Full text: Newspaper volume (1930, Bd. 3)

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zers, 5er lebhaft beschimpft und schließlich von 
der Bühne heruntergeholt, geschlagen und aus 
dem Saal geprügelt wurde. T., K. und W. 
hatten sich dann wegen Nötigung, Beleidigung 
nnd Körperverletzung vor dem großen Kieler 
Schöffengericht zu verantworten, und alle drei 
wurden verurteilt. K. zu 300 und T. und W. 
zu je 100 ‘SÌJi Geldbuße. Auf ihre Berufung 
fand nunmehr die erneute Verhandlung statt. 
Zur Vernehmung gelangten 10 Zeugen. Wäh 
rend das Schöffengericht für erwiesen erachtete, 
daß T. gerufen hatte, vor einer Woche habe 
man eine deutsche Modenschau gehabt, die von 
deutschen Frauen veranstaltet sei, jetzt habe 
man eine, die von Juden geleitet werde, und 
noch dazu von so gemeinen Juden, konnte die 
Strafkammer nur feststellen, daß T. von Juden 
mit gemeinen Redensarten gesprochen hat. Er 
wiesen wurde auch, daß der Ansager anzügliche 
und gemeine Redensarten gebraucht hat, die 
mit Recht das Mißfallen der Anwesenden er 
regten. Das Gericht sprach darauf hin T. und 
W., gegen den überhaupt keine Ausschreitung 
festzustellen war, frei. Das Urteil gegen K., der 
den Ansager geschlagen hat, blieb bestehen. 
VeßtzverLrröeMNgm. 
Der Maurer Wilhelm Ahlers in Norddeich 
kaufte das Haus der Peter Peters'schen Erben 
am Lollfuß in Wesselburen. Sein bisheriges 
Wohnhaus verkaufte Ahlers an Wyrembeck in 
Hillgroven. (rg.) 
Die Plädoyers im Ztzehoer 
LsIäslk-PrsZetz. 
TU. Itzehoe, 4. August. In der heutigen 
Montagssitzung des Jtzehoer Landvolkprozes 
ses nimmt Oberstaatsanwalt Dr. Gollnik das 
Wort zu seiner Anklagerede. Er führt u. a. 
aus: 
Es ist ein ernstes und betrübendes Zeichen 
der Not, daß Männer hier unter Anklage ste 
hen, gegen deren persönliche Ehrenhaftigkeit 
kein Zweifel besteht und die einem Stande an 
gehören, dem man sonst unverbrüchliche 
Staatstreue nachsagt, und zwar unter Anklage 
stehen wegen Vergehens gegen diesen Staat. 
Der Staat hat die Gesetze zum Schutze der Re 
publik erlassen, um seine eigene Sicherheit zu 
schützen. In Frage kommt vor allen Dingen 
eine Notverordnung aus dem Jahre 1923: das 
Gesetz zum Schutze der Republik. Die Justiz ist 
in diesem Falle das Schwert in der Hand des 
Staates gegen seine Feinde. 
Ich bin der Ansicht, daß hier Gesetzesver- 
^letzungen begangen worden sind im Nahmen 
der Landvolkbewegung, die geboren wurde aus 
der Not der Zeit nnd der Bedrängnis des 
Landvolkes. 
Nach einem historischen Ueberblick über die 
Entwicklung der Landoolkbewegung aus der 
Bewegung vom Januar 1928, in der das er 
wähnte Rundschreiben des Reichslandbundes 
entstanden ist, welches ebenfalls nach der Auf 
fassung des Staatsanwalts den Tatbestand 
einer Rechtsverletzung enthält, betont Dr. 
Gollnik die noch bestehende schwere Not des 
Landvolkes. Die Landvolkbewegung wollte 
keine Partei sein und keinen Vcrwaltungsap- 
parat haben, sondern ein Feuer sein, daß sich 
fortpflanzen sollte über das ganze Land. Sie 
enthält zwei Jöeenkomplexe: einmal die Not 
hilse, welche als segensreich bezeichnet und an 
erkannt worden ist und welche die Vertretung 
mutloser Berufsgenossen gegenüber den Be 
hörden bezweckte. Insoweit ist die Tätigkeit 
legal und zu billigen. Ein anöerers Gesicht 
zeigt die Lanövolkbewegung aber mit haßver 
zerrten revolutionären Zügen. Der Angeklagte 
Kühl hat gesagt, die Landvolkbewegung sei kei 
neswegs nur wirtschaftlich, sondern sei eine 
politische Bewegung, die auch das übrige Volk 
ergreifen sollte. Sie wollte die bestehende ver 
fassungsrechtliche Grundlage des Staates ver 
zehren und verbrennen und etwas Neues an 
seine Stelle setzen. — Der Angeklagte von Sa 
lomon habe mit anerkennenswertem Freimut 
sich als revolutionärer Nationalist bekannt. 
Die Ideen der Gruppe, die er vertritt, gehen 
dahin, die bestehende Republik müsse erst besei 
tigt werden, ehe ein neues drittes Reich kom 
men könne. Unter diesen Gesichtspunkten müs 
sen die Reden und Artikel beurteilt werden. 
Die Straftaten gehen nach zwei Richtun 
gen: erstens Widersätzlichkeit gegen den Staat 
und zweitens Verunglimpfung des bestehenden 
Staates. 
Die Beweisaufnahme durch die Zeugen 
vernehmung stellt sich nach drei Gruppen hin 
dar: Einmal sind als Zeugen vernommen Be 
amte, die in Versammlungen — sei es aus An 
weisung, sei es aus eigenem Pflichtgefühl — 
erschienen waren, um die Reden zu überma- 
chen. — Die zweite Gruppe sind die Zeitungs- 
berichterstatter, die beruflich dort tätig waren, 
und die dritte Gruppe find die sonstigen Ver 
sammlungsteilnehmer. Die Aussagen der Po 
lizeibeamten sind eine Erkenntnisquelle ersten 
Ranges, da diese Zeugen dank ihrer Schulung 
und Unvoreingenommenheit sowie dank der 
Notizen und sofort ausgearbeiteten Berichte 
genau die Wahrheit bekunden konnten. Auch 
die Berichterstatter, die berufsmäßig genau 
aufgepaßt und nach Notizen ihre Berichte ent 
worfen haben, verdienen einen hohen Grad 
von Glaubwürdigkeit. Die dritte Gruppe von 
Zeugen setzt sich zumeist aus Gesiunungs- und 
Berufsgenossen der Redner zusammen, die 
nicht mehr viel positive Tatsachen, sondern nur 
Eindrücke vermitteln konnten und bei denen 
durch die gleichartige Geöankenrichtung weni 
ger auf Gesetzesübertretungen geachtet worden 
war. 
Widersätzlichkeit als Vergehen gegen die 
Verordnung vom 15. September 1923 sieht die 
Staatsanwaltschaft in der Aufforderung zum 
Steuerstreik. Man mutz unterscheiden zwischen 
Aufforderung und Aufreizung zum Steuer 
streik. Bei der Nothilsegründung sei zum Steu 
erstreik aufgefordert, später angereizt worden. 
Hamkens Reden seien ein Schulbeispiel einer 
solchen Anreizung. Die Versammlungen des 4. 
März sind einheitlich aufgezogen worden, was 
die Aussage von Ohm sowie auch die Tatsache 
beweist, daß dem Angeklagten Messer die Fra 
gen in einem Schreibmaschinenbogen zugegan 
gen sind. Verantwortlich dasür sind die Ein 
berufe! und Leiter der Versammlungen. Durch 
Nichtanerkennung der Steuerausschüsse, die 
staatliche Einrichtungen sind, wollte man • die 
Steuerfestsetzungen durchkreuzen. Bezüglich 
der Meiereigelder ist zuzugeben, daß der Land 
wirt seine großen Einnahmen im Herbst heute 
zur Schuldentilgung benutzen muß, so daß die 
Meiereigelder zur Fortführung seiues Betrie 
bes erforderlich sind. Man kann die Entrüstung 
über Pfändung dieser Gelder verstehen, aber 
die Finanzämter waren gesetzlich nicht gehin 
dert, die Meiereigelder zu pfänden. Man kann 
verstehen, daß der einzelne Landwirt Vorsichts 
maßregeln dagegen ergreift,' eine allgemeine 
Empfehlung solcher Maßnahmen kommt aber 
einer Behinderung der gesetzlichen Steuerer 
hebung gleich. 
Auch bezüglich der Zwangsversteigerung 
unterschreibe ich, daß anständige Menschen es 
zurückweisen müssen, sich aus der Notlage ihrer 
Nachbarn Vorteile zu verschaffen,' eine Auffor 
derung nkcht zu kaufen usw., dient aber dazu, 
eine indirekte Steuereinziehung zu verhindern. 
Die Zurücksenöung der Steuerbescheide ist nicht 
so kraß ausgefallen, wie sie gedacht war. Ge 
wollt war aber auch hier eine Zahlungsverwei 
gerung. 
Die Anreizung zum Steuerstreik sicht die 
Staatsanwaltschaft in den Reden von Ham 
kens, was mit dem Beispiel von Salzwedel be 
legt wird. Hamkens hat dort gesagt, daß die 
eigenen Kinder die Scholle verlassen müssen 
und dies sei nicht schade, wenn nur Stresemann 
seine Festessen veranstalten könne. In diesem 
Sinne hat Hamkens mehrfach geredet. Er 
wühlte damit das tiefste Empfinden des Men 
schen, die Liebe zu seinen Kindern, auf und er 
zeugte Haß gegen die Nutznießer der Stenern. 
Auch in der Propagierung dieser Idee sieht die 
0 si taciüsses 
Einige Feststellungen und Fragen. 
Herr Rechtsanwalt Hamkens-Hohen- 
we ste d t beschäftigt sich in einem — übrigens höchst 
unsachlichen — Artikel mit Deröffentbchungen in 
der „Schleswig-Holsteinischen Landeszeitung" zu den 
Vorgängen innerhalb der N. S. D. A. P. Wir 
denken garnicht daran, Herrn Hamkens auf diese 
niedrige demagogische Stufe der Polemik zu folgen, 
möchten aber folgende Feststellungen machen, die 
Herr Rechtsanwalt Hamkens vor den Lesern seines 
Blattes verleugnet bezw. verschweigt. 
Er verleugnet bezw. verschweigt 
1. daß gewisse grundlegende Auseinandevsetzmr- 
gen in der „Landeszeitung" aus dem Kampf- 
organ „Der Nationalsozalist" abgedruckt 
waren, was ausdrücklich durch Zitat kennt 
lich gemacht war, 
2. daß weitere Veröffentlichungen von Persön 
lichkeiten stamnien, die namentlich erwähnt 
sind, 
3. daß eine große Anzahl von Nationalsozia 
listen — zum Teil Ortsgruppen — mit voller 
Namensunterschrift Erklärungen zu den be 
kannten Auseinandersetzungen innerhalb der 
N. S. D. A. P. in Schleswig-Holstein in der 
„Landeszeitung" abgegeben haben, 
4. daß Gegenerklärungen, z. B. von Rechts 
anwalt Böhmker-Eutin, Dieckmann-Albers 
dorf u. a. von der „Landeszeitung" gleich 
falls veröffentlicht worden sind, 
5. daß in den Auseinandersetzungen mit dem 
Landtagsabgeordneten Bundtzen zu gleicher 
Zeit Nationalsozialisten, so z. B. der Ge 
meindevorsteher Medau-Brekling, sich zur 
Sache äußern und ihren politischen Stand 
punkt in der Stellungnahme zum Sozialis- 
mus bekennen konnten, 
6. daß die große Anzahl der von Einzelnen 
oder Mehreren unterzeichneten Erklärungen 
in der „SchlesLig-Holfteinifchen Laudeszei 
tung" erschienen, weil diese Leute keine Ge 
legenheit hatten, sich in ihrem bisherige» 
Parteiorgan zur Sache zu äußern. Ihnen 
war einfach das Wort entzogen worden. Sic 
sollten mundtot gemacht werden. 
Alle diese Tatsachen übersieht Herr Rechts 
anwalt Hamkens, verleugnet nnd verschweigt ste 
vor seinen Lesern, weil diese vor jeder Zugluft von 
außen her anscheinend behütet werden müssen. Das 
geht auch aus einer neuerlichen fettgedruckten Er 
klärung des Gauleiters Lohse hervor, der den Wunsch 
hat, daß nur sein Organ gelesen wird, die andere 
„Journaille" aber verschwinden soll. 
Um seinen demagogischen unsachlichen Ausfüh 
rungen nun einigen Inhalt zu geben, sucht Herr 
Hamkens nach schmackhaften Körnern für seine Po 
lemik. Seine Ausführungen werden aber durch die 
Verschleierung der Tatsache, daß sich das politische 
Tagesbild ständig ändert — namentlich auch in der 
Angelegenheit der Brüder Strafser in den letzten 
Monaten Wandlungen unterlegen hat — zu ganz 
unwahrhaften Darstellungen. Er glaubt es noch 
heute wagen zu können, ernste Auseinandersetzun 
gen innerhalb der Nationalsozialisten sozusagen 
wegzuleugnen, wo der eigene Parteihauptschriftleiter 
Bodo Uhse infolge dieser Gegensätze „geflogen" ist. 
Vogel Strauß kann man aber auch als enggebun 
denes Partetblatt nicht lange bleiben, ohne bei sei 
nen Lesern in Mißkredit zu kommen. 
Es erübrigt sich, im einzelnen auf die Dar 
legungen einzugehen. Dem Verfasser kommt es ja 
garnicht auf die Sache und die Wahrheit an, son 
dern lediglich auf Verhetzung und Verleumdung 
eines als Konkurrenz empfundenen Blattes. 
Zum Schluß noch einige Fragen, Herr 
Rechtsanwalt Hamkens: 
Wissen Sie nicht, daß der jetzige Gauleiter der 
Nationalsozialisten, der Abgeordnete Lohse, beamte 
ter Träger der nach Ihrer Meinung demokratischen 
Landespartei war, als Hauptgeschäftsführer der 
Landespartei der wesentlichste Agitator und mit 
Paulsen zusammen im Gegensatz zu den schleswig- 
schen Landesparteilern Hauptbefürwovter der anti 
preußischen Richtung war? 
Wissen Sie nicht, daß der Gauführer, Landiags- 
abgeovdneter Lohse, vorher auch für die von Ihnen 
„Stamerjohann'scher Bauernverein" genannte Be 
wegung tätig gewesen ist? 
Sie richten also Anschuldigungen gegen Ihre 
eigene „Wandlungsfähige" Gauführung. Zudem, 
das sei am Rande bemerkt, in ganz falscher Ein 
stellung zu den Dingen, denn Sie haben noch nicht 
begriffen, daß die Landespartei eine erste völkische 
Reaktion auf den November 1918 war in politisch 
turbulenten Zeiten, die garnicht mehr in Vergleich 
zur Gegenwart gestellt werden können. 
Wissen Sie ferner nicht, daß in den jahrelangen 
Auseinandersetzungen innerhalb des Bauernvereins 
um Bauerntum und bäuerliche Einigung die 
„Landeszeitung" in einem Gegensatz zur Richtung 
Stamerjohann und der ständischen Bürokratie in 
Berlin stand und ihre Linienführung bis heute in 
diesem Sinne ganz konsequent geblieben ist? 
Wissen Sie weiter nicht, daß der Titel „Landes 
zeitung" zur 75, Jahrfeier der schleswig-holsteini- 
scheu Erhebung 1923 und zum llöjähvigen Bestehen 
des „Rendsburger Tageblattes" eingeführt wurde, 
als es eine „Landespartei" garnicht mehr gab? 
Wer auf Schindereien aufbaut, hat sich auf 
Sand gestellt und darf sich nicht wundern, wenn er 
dabei ausgleiten wird. Mit Unwahrheiten und 
schiefen Darstellungen baut man ein Volk nicht auf. 
Für den Fall aber, daß nach 10 Jahren die Dinge 
wiederum anders gelaufen fein werden, wie Sie es 
sich jetzt vorstellen, werden Sie vielleicht entdecken, 
daß sich die Zeiten mitunter schnell und radikal wan 
deln, von den Zeitgenossen in der Tagespolitik aber, 
soweit sie auf Allwissenheit keinen Anspruch machen, 
Stellung genommen werden muß in >der menschlichen 
Zeitgebundenheit. 
Wir sind gespannt, ob Herr Hamkens diesmal 
der Wahrheit die Ehre geben wird. 
4-0 
Staatsanwaltschaft eine Anreizung zur Ste»- 
erverweigerung. 
Eine Verunglimpfung im Sinne des § 8 
des Republikschutzgesetzes gegen die verfas 
sungsmäßig festgesetzte republikanische Staats 
form braucht sich nicht notwendig gegen die Re 
publik zu richten. Der Ton liegt auf beiden 
Epitheka. Der Träger der Souveränität in der 
Republik ist oft eine Minderheit gewesen. 
Das Wort „Aussaugungssystem", teils mit 
den Beiworten „parlamentarisch" oder „jüdisch 
parlamentarisch", ferner Kühls Aeußerung 
von Lüge, Meineid und Verrat, die er auf die 
Revolution bezogen haben will, und Weschkes 
Ausdruck „Räubersystem", den er anknüpfend 
an Stresemann gebraucht hat, sind nach Auf 
fassung der Staatsanwaltschaft Verunglimp 
fungen. Hamkens will nur gegen das Juden 
tum und den Weltkapitalismus vorgegangen 
sein. Sein Kampf richtete sich aber gegen den 
bestehenden Staat als Exponenten jener Welt 
mächte, um ihn zu beseitigen und um einen von 
jenen Weltmächten unabhängigen Staat zu bil 
den. So beziehen sich seine Angriffe auch gegen 
die Staatsform. 
Der Angeklagte Kühl will die Revolution 
von 1918 gemeint haben. Er stehe auf geschicht 
lichem Boden und habe den Gang von der Re 
volution über die Wahlen zur Weimarer Ver 
fassung gezeigt. Weshalb mußte aber Kühl 
gegen die Revolution vom Leder ziehen, wenn 
er nicht das Fortwirken der revolutionären 
Mächte unter der gegenwärtigen Staatsform 
treffen wollte? Eine Frage sei es, wen Weschke 
mit dem Ausdruck „Räubersystem" gemeint 
habe. Beschimpfung ist eine besonders verlet 
zende und rohe Art und Weise, sei es durch die 
Form, sei es durch den Inhalt des Behaupte 
ten. Das Wort „Aussaugungssystem" müsse 
als besonders verletzend gegen die Staatsform 
empfunden werden? denn man könne einer 
Staatsform, die dem Allgemeinwohl diene, 
wohl nichts Schlimmeres nachsagen als Aus 
saugung. Jüdisch-parlamentarisches System ist 
ebenfalls Beschimpfung, weil jene Kreise, vor 
denen der Redner sprach, das Judentum ver 
achteten und daher die Verbindung beider 
Worte beschimpfend war. 
Nach der Pause ging Staatsanwaktschafts- 
rat Dr. Behrens auf die einzelnen Straftaten 
ein. 
Oberstaatsanwalt Gollnik stellte alsdann 
folgende Strafanträge:. 
gegen Hamkens wegen Anreizung bezw. 
Aufforderung zum Steuerstreik in zehn Fällen 
in Tateinheit mit §8 111 und 185 StGB, und 
in den Fällen der „Nothilfe" in Tateinheit mit 
Amtsanmaßung eine Gesamtstrafe von i Jahr 
3 Monaten Gefängnis und 500 Reichsmark 
Geldstrafe, ersatzweise weitere 60 Tage Ge 
fängnis? 
gegen Weschke 1 Jahr Gefängnis und 300 
Reichsmark Geldstrafe, ersatzweise 30 Tage 
Gefängnis? 
gegen Kühl 9 Monate Gefängnis und 120 
Reichsmark Geldstrafe, ersatzweise weitere 12 
Tage Gefängnis? 
gegen Pramor 9 Monate Gefängnis und 
30 Reichsmark Geldstrafe, ersatzweise 3 Tage 
Gefängnis? 
gegen von Salomon 4 Monate Gefängnis? 
gegen Hönck 4 Monate Gefängnis und 30 
Reichsmark Geldstrafe, ersatzweise 3 weitere 
Tage Gefängnis? 
gegen Johnson 4 Monate Gefängnis? 
gegen Bossen 6 Wochen Gefängnis, statt 
dessen 200 Reichsmark Geldstrafe, außerdem 30 
Reichsmark Geldstrafe? 
gegen Dravert, Schade, Botz, Oesa«, Hein 
rich Hansen, Freese, Plath, Martens, Lorenzen, 
Boetius Hansen, Redlefsen, Siegfried Petersen 
und Feddersen-Fahrtoft 1 Monat Gefängnis, 
statt dessen 200 Reichsmark Geldstrafe, außer 
dem je 30 Reichsmark Geldstrafe? 
gegen Max Petersen 6 Wochen Gefängnis, 
außerdem eine Geldstrafe von 30 Reichsmark? 
gegen Messer, Wnlf und Rempage eine 
Geldstrafe von je 300 Reichsmark anstelle einer 
an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 6 Wo 
chen, außerdem eine Geldstrafte von je 30 
Reichsmark. 
Es wird weiter beantragt die Unbrauch 
barmachung der Schriften sowie der zu ihrer 
Herstellung bestimmten Platten und Formen. 
Die Verhandlung wird hieraus auf Mitt 
wochvormittag 91/2 Uhr vertagt. 
Verlag und Druck: Hcļnrîch MöllerSöhne, 
Rendsburg. 
Chefredaktion u. Vertagsleitung: Ferd. Möller. 
Verantwortlich für Leitartikel: Ferd. Möller, 
für Politik: Adolf Gregort» für den 
allgemeinen Teil und Feuilleton: Herbert 
P u h l m a n n. für den wirtschaftlichen Teil: 
Dr. I 0 h. Gosch, für den provinziellen 
und örtlichen Teil: i. V. Dr. T h 0 in a n n, alle in 
Rendsburg. 
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