Rendsburg, den 10. Juni 1980.
4. daß er für die verflossene Zeit keine Zinsen
beanspruchen kann, sondern erst vom Ver
gleichabschluß an.
Wenn man diese Tatsachen erwägt, und
daß die Stadt die Abfuhr jetzt immer noch um
erheblich mehr als 10 000 JIM billiger hat als
im letzten Vertragsjahr des Vorgängers des
Lööck, dürfte doch wohl mancher Bürger sich
überlegen, ob der abgeschlossene Vergleich tat
sächlich für die Stadt so unbillig ist, wie sie
annimmt.,
Thomsen, Amtsgerichtsrat.
* Einführung des neuen Gesangbuchs.
In dem als Festgottesdienst gestalteten Mor-
gengottesdienst am 1. Pfingsttage wurde in
beiden Kirchen das neue Gesangbuch in Be
nutzung genommen. In der Neuwerker Christ-
kirche wurde der Gottesdienst eröffnet durch die
Bachkantate „Nun lob, mein Seel, den Herren"
für Chor, Orchester und Orgel unter Leitung
des Organisten Lorenzen. Dann wurde von
Pastor Bielseldt die Festliturgie gehalten. Als
Hauptlied wurde der Choral „O heilger Geist,
kehr bei uns ein" in der neuen rhythmischen
Weise gesungen, und zwar im Wcchselgesang
zwischen Chor und Gemeinde. Die Gemeinde,
der die neuen Gesangbücher in die Hand gege
ben waren, sang freudig die neue Weise ohne
Schwierigkeit mit. In der Predigt über den
Text „Wir hören sie mit unsern Zungen die
großen Taten Gottes reden" berührte der Pre
diger auch Inhalt, Form und Weisen des
neuen Gesangbuches. Von nun an wird nicht
mehr aus dem alten Gesangbuch gesungen, aber
es steht eine so große Anzahl von neuen Bü
chern in der Kirche zur Verfügung, daß jedem
Kirchgänger für den Gottesdienst ein Buch zur
Verfügung gestellt werden kann. — In der
St. Marienkirche hielt Pastor Jversen die
Festpredigt.
* Mit militärischen Ehren unter Trauer
weisen zum Bahnhof geleitet wurde am Sonn
abendnachmittag von der Kapelle des Neu
werker Friedhofes aus der an den Folgen
einer Schußverletzung verstorbene 28 Jahre
alte Unterwachtmeister Heinrich Kneffel der
4. Eskadron der Fahrabteilung Nr. 2. Hinter
dem von 4 schwarzen Pferden gezogenen Lei
chenwagen wurde das Reitpferd des Verstor
benen geführt. Die Leiche wurde in die Heimat
des Verstorbenen nach Oberschlesien überführt.
* Entlastung der polizeilichen Listen. Der
Reichsminister der Justiz hat mit Zustimmung des
Reichsrots am 11. 3. 1930 eine Verordnung erlas
sen, durch die der Kreis der registerpstichtigen Stra
fen mit Wirkung vom 1. 5. 1930 ab eingeschränkt
wird. Wie der Amtliche Preußische Pressedienst
mitteilt, gilt dies in erster Linie für Strafen, die
wegen Ueberschreitung der Polizeistunde verhängt
sind, also wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Ver
gehens gegen Art. 1 8 2 in Verbindung mit § 4
Abs. 2 und 3 des Notgesetzes vom 24. 2. 1923.
Solche Strafen sind dem Strafregister nicht mehr
mitzuteilen und dort nicht mehr einzutragen. Richt
mehr registerpflichtig sind auch Verurteilungen zu
Ordnungsstrafen wegen Zuwiderhandlungen gegen
Rechtliche TsgeZfrsMN.
Das Recht der Hausangestellten Lei DrenstLehiKderrmg.
Bon Iuftizinspektor Bracht, Essen.
Ausgehend von dem sozialen Motiv, daß Ge
halt und Lohn des Arbeitnehmers, weil sie die Exi
stenzgrundlage seines Daseins bilden, gesichert se:n
müssen, und daß bei einer Dienstbehinderung und
Invalidität der Arbeitnehmer vor Rot geschützt
wird, hat der Gesetzgeber eine Reihe von Gesetzen
geschaffen, die diesem Zwecke dienen. Es sei hier
bei hingewiesen auf die Bestimmungen des Bür
gerlichen Gesetzbuches (BGB) über Aufrechnung,
Anrechnung, Zurückhaltung usw. sowie auf das
Lohnpfändungsgesetz. Ferner aus die Gesetze über
die Angestellten-, Kranken-, Invaliden- und Unfall
versicherung. Während die letzteren Gesetze eine
gewisse Existenzmöglichkeit des Arbeitnehmers für
die alten Tage im Falle der Erkrankung und In
validität sichern, sollen die zuvor erwähnten Be
stimmungen den Lohn sichern zur Zeit der Arbeits
möglichkeit. Es würde zu weit führen, an dieser
Stelle das Recht der verschiedenen Arbeitnehmer-
kategorien im Falle der Dienstbehinderung zu er
läutern. Es soll daher nur das Recht besprochen
werden, welches die Hausangestellten im Falle der
Dienstbehinderung für sich in Anspruch nehmen
können. Denn gerade hierüber herrschen bedauer
licherweise irrtümliche Ansichten, und diese Ansich
ten bringen es mit sich, daß die Arbeitsgerichte oft
genötigt sind, sich mit Streitigkeiten der Arbeit
geber und Arbeitnehmer über diese Fragen zu be
schäftigen.
Grundsätzlich hat kein Arbeitnehmer im Falle
der Dienstbehinderung Anspruch auf Vergütung.
Das Gesetz macht aber von diesem Grundsatz ver
schiedene Ausnahmen. Die erste Ausnahme ist im
tz 615 BGB geschaffen, nämlich beim Annahmever
zug der Dienste eines Arbeitnehmers. Hat eine
Hausangestellte nachweisbar einen Dienstvertrag
abgeschlossen, so kann sie, wenn der Arbeitgeber die
Dienste nicht annimmt, also in Verzug gerät, die
vereinbarte Vergütung verlangen. Sie ist nicht
verpflichtet, für diese Vergütung die Dienste nach
zuleisten. Soweit besteht im Volke über den An
nahmeverzug wohl keine irrige Ansicht, jedoch wis
sen die meisten Hausangestellten nicht, daß die Ver
gütung nur dann verlangt werden kann, wenn Er
satz dafür auf andere Weise nicht möglich ist. Dieser
Ersatz wird geschaffen durch Ersparnis infolge
Nichtleistung der Dienste, durch anderweitige Ver
wendung der Dienste. Vielfach begegnet man der
Ansicht, bei Annahmeverzug könne man sich einen
guten Tag machen; die Bemühungen um eine andere
Stellung sind deshalb entweder sehr gering oder
werden gar nicht aufgenommen. Die Hausange
stellte hat aber nur Anspruch auf die Vergütung,
wenn sie nachweisbar trotz Bemühungen eine andere
Stellung nicht bekommen kann. Die Vergütung
fällt auch fort, wenn der Hausangestellten nachge
wiesen wird, daß sie es böswillig unterlassen hat,
sich eine andere Stellung zu besorgen.
Als zweite Ausnahme ist der Hausgestellten
in 8 616 BGB der Anspruch auf Vergütung ge
sichert, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht er
hebliche Zeit ohne ihr Verschulden an der Dienst
leistung verhindert wird. Voraussetzung für die
Zahlung der Vergütung ist also zunächst, daß die
Dienstverhinderung nur eine verhältnismäßig nicht
erhebliche Zeit dauern darf. Was ist nun erheb
lich? Bei der Fassung des 8 616 DGB wird der
Begriff „erheblich" impier nach Lage jedes Einzel-
falls festgestellt werden müssen. Welche Zeit als
verhältnismäßig „nicht erheblich" angesehen wer
den kann, richtet sich gewöhnlich nach Art, Zweck
und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Gerichte
stellen dabei die vor der Dienstbehinderung abge
leistete Tätigkeit der Zeit der Dienstbehinderung ge
genüber. Man kann sagen, daß bei einer zwei
jährigen Tätigkeit eine 14täglge Behinderung „nicht
erheblich" ist, bei einer einjährigen Tätigkeit eine
einwöchige, bei einer halbjährigen Tätigkeit «ine
dreitägige. Voraussetzung ist jedoch, daß in der
Zeit von zwei Jahren, einem Jahr oder einem hal
ben Jahr nicht die geringste andere Behinderung
eingetreten ist.
Als weitere Voraussetzung für die Zahlung
der Vergütung während der hier in Betracht kom
menden Dienstbehinderung ist es erforderlich, daß
die Dienstbehinderung durch einen in der Person
der Hausangestellten liegenden Grund verursacht
ist, z. B. Erkrankung der Angestellten, ihrer Eltern,
Geburt, Tod und Begräbnis in der Familie; fer
ner Vorladung vor Gericht, sowie Ausübung staats
bürgerlicher Rechte.
Endlich darf die Dienstverhinderung vom Ar
beitnehmer nicht verschuldet sein. Erkrankung 'ist
durchweg unverschuldet. Die Frage, ob außerehe
liche Schwangerschaft „unverschuldet" ist, ist in letz
ter Zeit heftig umstritten und noch nicht geklärt.
Eine Verschuldung liegt aber zweifellos vor, wenn
die Erkrankung durch Mitwirkung an einer Schlä
gerei oder durch übermäßigen Alkoholgenuß ver
ursacht ist. Selbstverständlich ist auch die geringste
Freiheitsstrafe selbstverschuldet.
Liegen nur die besprochenen drei Voraussetzun
gen der Dienstbehinderung vor, dann hat der Ar
beitgeber den Lohn für die fragliche Zeit weiter
zu zahlen. Jedoch muß sich die Hausangestellte auf
den Lohn die Beiträge anrechnen lassen, die chr
auf Grund der Krankenversicherung oder Unfall
versicherung zufließen. Wird aus der „nicht er
heblichen" Zeit infolge längerer Erkrankung eine
„erhebliche" Zeit, so entfällt der Anspruch auf Zah
lung der Vergütung vollständig. Die Ansicht, daß
die Vergütung auch bei längerer Verhinderung we
nigstens für die „nicht erhebliche Zeit" gezahlt wer
den müßte, ist zwar viel verbreitet, jedoch irrig.
Durch Privat- und Einzelvertröge kann vereinbart
werden, daß, selbst wenn die Voraussetzungen für
die Zahlung der Vergütungen vorliegen, diese nicht
gezaylt zu werden brauchen.
Ist die Hausangestellte in die häusliche Ge
meinschaft aufgenommen, so ist nach S 617 .BGB
der Arbeitgeber verpflichtet, ihr im Falle der Er
krankung die erforderliche Verpflegung und ärzt
liche Behandlung bis zur Dauer von sechs Woche.:,
jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhält
nisses hinaus, zu gewähren. Voraussetzung für
die Anwendung dieter Bestimmung ist auch hier
wieder, daß die Erkrankung nicht vorsätzlich oder
durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ckt
Dieser Verpflichtung kann sich der Arbeitgeber da
durch entziehen, daß er die Hausangestellte in eine
Krankenanstalt überführen läßt. Geschieht dieses,
w kann er die Kosten hierfür auf die -x-'chuldeie
Vergütung anrechnen. Auch hier wiever muß sich
die Hausangestellte den Betrag anrechnen lassen,
der ihr durch die Krankenversicherung gezahlt wird
Praktisch also kommt eine Lohnzahlungspfl'cht : m
Falle der Krankenhausbehandlung nicht in Frage
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■? $ fSiV; 1 - AM 's&îa ■$£ I • s
die Vorschriften der Steuergesetze oder der dazu
ergangenen und öffentlich oder den Beteiligten be
sonders bekanntgegebenen Derwaltungsbestimmun-
gen, soweit sie nicht in den Steuergesetzen unter
Strafe gestellt sind, sowie gegen die Vorschriften
des Branntweinmonopolgesetzes oder der entspre
chenden Verwaltungsbestimmungen, soweit sie nicht
in den 88 115 bis 143 dieses Gesetzes unter Strafe
gestellt sind oder nach anderen Gesetzen eine schme-
rere Strafe verwirkt ist, also Verurteilungen auf
Grund des 8 377 der Reichsabgabenordnung und
des 8 144 des Branntweinmonopolgesetzes. Da
die polizeilichen Listen in Uebereinstimmung mit
dem Strafregister geführt werden, sind Verurtei
lungen solcher Art auch in die polizeilichen Listen
nicht mehr aufzunehmen, und, sorpeit sie dort noch
verzeichnet sind, zu tilgen oder unkenntlich zu ma
chen. Das hat die Folge, daß solche Dorjrrafen
auch in polizeilichen Führungszeugnissen nicht
mehr vermerkt werden dürfen. Bei der verhältnis
mäßig nicht unerheblichen Anzahl von Vorstrafen
aufgrund der genannten Gesetzesbestimmungen be
deutet das eine erhebliche Beschränkung der anzu
gebenden Vorstrafen, die sich bei der Ausstellung
von polizeilichen Führungszeugnissen günstig aus
wirken wird. Der Minister des Innern hat in
einem Runderlaß die Regierungspräsidenten und
Landräte auf die genannte Verordnung des Reichs
ministers der Justiz besonders aufmerksam gemacht
und sie aufgefordert, in den Regierungsamtsblät
tern und Kreisblättern auf seinen Erlaß hinzu-
weisen.
Besonnte Ģnmà
„Neues aus der Nuudsunktechnik." x
Was die meisten Rundfunkteilnehmer bisher ver
mißten, — ein außerordentlich leicht bedienbares Emp
fangsgerät für Netzanschluß, das mit einem sehr bil
ligen Preis eine enorme Empfangs lei stung verband,
— ist durch die weltbekannte Rundfunkfirma Dr.
Georg S e i b t neuerdings geschaffen worden. Sie
bietet Interessenten durch die Neukonstruktion der Type
„Seibt 3", eines Dreiröhrenempfängers, bei dem die
neuen Hochleistungsschirmgitterröhren sowohl in der
Hochfveguenzstufe, als auch als Endröhre Verwendung
finden, ein Gerät, das hinsichtlich seiner Leistung in
seiner Preisklasse überhaupt nicht mehr zu überbieten
ist. Durch seine neuartige Konstruktion ist erreicht
worden, daß praktisch fast sämtliche europäischen Sta
tionen elnwandsfrei im Lautsprecher empfangen wer
den können. Die Bedienung des Gerätes macht über
haupt keine Schwierigkeiten. Man schließt den Emp
fänger einfach an die Steckdose an. und er ist betriebs
fertig. Ein besonderer Vorzug ist noch, daß der neue
Empfänger der für Gleich- und Wechselstrom geliefert
wird, auch für verstärkte Wiedergabe von Schallplat
tenmusik mit Hilfe einer Elektroschalldose verwendet
werden kann.
ur Einweihlmg des U-Boots-Ehrenmals
in Möltenort Sei Kiel.
Phot. A. Renard, Kiel.
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ein-
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»or-
nd.
Mit
618
Nochmals die SchiedŞichtssache
Lööch/6« Rkņdsdmģ.
Eine Erklärung des Schiedsgerichts.
Donnerstag, öen 5. Juni, fand infolge
einer Anregung des Magistrats in Gegenwart
des Bürgermeisters eine Unterredung zwischen
dem Senator Witthöft und dem Unterzeichne
ten statt, in welcher letzterem erklärt wurde,
daß es Sen. Witthöft ferngelegen habe, irgend
wie einen persönlichen Vorwurf zu erheben,
sondern daß er nur sachliche Kritik habe üben
wollen.
Dieses ist selbstverständlich sein gutes
Recht und cs kann ihm die innere Ueberzeu
gung nicht genommen werden, daß die Stadl
bei dem Schiedsgerichtsverfahren schlecht abge
schnitten habe. Der Gegner, Lööck, ist gerade
der entgegengesetzten Ansicht und hat den Ver
gleich, wie er schreibt, nur entgegenkommen
derweise angenommen, trotzdem die Bedingun
gen für ihn ungünstig ausgefallen wären.
Das Schiedsgericht wiederum steht — zum
mindesten mit der Majorität, —- auf einem
anderen Standpunkt, welcher den Parteien im
Bergleichsvorschlag zur Kenntnis gebracht ist.
Es erübrigt sich, hier auf die Menge der tat
sächlichen und rechtlichen Fragen einzugehen,
aber es kann der Bericht in Nr. 122 dieser Zei
tung über die angeblichen Ausführungen des
Sen. Witthöft nicht unwidersprochen bleiben:
„Ditting bestreitet entschieden, jemals Zu
sicherungen gemacht zu haben, daß die von ihm
seinerzeit zu reinigenden Flächen 38 000 gm
groß gewesen seien. — Vollständig falsch ist die
Angabe, daß Bydekarken mit 188 000 JUL das
Höchstgebot gemacht habe und die Begründung
dazu. Bydekarken hat das bei weitem niedrig
ste Angebot gemacht. — Lööck hat die erst beim
Abschluß des Vertrages überreichte Karte
durch seine Unterschrift allerdings als richtig
anerkannt. Die Karte enthält aber keine Grö
ßenangaben, und auf seine Frage, ob auch alles
stimme, hat der derzeitige Vertreter der Stadt
Rendsburg, Sen. Bonß, wie er auch als Zeuge
wr dem Schiedsgericht bekundet hat, ausdrück
lich erklärt: Es stimme alles. Lööck hat sich auf
Grund dieser Aeußerung, wie er unwiderlegt
behauptet, darauf verlassen, daß die Zahl 40 000
gm im Angebot stimme. — Daß das Schieds
gericht über die ihm gestellte Aufgabe hinaus
gegangen sei, ist unrichtig. Das Schiedsgericht
weist dieses einstimmig entschieden zurück. —
Der Obmann des Schiedsgerichts ist einstim
mig von den Parteien und öen beiden Schieds
richtern gewählt. — In dem Bericht -ist die
Fragestellung des Vorsitzenden falsch wieder
gegeben, wie Sen. Witthöft auch zugibt. (Die
Fragestellung des Vorsitzenden ist in dem frag
lichen Bericht so wiedergegeben, wie sie Sena
tor Witthöft in der betreffenden Kollegien
sitzung nach unseren stenographischen Aufzeich
nungen dargelegt hat. Schriftltg.j Dem Gericht
hat es durchaus ferngelegen, auf die Parteien
irgendwie einen Druck auszuüben. Durch Ver
trag war für den Schiedsrichter eine Gebühr
festgelegt, wie sie einem Anwalt erster Instanz
zukommt. Auf Vergleichsgebühren war von
vornherein verzichtet. Durch die Erhebung der
Widerklage, welche nach einstimmigem Urteil
öes Schiedsgerichts völlig aussichtslos war,
wurde der Wert des Streitobjekts ganz gewal
tig erhöht. Die Gebühren für dieses hohe Ob
jekt waren mit der Ergebung fällig geworden,
öas Schiedsgericht hat aber auf die ihm qn
und für sich rechtlich zustehende hohe Gebühr
verzichtet. Die vorgetragene Ansicht, daß diese
Gebühr: „—zigtausend oder an die 100 000 Ji“
betrüge, ist völlig falsch, und auch die von
rinem anderen Vertreter der Stadt genannte
Summe von 33 000 JiJL zu hoch gegriffen.
Hierbei sei nebenbei verraten, daß die von den
Schiedsrichtern beanspruchte Gebühr für alle
3 zusammen etwa Vi» der zuletzt genannten
Zahl beträgt."
Ganz unverständlich muß es aber jedem
Leser des Berichts über die Ausführungen des
Ten. Witthöft erscheinen, daß dieser wohl die
Leistung der Stadt mit 10 000 JUL Mehrzah-
lung erwähnte, aber mit keinem Worte die
Leistungen des Gegners Lööck.
_ Nach dem Vergleich ist festgestellt, daß
Lööck:
statt der in der Offerte der Stadt angege
benen 40 000 gm gepflasterte Straßen und
dazu einige chauffierte Straßen, Alleen pp.
166 655 gm zu reinigen hat,
daß er den Röhlingsweg mit 3360 gm reini
gen muß, wenn die Straße wieder reini-
gungsfühig ist, ohne daß er einen Pfennig
dafür erhält, oder diese Leistung sonst
irgendwie anrechnen kann,
8 - daß er statt der nach dem Vertrage vorgese
henen Grundleistung von 7540 cbm Müll
und Kehricht jetzt eine Grundleistung von
9662 cdm zu leisten hat, also über 2000 cdm
wehr.