Full text: Newspaper volume (1930, Bd. 2)

Rendsburg, den 10. Juni 1980. 
4. daß er für die verflossene Zeit keine Zinsen 
beanspruchen kann, sondern erst vom Ver 
gleichabschluß an. 
Wenn man diese Tatsachen erwägt, und 
daß die Stadt die Abfuhr jetzt immer noch um 
erheblich mehr als 10 000 JIM billiger hat als 
im letzten Vertragsjahr des Vorgängers des 
Lööck, dürfte doch wohl mancher Bürger sich 
überlegen, ob der abgeschlossene Vergleich tat 
sächlich für die Stadt so unbillig ist, wie sie 
annimmt., 
Thomsen, Amtsgerichtsrat. 
* Einführung des neuen Gesangbuchs. 
In dem als Festgottesdienst gestalteten Mor- 
gengottesdienst am 1. Pfingsttage wurde in 
beiden Kirchen das neue Gesangbuch in Be 
nutzung genommen. In der Neuwerker Christ- 
kirche wurde der Gottesdienst eröffnet durch die 
Bachkantate „Nun lob, mein Seel, den Herren" 
für Chor, Orchester und Orgel unter Leitung 
des Organisten Lorenzen. Dann wurde von 
Pastor Bielseldt die Festliturgie gehalten. Als 
Hauptlied wurde der Choral „O heilger Geist, 
kehr bei uns ein" in der neuen rhythmischen 
Weise gesungen, und zwar im Wcchselgesang 
zwischen Chor und Gemeinde. Die Gemeinde, 
der die neuen Gesangbücher in die Hand gege 
ben waren, sang freudig die neue Weise ohne 
Schwierigkeit mit. In der Predigt über den 
Text „Wir hören sie mit unsern Zungen die 
großen Taten Gottes reden" berührte der Pre 
diger auch Inhalt, Form und Weisen des 
neuen Gesangbuches. Von nun an wird nicht 
mehr aus dem alten Gesangbuch gesungen, aber 
es steht eine so große Anzahl von neuen Bü 
chern in der Kirche zur Verfügung, daß jedem 
Kirchgänger für den Gottesdienst ein Buch zur 
Verfügung gestellt werden kann. — In der 
St. Marienkirche hielt Pastor Jversen die 
Festpredigt. 
* Mit militärischen Ehren unter Trauer 
weisen zum Bahnhof geleitet wurde am Sonn 
abendnachmittag von der Kapelle des Neu 
werker Friedhofes aus der an den Folgen 
einer Schußverletzung verstorbene 28 Jahre 
alte Unterwachtmeister Heinrich Kneffel der 
4. Eskadron der Fahrabteilung Nr. 2. Hinter 
dem von 4 schwarzen Pferden gezogenen Lei 
chenwagen wurde das Reitpferd des Verstor 
benen geführt. Die Leiche wurde in die Heimat 
des Verstorbenen nach Oberschlesien überführt. 
* Entlastung der polizeilichen Listen. Der 
Reichsminister der Justiz hat mit Zustimmung des 
Reichsrots am 11. 3. 1930 eine Verordnung erlas 
sen, durch die der Kreis der registerpstichtigen Stra 
fen mit Wirkung vom 1. 5. 1930 ab eingeschränkt 
wird. Wie der Amtliche Preußische Pressedienst 
mitteilt, gilt dies in erster Linie für Strafen, die 
wegen Ueberschreitung der Polizeistunde verhängt 
sind, also wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Ver 
gehens gegen Art. 1 8 2 in Verbindung mit § 4 
Abs. 2 und 3 des Notgesetzes vom 24. 2. 1923. 
Solche Strafen sind dem Strafregister nicht mehr 
mitzuteilen und dort nicht mehr einzutragen. Richt 
mehr registerpflichtig sind auch Verurteilungen zu 
Ordnungsstrafen wegen Zuwiderhandlungen gegen 
Rechtliche TsgeZfrsMN. 
Das Recht der Hausangestellten Lei DrenstLehiKderrmg. 
Bon Iuftizinspektor Bracht, Essen. 
Ausgehend von dem sozialen Motiv, daß Ge 
halt und Lohn des Arbeitnehmers, weil sie die Exi 
stenzgrundlage seines Daseins bilden, gesichert se:n 
müssen, und daß bei einer Dienstbehinderung und 
Invalidität der Arbeitnehmer vor Rot geschützt 
wird, hat der Gesetzgeber eine Reihe von Gesetzen 
geschaffen, die diesem Zwecke dienen. Es sei hier 
bei hingewiesen auf die Bestimmungen des Bür 
gerlichen Gesetzbuches (BGB) über Aufrechnung, 
Anrechnung, Zurückhaltung usw. sowie auf das 
Lohnpfändungsgesetz. Ferner aus die Gesetze über 
die Angestellten-, Kranken-, Invaliden- und Unfall 
versicherung. Während die letzteren Gesetze eine 
gewisse Existenzmöglichkeit des Arbeitnehmers für 
die alten Tage im Falle der Erkrankung und In 
validität sichern, sollen die zuvor erwähnten Be 
stimmungen den Lohn sichern zur Zeit der Arbeits 
möglichkeit. Es würde zu weit führen, an dieser 
Stelle das Recht der verschiedenen Arbeitnehmer- 
kategorien im Falle der Dienstbehinderung zu er 
läutern. Es soll daher nur das Recht besprochen 
werden, welches die Hausangestellten im Falle der 
Dienstbehinderung für sich in Anspruch nehmen 
können. Denn gerade hierüber herrschen bedauer 
licherweise irrtümliche Ansichten, und diese Ansich 
ten bringen es mit sich, daß die Arbeitsgerichte oft 
genötigt sind, sich mit Streitigkeiten der Arbeit 
geber und Arbeitnehmer über diese Fragen zu be 
schäftigen. 
Grundsätzlich hat kein Arbeitnehmer im Falle 
der Dienstbehinderung Anspruch auf Vergütung. 
Das Gesetz macht aber von diesem Grundsatz ver 
schiedene Ausnahmen. Die erste Ausnahme ist im 
tz 615 BGB geschaffen, nämlich beim Annahmever 
zug der Dienste eines Arbeitnehmers. Hat eine 
Hausangestellte nachweisbar einen Dienstvertrag 
abgeschlossen, so kann sie, wenn der Arbeitgeber die 
Dienste nicht annimmt, also in Verzug gerät, die 
vereinbarte Vergütung verlangen. Sie ist nicht 
verpflichtet, für diese Vergütung die Dienste nach 
zuleisten. Soweit besteht im Volke über den An 
nahmeverzug wohl keine irrige Ansicht, jedoch wis 
sen die meisten Hausangestellten nicht, daß die Ver 
gütung nur dann verlangt werden kann, wenn Er 
satz dafür auf andere Weise nicht möglich ist. Dieser 
Ersatz wird geschaffen durch Ersparnis infolge 
Nichtleistung der Dienste, durch anderweitige Ver 
wendung der Dienste. Vielfach begegnet man der 
Ansicht, bei Annahmeverzug könne man sich einen 
guten Tag machen; die Bemühungen um eine andere 
Stellung sind deshalb entweder sehr gering oder 
werden gar nicht aufgenommen. Die Hausange 
stellte hat aber nur Anspruch auf die Vergütung, 
wenn sie nachweisbar trotz Bemühungen eine andere 
Stellung nicht bekommen kann. Die Vergütung 
fällt auch fort, wenn der Hausangestellten nachge 
wiesen wird, daß sie es böswillig unterlassen hat, 
sich eine andere Stellung zu besorgen. 
Als zweite Ausnahme ist der Hausgestellten 
in 8 616 BGB der Anspruch auf Vergütung ge 
sichert, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht er 
hebliche Zeit ohne ihr Verschulden an der Dienst 
leistung verhindert wird. Voraussetzung für die 
Zahlung der Vergütung ist also zunächst, daß die 
Dienstverhinderung nur eine verhältnismäßig nicht 
erhebliche Zeit dauern darf. Was ist nun erheb 
lich? Bei der Fassung des 8 616 DGB wird der 
Begriff „erheblich" impier nach Lage jedes Einzel- 
falls festgestellt werden müssen. Welche Zeit als 
verhältnismäßig „nicht erheblich" angesehen wer 
den kann, richtet sich gewöhnlich nach Art, Zweck 
und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Gerichte 
stellen dabei die vor der Dienstbehinderung abge 
leistete Tätigkeit der Zeit der Dienstbehinderung ge 
genüber. Man kann sagen, daß bei einer zwei 
jährigen Tätigkeit eine 14täglge Behinderung „nicht 
erheblich" ist, bei einer einjährigen Tätigkeit eine 
einwöchige, bei einer halbjährigen Tätigkeit «ine 
dreitägige. Voraussetzung ist jedoch, daß in der 
Zeit von zwei Jahren, einem Jahr oder einem hal 
ben Jahr nicht die geringste andere Behinderung 
eingetreten ist. 
Als weitere Voraussetzung für die Zahlung 
der Vergütung während der hier in Betracht kom 
menden Dienstbehinderung ist es erforderlich, daß 
die Dienstbehinderung durch einen in der Person 
der Hausangestellten liegenden Grund verursacht 
ist, z. B. Erkrankung der Angestellten, ihrer Eltern, 
Geburt, Tod und Begräbnis in der Familie; fer 
ner Vorladung vor Gericht, sowie Ausübung staats 
bürgerlicher Rechte. 
Endlich darf die Dienstverhinderung vom Ar 
beitnehmer nicht verschuldet sein. Erkrankung 'ist 
durchweg unverschuldet. Die Frage, ob außerehe 
liche Schwangerschaft „unverschuldet" ist, ist in letz 
ter Zeit heftig umstritten und noch nicht geklärt. 
Eine Verschuldung liegt aber zweifellos vor, wenn 
die Erkrankung durch Mitwirkung an einer Schlä 
gerei oder durch übermäßigen Alkoholgenuß ver 
ursacht ist. Selbstverständlich ist auch die geringste 
Freiheitsstrafe selbstverschuldet. 
Liegen nur die besprochenen drei Voraussetzun 
gen der Dienstbehinderung vor, dann hat der Ar 
beitgeber den Lohn für die fragliche Zeit weiter 
zu zahlen. Jedoch muß sich die Hausangestellte auf 
den Lohn die Beiträge anrechnen lassen, die chr 
auf Grund der Krankenversicherung oder Unfall 
versicherung zufließen. Wird aus der „nicht er 
heblichen" Zeit infolge längerer Erkrankung eine 
„erhebliche" Zeit, so entfällt der Anspruch auf Zah 
lung der Vergütung vollständig. Die Ansicht, daß 
die Vergütung auch bei längerer Verhinderung we 
nigstens für die „nicht erhebliche Zeit" gezahlt wer 
den müßte, ist zwar viel verbreitet, jedoch irrig. 
Durch Privat- und Einzelvertröge kann vereinbart 
werden, daß, selbst wenn die Voraussetzungen für 
die Zahlung der Vergütungen vorliegen, diese nicht 
gezaylt zu werden brauchen. 
Ist die Hausangestellte in die häusliche Ge 
meinschaft aufgenommen, so ist nach S 617 .BGB 
der Arbeitgeber verpflichtet, ihr im Falle der Er 
krankung die erforderliche Verpflegung und ärzt 
liche Behandlung bis zur Dauer von sechs Woche.:, 
jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhält 
nisses hinaus, zu gewähren. Voraussetzung für 
die Anwendung dieter Bestimmung ist auch hier 
wieder, daß die Erkrankung nicht vorsätzlich oder 
durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ckt 
Dieser Verpflichtung kann sich der Arbeitgeber da 
durch entziehen, daß er die Hausangestellte in eine 
Krankenanstalt überführen läßt. Geschieht dieses, 
w kann er die Kosten hierfür auf die -x-'chuldeie 
Vergütung anrechnen. Auch hier wiever muß sich 
die Hausangestellte den Betrag anrechnen lassen, 
der ihr durch die Krankenversicherung gezahlt wird 
Praktisch also kommt eine Lohnzahlungspfl'cht : m 
Falle der Krankenhausbehandlung nicht in Frage 
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die Vorschriften der Steuergesetze oder der dazu 
ergangenen und öffentlich oder den Beteiligten be 
sonders bekanntgegebenen Derwaltungsbestimmun- 
gen, soweit sie nicht in den Steuergesetzen unter 
Strafe gestellt sind, sowie gegen die Vorschriften 
des Branntweinmonopolgesetzes oder der entspre 
chenden Verwaltungsbestimmungen, soweit sie nicht 
in den 88 115 bis 143 dieses Gesetzes unter Strafe 
gestellt sind oder nach anderen Gesetzen eine schme- 
rere Strafe verwirkt ist, also Verurteilungen auf 
Grund des 8 377 der Reichsabgabenordnung und 
des 8 144 des Branntweinmonopolgesetzes. Da 
die polizeilichen Listen in Uebereinstimmung mit 
dem Strafregister geführt werden, sind Verurtei 
lungen solcher Art auch in die polizeilichen Listen 
nicht mehr aufzunehmen, und, sorpeit sie dort noch 
verzeichnet sind, zu tilgen oder unkenntlich zu ma 
chen. Das hat die Folge, daß solche Dorjrrafen 
auch in polizeilichen Führungszeugnissen nicht 
mehr vermerkt werden dürfen. Bei der verhältnis 
mäßig nicht unerheblichen Anzahl von Vorstrafen 
aufgrund der genannten Gesetzesbestimmungen be 
deutet das eine erhebliche Beschränkung der anzu 
gebenden Vorstrafen, die sich bei der Ausstellung 
von polizeilichen Führungszeugnissen günstig aus 
wirken wird. Der Minister des Innern hat in 
einem Runderlaß die Regierungspräsidenten und 
Landräte auf die genannte Verordnung des Reichs 
ministers der Justiz besonders aufmerksam gemacht 
und sie aufgefordert, in den Regierungsamtsblät 
tern und Kreisblättern auf seinen Erlaß hinzu- 
weisen. 
Besonnte Ģnmà 
„Neues aus der Nuudsunktechnik." x 
Was die meisten Rundfunkteilnehmer bisher ver 
mißten, — ein außerordentlich leicht bedienbares Emp 
fangsgerät für Netzanschluß, das mit einem sehr bil 
ligen Preis eine enorme Empfangs lei stung verband, 
— ist durch die weltbekannte Rundfunkfirma Dr. 
Georg S e i b t neuerdings geschaffen worden. Sie 
bietet Interessenten durch die Neukonstruktion der Type 
„Seibt 3", eines Dreiröhrenempfängers, bei dem die 
neuen Hochleistungsschirmgitterröhren sowohl in der 
Hochfveguenzstufe, als auch als Endröhre Verwendung 
finden, ein Gerät, das hinsichtlich seiner Leistung in 
seiner Preisklasse überhaupt nicht mehr zu überbieten 
ist. Durch seine neuartige Konstruktion ist erreicht 
worden, daß praktisch fast sämtliche europäischen Sta 
tionen elnwandsfrei im Lautsprecher empfangen wer 
den können. Die Bedienung des Gerätes macht über 
haupt keine Schwierigkeiten. Man schließt den Emp 
fänger einfach an die Steckdose an. und er ist betriebs 
fertig. Ein besonderer Vorzug ist noch, daß der neue 
Empfänger der für Gleich- und Wechselstrom geliefert 
wird, auch für verstärkte Wiedergabe von Schallplat 
tenmusik mit Hilfe einer Elektroschalldose verwendet 
werden kann. 
ur Einweihlmg des U-Boots-Ehrenmals 
in Möltenort Sei Kiel. 
Phot. A. Renard, Kiel. 
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618 
Nochmals die SchiedŞichtssache 
Lööch/6« Rkņdsdmģ. 
Eine Erklärung des Schiedsgerichts. 
Donnerstag, öen 5. Juni, fand infolge 
einer Anregung des Magistrats in Gegenwart 
des Bürgermeisters eine Unterredung zwischen 
dem Senator Witthöft und dem Unterzeichne 
ten statt, in welcher letzterem erklärt wurde, 
daß es Sen. Witthöft ferngelegen habe, irgend 
wie einen persönlichen Vorwurf zu erheben, 
sondern daß er nur sachliche Kritik habe üben 
wollen. 
Dieses ist selbstverständlich sein gutes 
Recht und cs kann ihm die innere Ueberzeu 
gung nicht genommen werden, daß die Stadl 
bei dem Schiedsgerichtsverfahren schlecht abge 
schnitten habe. Der Gegner, Lööck, ist gerade 
der entgegengesetzten Ansicht und hat den Ver 
gleich, wie er schreibt, nur entgegenkommen 
derweise angenommen, trotzdem die Bedingun 
gen für ihn ungünstig ausgefallen wären. 
Das Schiedsgericht wiederum steht — zum 
mindesten mit der Majorität, —- auf einem 
anderen Standpunkt, welcher den Parteien im 
Bergleichsvorschlag zur Kenntnis gebracht ist. 
Es erübrigt sich, hier auf die Menge der tat 
sächlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, 
aber es kann der Bericht in Nr. 122 dieser Zei 
tung über die angeblichen Ausführungen des 
Sen. Witthöft nicht unwidersprochen bleiben: 
„Ditting bestreitet entschieden, jemals Zu 
sicherungen gemacht zu haben, daß die von ihm 
seinerzeit zu reinigenden Flächen 38 000 gm 
groß gewesen seien. — Vollständig falsch ist die 
Angabe, daß Bydekarken mit 188 000 JUL das 
Höchstgebot gemacht habe und die Begründung 
dazu. Bydekarken hat das bei weitem niedrig 
ste Angebot gemacht. — Lööck hat die erst beim 
Abschluß des Vertrages überreichte Karte 
durch seine Unterschrift allerdings als richtig 
anerkannt. Die Karte enthält aber keine Grö 
ßenangaben, und auf seine Frage, ob auch alles 
stimme, hat der derzeitige Vertreter der Stadt 
Rendsburg, Sen. Bonß, wie er auch als Zeuge 
wr dem Schiedsgericht bekundet hat, ausdrück 
lich erklärt: Es stimme alles. Lööck hat sich auf 
Grund dieser Aeußerung, wie er unwiderlegt 
behauptet, darauf verlassen, daß die Zahl 40 000 
gm im Angebot stimme. — Daß das Schieds 
gericht über die ihm gestellte Aufgabe hinaus 
gegangen sei, ist unrichtig. Das Schiedsgericht 
weist dieses einstimmig entschieden zurück. — 
Der Obmann des Schiedsgerichts ist einstim 
mig von den Parteien und öen beiden Schieds 
richtern gewählt. — In dem Bericht -ist die 
Fragestellung des Vorsitzenden falsch wieder 
gegeben, wie Sen. Witthöft auch zugibt. (Die 
Fragestellung des Vorsitzenden ist in dem frag 
lichen Bericht so wiedergegeben, wie sie Sena 
tor Witthöft in der betreffenden Kollegien 
sitzung nach unseren stenographischen Aufzeich 
nungen dargelegt hat. Schriftltg.j Dem Gericht 
hat es durchaus ferngelegen, auf die Parteien 
irgendwie einen Druck auszuüben. Durch Ver 
trag war für den Schiedsrichter eine Gebühr 
festgelegt, wie sie einem Anwalt erster Instanz 
zukommt. Auf Vergleichsgebühren war von 
vornherein verzichtet. Durch die Erhebung der 
Widerklage, welche nach einstimmigem Urteil 
öes Schiedsgerichts völlig aussichtslos war, 
wurde der Wert des Streitobjekts ganz gewal 
tig erhöht. Die Gebühren für dieses hohe Ob 
jekt waren mit der Ergebung fällig geworden, 
öas Schiedsgericht hat aber auf die ihm qn 
und für sich rechtlich zustehende hohe Gebühr 
verzichtet. Die vorgetragene Ansicht, daß diese 
Gebühr: „—zigtausend oder an die 100 000 Ji“ 
betrüge, ist völlig falsch, und auch die von 
rinem anderen Vertreter der Stadt genannte 
Summe von 33 000 JiJL zu hoch gegriffen. 
Hierbei sei nebenbei verraten, daß die von den 
Schiedsrichtern beanspruchte Gebühr für alle 
3 zusammen etwa Vi» der zuletzt genannten 
Zahl beträgt." 
Ganz unverständlich muß es aber jedem 
Leser des Berichts über die Ausführungen des 
Ten. Witthöft erscheinen, daß dieser wohl die 
Leistung der Stadt mit 10 000 JUL Mehrzah- 
lung erwähnte, aber mit keinem Worte die 
Leistungen des Gegners Lööck. 
_ Nach dem Vergleich ist festgestellt, daß 
Lööck: 
statt der in der Offerte der Stadt angege 
benen 40 000 gm gepflasterte Straßen und 
dazu einige chauffierte Straßen, Alleen pp. 
166 655 gm zu reinigen hat, 
daß er den Röhlingsweg mit 3360 gm reini 
gen muß, wenn die Straße wieder reini- 
gungsfühig ist, ohne daß er einen Pfennig 
dafür erhält, oder diese Leistung sonst 
irgendwie anrechnen kann, 
8 - daß er statt der nach dem Vertrage vorgese 
henen Grundleistung von 7540 cbm Müll 
und Kehricht jetzt eine Grundleistung von 
9662 cdm zu leisten hat, also über 2000 cdm 
wehr.
	        
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