Full text: Newspaper volume (1899, Bd. 2)

einander die Frage richten, ob sie die Ehe 
miteinander eingehen wollen und nachdem 
die Verlobten die Frage bejaht haben, aus 
sprechen, daß sie kraft dieses Gesetzes 
nunmehr rechtmäßig verbundene Eheleute seien. 
§ 1323 u. folg. Eine Ehe ist n i ch t i g 
wegen Formwidrigkeit bei der Eheschließung, 
wegen Geschäftsunfähigkeit einer der Ehe 
gatten zur Zeit der Eheschließung, wegen 
Doppelehe, wegen Verwandschaft (K 1310), 
wegen Ehebruchs (§ 1312). 
§ 1330 u. folg Eine Ehe kann binnen 
8 Monaten angefochten werden wegen 
mangelnder Einwilligung des gesetzlichen 
Vertreters, wegen Irrthum bei ber Ehe 
schließung über die persönlichen 
Eigensch aften des andern Ehegatten, 
die ihn bei Kenntniß der Sachlage und bei 
verständiger Würdigung des Wesens der 
Ehe vor Eingehung derselben abgehalten 
haben würde (Irrthum in den Vermögens- 
Verhältnissen ist kein Anfcchtungsgrund), ferner 
wegen arglistiger Täuschung und wenn die 
Ehe durch widerrechtliche Drohung ein 
gegangen ist. 
A 1353 u. folg. Die Ehegatten 
sind einander zur ehelichen Lebensgemein 
schaft verpflichtet. Dem Manne steht 
die Entscheidung in allen das gemeinschaft 
liche eheliche Leben betreffenden Angelegen- 
beiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort 
und Wohnung. Die Frau erhält den 
Familiennamen des Mannes, sie ist ver 
pflichtet, das gemeinschaftliche Haus 
wesen zu leiten und Arbeiten im Hauswesen 
und Geschäft des Mannes zu verrichten, 
soweit eine solche Thätigkeit nach den Ver 
hältnissen, in denen die Ehegatten leben, 
üblich ist, sie ist berechtigt, innerhalb 
ihres häuslichen Wirkungskreises die Geschäfte 
des Mannes für ihn zu besorgen und ihn 
zu vertreten. (Schlüsselgewalt.) Der 
Mann hat der Frau nach Maßgabe 
seiner Lebensstellung, seines Vermögens und 
seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu 
gewähren. 
§ 1363 u. folg. Das Vermögen der 
Frau wird durch die Eheschließung der Ver 
waltung und Nutznießung des Mannes 
unterworfen. (Eingebrachtes Gut.) Die 
Verwaltung und Nutznießung erstreckt sich 
jedoch nicht auf das V o r b e h a l t s g u t 
der Frau. 
V o r b e h a l t s g u t sind die ausschließ 
lich zum persönlichen Gebrauche der Frau 
bestimmten Sachen, dasjenige, was die Frau 
durch ihre Arbeit oder selbstständigen Betrieb 
eines Erwerbsgeschäftes erwirbt, was durch 
Ehevertrag für Vorbehaltsgut erklärt ist, 
was die Frau von Todeswegen erwirbt. 
§ 1410. Die Gläubiger des Mannes 
können nicht Befriedigung aus dem ein 
gebrachten Gute verlangen. 
§ 1432. Die Ehegatten können ihre 
gütcrrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag 
(Ehe vertrag) regeln, insbesondere auch 
nach Eingehung der Ehe den Güterstand 
aufheben oder ändern. Der Ehevertrug muß 
bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Theile 
vor Gericht oder vor einem Notar geschlossen 
werden. 
§ 1482. Wird die Ehe durch den Tod 
eines der Ehegatten aufgelöst und ist ein 
gemeinschaftlicher Abkömmling nicht vor 
handen, so gehört der Antheil des verstorbenen 
Ehegatten am Gcsammtgute zum Nachlasse. 
Die Beerbung des Ehegatten erfolgt nach 
den allgemeinen Vorschriften. 
§ 1483 u. folg Sind bei dem Tode 
eines Ehegatten gemeinschaftliche Abkömm 
linge vorhanden, so wird zwischen dem über 
lebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen 
Abkömmlingen die G ü t e r g e m e i n s ch aft 
fortgesetzt. Der überlebende Ehegatte kann 
die Fortsetzung der Gütergemeinschaft a b - 
lehnen, auch jederzeit aufheben, sie 
endigt mit der Wiederverheirathung des 
überlebenden Ehegatten oder mit dem Tode 
desselben. 
§ 1508. Die Ehegatten können die Fort 
setzung der Gütergemeinschaft durch Ehe 
vertrag ausschließen. 
§ 1558. Das bestehende Güterrecht kann 
auf Antrag in das Güterrechts- 
r e g i st e r des zuständigen Amtsgerichts 
eingetragen werden (d. i. wo der Mann 
seinen Wohnsitz hat). 
§ 1564 u. folg. Die Scheidung 
der Ehe kann erfolgen wegen Ehebruchs, 
Lebensnachstellung, böswilligen Berlassens 
(1 Jahr lang). Ferner: 
§ 1568. Ein Ehegatte kann auf 
Scheidung klagen, wenn der andere 
Ehegatte durch schwere Verletzung der durch 
die Ehe begründeten Pflichten oder durch 
ehrloses oder unsittliches Verhalten eine so 
tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses 
verschuldet hat, daß dem Ehegatten die Fort 
setzung der Ehe nicht zugemuthct werden 
kann. Als schwere Verletzung der Pflichten 
gilt auch grobe Mißhandlung. 
§ 1569. Ein Ehegatte kann auf Scheidung 
klagen, wenn der andere Ehegatte in Geistes 
krankheit verfallen ist, die Krankheit während 
der Ehe mindestens 3 Jahre gedauert und 
einen solchen Grad erreicht hat, daß die 
geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten 
aufgehoben, auch jede Aussicht auf Wieder 
herstellung dieser Gemeinschaft ausgeschlossen ist. 
§ 1577. Die geschiedene Frau behält 
den Familiennamen des Mannes. Die Frau 
kann ihren Familiennamen wieder annehmen. 
§§ 1578—1585 handeln von der Unter 
haltungspflicht der geschiedenen Ehegatten 
unter einander bezw. den Kindern gegenüber. 
§ 1589. Personen, deren eine von der 
andern abstammt, sind in g e r a d e r L i n i e 
verwandt. Personen, die nicht in gerader 
Linie verwandt sind, aber von derselben 
dritten. Person abstammen, sind in der 
Seitenlinie verwandt. Der Grad 
der Verwandtschaft bestimmt sich nach der 
Zahl der sie vermittelnden Geburten. Ein 
uneheliches Kind und dessen Vater gelten 
nicht als verwandt. 
A 1590. Die Verwandten eines Ehe 
gatten sind mit dem andern Ehegatten ver 
schwägert. Die Linie und der Grad 
der Schwägerschaft bestimmen sich nach der 
Linie und dem Grade der sie vermittelnden 
Verwandtschaft. 
§ 1591 u. folg. Ehelich ist ein in 
der Ehe geborenes Kind, das vom Manne 
erzeugt ist. Als E m p f ä n g n i ß z e i t 
gilt die Zeit von dem 181. bis zu dem 
302. Tage vor dem Tage der Geburt des 
Kindes (beide Tage eingeschlossen). Die 
Ehelichkeit eines Kindes kann nur binnen 
Jahresfrist angefochten werden. Die An 
fechtung ist ausgeschlossen, wenn der Mann 
das Kind nach der Geburt als das seinige 
anerkannt hat. 
§ 1601 u. folg. Verwandte in 
gerader Linie sind verpflichtet, einander 
U n t e r h a l t zu gewähren. U n t e r h a l ts- 
berechtigt ist nur, wer außer Stande 
ist, sich selbst zu unterhalten (also vermögens 
los und erwerbsunfähig ist). Die Ab 
kömmlinge sind vor den Verwandten der 
aufsteigenden Linie unterhaltungspflichtig. 
tz 1616 u. folg. Das Kind erhält den 
Familiennamen des Vaters d. h. das 
eheliche, dagegen das uneheliche den der 
Mutier. Das Kind ist, so lange es 
dem elterlichen Hausstand angehört und von 
den Eltern erzogen oder unterhalten wird, 
verpflichtet, in einer seinen Kräften 
und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise 
den Eltern in ihrem Hauswesen und Ge 
schäfte Dienste zu leisten. Der Vater 
i st verpflichtet, einer Tochter im Falle 
ihrer Berheirathung zur Einrichtung des 
Haushalts eine angemessene Aussteuer zu 
gewähren, soweit er bei Berücksichtigung 
seiner sonstigen Verpflichtungen dazu im 
Stande ist. Die Anssteuer kann verweigert 
werden, wenn sich die Tochter ohne die 
erforderliche elterliche Einwilligung ver- 
heirathet. Der Anspruch verjährt in einem 
Jahre von Eingehung der Ehe an. 
s 1626 u. folg. Das Kind steht, so 
lange es minderjährig ist, unter elterlicher 
Gewalt. Der Vater hat das Recht und die 
Pflicht, für die Person und das Vermögen 
des Kindes zu sorgen. 
§ 1640 u. folg. Der Vater hat das 
seiner Verwaltung unterliegende Ver 
mögen des Kindes, welches bei dem 
Tode der Mutter vorhanden ist oder 
dem Kinde später zufällt, zu verzeichnen 
und das Verzeichniß, nachdem er es mit der 
Versicherung der Richtigkeit und Vollständig 
keit versehen hat, dem Vormundschaftsgericht 
einzureichen. Dem Vater steht kraft der 
elterlichen Gewalt die Nutznießung an dem 
Vermögen des Kindes zu. Dieselbe endigt, 
wenn sich das Kind verhcirathet (8 1661). 
(Fortsetzung folgt.) 
Druck von H. Möller (H. Gütlem Nächst.) m Rendsburg.
	        
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