nur
das habe verstehen wollen, was man noch heute
unter Komplott verstehe.
Nach diesem geschichtlichen Uebcrblick geht
Tr. Luetgebrune auf die Versuche der politischen
Polizei ein, nach bestimmten Komplotten geheimer
Art bei den Angeklagten zu suchen. Ein Krimi
nalkommissar habe ja auch, das sei festgestellt, ge
sagt, es komme in diesem Verfahren im wesentli
chen darauf an, festzustellen, was nach und hinter
den Angeklagten stehe. Man habe angenommen,
daß es sich um feste Organisationen handele, da
mit man den 8 6 des Sprengstossgesetzes anwenden
könne. Aber nirgendwo im ganzen Verfahren
sei festgestellt worden, baß die Besprechungen
Heims mit irgendeiner anderen Person in irgend
einer Form eine Verabredung bilden wollten, oder
auch nur bilden konnten. Aber neben der geschicht
lichen sei auch eine dogmatische Ueberlegung anzu
stellen, nach der nicht die Rede von dem sein könne,
was der erste Staatsanwalt in seiner Konstruktion
ausgeführt habe. Es sei wichtiger, nicht einen
Kommentar wie der Staatsanwalt zu dem Spreng
stoffgesetz zu geben, sondern die Strafbestimmun
gen grammatikalisch richtig zu lesen. Es komme
darauf an, das Gesetz richtig zu trennen. Dr.
Luetgebrune zeigte bann die Tatbestände des Ge
setzes ans, nach denen die Einzeltaten zu verhan
deln seien und die ihre Krönung im 8 5 des Ge
setzes fänden. Es sei dabei zu beachten, daß hier
nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichtes
anders verfahren werde, als in ähnlich gelagerten
Fällen, wo alles, was vor der vollendeten Tat
liege, als Vorbereitungshanölung angesehen
werde. Das geschehe hier nicht. Das Gesetz sähe
Verbindung und Verabredung als einen besonde
ren von der ausgeführten Tat nicht aufgezehrten
Tatbestand an. Daraus gehe deutlich hervor, daß
Verbindung und Verabredung für das Reichsge
richt über den Tatbestand weit hinausgehen, den
der Staatsanwalt habe dafür annehmen wollen.
Das ließen auch Reichsgerichtsentscheidungen er
kennen, die dem Ursprung des Gesetzes noch näher
lägen und deswegen die grammatikalische Deu
tung dem Willen des Gesetzgebers entsprechend
gäben.
Dr. Luetgebrune leitete dann auf die einzel
nen Tatbestände über und kommt dabei zuerst zu
dem Angeklagten Rathje». Er führt aus, daß
Rathjen vorgeworfen werde, er habe noch im
Jahre 1928 Sprengstoff besessen, für den er kei
nen Erlaubnisschein mehr hatte. Das genüge nach
Ansicht der Staatsanwaltschaft schon, um ihn nach
8 9 strafbar erscheinen zu lassen. Eine Reichsge
richtsentscheidung sage aber ausdrücklich das Ge
genteil: denn dort heiße es: Wenn der Besitzer
von Sprengstoff glaube, die Erlaubnis einer zu
ständigen Stelle zu haben, sich dabei aber im Irr
tum befinde, so sei dieser Irrtum so geartet, daß
er ihn vor Strafe schütze. Dem Angeklagten sei es
gelungen, seine Gutgläubigkeit zu zeigen. Der
Staatsanwaltschaft sei es nicht gelungen, seine
Bösgläubigkeit zu beweisen. Deshalb müsse er
in diesem Falle straflos bleiben.
Auch für den Fall der Eheleute Holländer
zitiert Dr. Luetgebrune eine Reichsgerichtsent-
scheiöung, aus der hervorgeht, daß Frau Holländer
an dem Sprengstoff gar nicht Besitz gehabt haben
könne. Infolgedessen habe sie sich also auch nicht
strafbar gemacht. Was Holländer anbelange, so
sei nach einer weiteren Reichsgerichtsentscheidung
festzustellen, daß, wenn der Zweck, um des Willen
Sprengstoff aufbewahrt werde, nur der sei, einen
anderen zu schrecken, daß es dann kein verbrecheri
scher Zweck sei. Die Voraussetzungen für den 8 8
seien nicht gegeben. Das müsse auch auf Holländer
zutreffen, da ja ans den Verhandlungen nachge
wiesen sei, daß Holländer über einen verbrecheri
schen Zweck des Sprengstoffes nichts gewußt habe.
Der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Luetge
brune wandte sich dann dem Begriff der Anzeige-
pflicht nach 8 13 des Sprengstoffgesetzes zu. Auch
hier müsse das Sprichwort „Gedanken sind zoll
frei" Anwendung finden. Der Sinn des 8 18 sei
doch wohl, Unheil zu verhüten. Wie könne aber
Anzeige erstattet werden, wenn einer gar nicht
wisse, daß überhaupt Unheil angerichtet werden
solle. Die Anzeigepflicht sei nur begründet, wenn
die Ausführung zur Tat durch die Anzeige noch
verhindert werden könne. Der 8 16 des Spreng-
stoffgesetzcs bedrohe die - Oeffentlichkeit bei Auf
forderung zu Sprengstoffverbrechen mit Strafe.
Die Annahme einer Aufforderung sei aber doch
wohl durch den Vgrisf der Verabredung nach 8 6
ausgeschlossen. Der 8 6 aber sei der Schliifsel zn
den exorbitant hohen Anträgen der Staatsanwalt
schaft. Die weite Auslegung der Begriffe Verab
redung und Verbindung sei in politisch erregten
Zeiten äußerst gefährlich. Darauf weise auch schon
ein bedeutender Strafrechtslehrer Hamburgs hin.
In dem jetzigen Prozeß sei von Verabredung und
Verbindung keine Rede.
In diesem Zusammenhang verwies der Verteidi
ger auf mehrere Reichsgerichtsentsechidungen, in
denen die Begriffe Verabredung und Verbindung er
läutert und zergliedert werden. Die Ausführungen
des ersten Staatsanwaltes darüber seien irreführend.
Der Redner bewies diese Behauptung an einem Bei
spiel des Angeklagten Claus Heim. Es habe den
Anschein, als ob die Staatsanwaltschaft sich fürchte
zu bekennen, eine Verbindung könne sie nicht feststel
len, wohl aber eine Verabredung. Die Konstruktion
der Staatsanwaltschaft sei durchaus falsch. Der Be
griff der Verabredung im Sinne der Staatsanwalt
schaft wurde darauf einer scharfen Kritik unterzogen.
Wesentlich ist nach der Auffassung des Verteidigers,
daß eine Fühlungnahme oder eine allgemeine Be
sprechung noch keine Verabredung''ist. Es komme im
mer auf den Zweck an und darauf, was die Leute, die
sich verabreden, eigentlich wollen. Eine Verabredung
fei nicht bloß eine Frage und Antwort; zu der Ver
abredung müsse als Begriff hinzukommen, daß sich
zwei oder mehrere Leute gegenseitig in ihren Entschei
dungen und Entschlüssen anfeuern und bestärken und
so ein Komplott bilden.
Es wurde dann in die Mittagspause eingetreten.
Im weiteren Verlauf seines Plädoyers führt Dr.
Luetgebrune nach der Panse aus, er müsse auch die
Beweislosigkeit ber Protokolle streichen. Die Angeklag
ten hätten von vornherein erklärt, sie wollten sich nicht
äußern. Gericht und Verteidigung hätten sich dabei
auf den Standpunkt gestellt-, daß sie die Gründe, aus
denen die Angeklagten hayhelten, nicht zn -prüfen hät
ten. Die Angeklagten hätten dann die prozessuale
Folge in, Kauf genommen, daß die Verlesung der
Protokolle Gegenstand der Verhandlung geworden sei.
Es sei festzustellen,
daß das Reichsgericht die Verlesung von Pro
tokollen nur zulasse, insoweit sie Geständnisse
enthalten.
Dr. Luetgebrune erklärt dann, er wolle im Gegen
satz zur Staatsanwaltschaft rein chronologisch vor
gehen. Er beginnt seine Ausführungen zu den Tat
beständen mit der Besprechung zwischen Heim und
Hamkens. Heim habe zur Erringung des gemein
samen Zieles Gewalt anwenden wollen,- Hamkens habe
sich dagegen gewendet. Volck habe in seinem Proto
koll immer ausgesagt, daß bis zum 8. November von
Attentaten überhaupt nicht die Rede gewesen sei und
später auch nur von Gewalttaten; man wolle Schreck
schüsse loslassen. Volck habe in den Protokollen auch
stets die gleiche charakteristische Unterscheidung gemacht,
wie Wefchke, daß man nämlich nur Knalldemonstratio
nen, nicht aber Sprengstoffattentate vorbereitet habe.
In dem Gespräch zwischen Heim und Hamkens fei zwar
von Gewalttaten gesprochen, aber keine nähere Prä
zisierung gegeben worden. Hamkens habe nach allem
von bestimmten Attentaten nichts ahnen können. Die
Anklage der Staatsanwaltschaft gegen Hamkens fei
ebensowenig haltbar wie gegen von Salomon, Volck
habe in seinen Protokollen nie von etwas anderem als
von Feuerwerkskörpern gesprochen. Er habe von
Sprengstoff auch nichts wißen können, da Rathjen ihm
nichts von der Beschaffenheit und der Bezeichnung
Rompertt gesagt habe. Dr. Luetgebrune führte wei
ter aus, man müsse erwägen, daß der Begriff Spreng
stoff nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ
aufgefaßt werden müsse. Was nicht als Sprengstoff
wirken könne, das könne zu keinem Sprengstoffattentat
dienen, sondern nur eine Knalldemonstration sein.
Mit Bezug auf ein Reichsgerichtsurteil erläutert der
Verteidiger dann, daß die Absicht, einen Schrecken ein
zujagen, nicht den Vorsatz bedinge, Gefahr für Leib
und Leben heraufzubeschwören. Es könne sich allen
falls um eine bewußte Fahrlässigkeit handeln, Mr
den Tatbestand des § 5 des Sprengstoffgesetzes feien
die Vorgänge in der Nacht zum 27. November nicht
ausreichend. Was Wefchkes angeblichen Meineid an
gehe, so könne dieser Angeklagte keinen fahrlässigen
Falscheid abgelegt haben, denn dazu hätten di« juri
stischen und strafrechtlichen Voraussetzungen gefehlt.
Dr. Luetgebrune geht dann auf Heims Weitßv-
arbeit im Januar 1929 ein. Man habe den Angekl«»-
ten vorgehalten, Heim und feine Freunde feien «ķ
besondere Organisation der Landvolkbewegwng ge
wesen. Dagegen müsse aber eingewandt werden, datz
von allen Kennern der Landvolkbewegung stets betont
worden sei, daß das Charakteristikum der Beweg«»»
das Fehlen jeder Organisation fei. Man muff«
allen Dingen den Charakter Heims würdigen^ wie es
durch die Schilderung feiner Freunde vor Gericht be
kannt geworden fei. Dann könne man rechtlich nur z«
der Auffassung kommen: Befehl sausgabe und Befehls
empfang, Bestimmung und Bestimmtwerd«« sei nie
mals Verabredung und Verbindung, sondern der ty
pische Fall der Anstiftung. Die Staatsanwaltschaft
habe auch in der Besprechung in Altona wiederum de«
Tatbestand der Verbindung und Verabredung geşeheņ.
Aus den Protokollen gehe ejdoch deutlich hervor, daß
nur über die grundlegende Idee, über das Prinzip,
wie Attentate vor sich zu gehen hätten, gesprochen
worden sei. Die Konstruktion der Staatsanwaltschaft
sei null und nichtig.
Was die Angeklagten Holländer und Boffen be>
treffe, so seien diese von vornherein der Meinung ge
wesen. daß die Sprengstoffe gegen Kommunisten be
nutzt werden sollten. Von einer verbrecherischen An
wendung hätten sie also nichts gewußt. Wenn sie den
Tatbestand des 8 7 des Sprenigstoffgefetzes erfüllen
sollten, dann müßte eine Aenderung in der Willens
meinung bei ihnen eingetreten fein. Dafür fei jedoch
nicht der mindeste Anhaltspunkt gegeben. Aus die
sem Grunde müsse man zu dem Ergebnisse kommen, daß
die Angeklagten Holländer und Bossen an den ihnen
zur Last gelegten Taten keine Schuld hätten.
Dann wandte Dr. Luetgebrune sich der Spreng
stoffverarbeitung und -Verteilung zu und suchte zu be
weisen, daß von einer Verbindung und Verabredung
nirgendwo die Rede sein könne. Heim könne höchstens
als Anstifter in Betracht kommen. Dieser Angeklagt«
treffe keine Verabredungen, sondern diktiere und ordne
an. Die anderen Angeklagten seien unter Umstän
den als Veihelfer anzusehen. Auch der Wortlaut der
Anklageschrift spreche an keiner Stelle von einer Ver
abredung. — Für die Demonstrationen des Jahres
1929 machte der Verteidiger den sogenannten über
gesetzlichen Notstand geltend. Auf diese Fva-ge wird
er morgen noch weiter eingehen. In Bezug auf Salo
mon meinte ber Verteidiger, die Hauptverhandlung
habe die völlige Unschuld dieses Angeklagten ergeben.
Von Salomon als Kampfredakteur fei in die Pläne
nicht eingeweiht worden. Die Behauptung, di« Land-
volküewegung mache nur in Negation, fei nicht rich
tig und zweifellos irreführend.
Die Verhandlung wurde dann auf Dienstagvor
mittag 16 Uhr vertagt.
Gemüse wie es
allen schmeckt
SDS
Geroöse erhält höheren Nährwert*
(feineren Geschmack durch Andicken mit
«fer reinen, ausgiebigen Rama Margarine. Sie
ļbraucht keine Beimischung anderer Fette,
-denn sie enthält die wertvollsten Aufbaustoffe
fe ^ wfdauHchster Form. Und dann noch
lein Stuck kurz vor dem Anrichten! Durch
diesen Weinen Kunstgriff wird der einfachste
jGemüsegang zum Genuß. ASSe greifen mit
Freude zu, sehr zum Nutzen ihrer Gesundheit