einander die Frage richten, ob sie die Ehe
miteinander eingehen wollen und nachdem
die Verlobten die Frage bejaht haben, aus
sprechen, daß sie kraft dieses Gesetzes
nunmehr rechtmäßig verbundene Eheleute seien.
§ 1323 u. folg. Eine Ehe ist n i ch t i g
wegen Formwidrigkeit bei der Eheschließung,
wegen Geschäftsunfähigkeit einer der Ehe
gatten zur Zeit der Eheschließung, wegen
Doppelehe, wegen Verwandschaft (K 1310),
wegen Ehebruchs (§ 1312).
§ 1330 u. folg Eine Ehe kann binnen
8 Monaten angefochten werden wegen
mangelnder Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters, wegen Irrthum bei ber Ehe
schließung über die persönlichen
Eigensch aften des andern Ehegatten,
die ihn bei Kenntniß der Sachlage und bei
verständiger Würdigung des Wesens der
Ehe vor Eingehung derselben abgehalten
haben würde (Irrthum in den Vermögens-
Verhältnissen ist kein Anfcchtungsgrund), ferner
wegen arglistiger Täuschung und wenn die
Ehe durch widerrechtliche Drohung ein
gegangen ist.
A 1353 u. folg. Die Ehegatten
sind einander zur ehelichen Lebensgemein
schaft verpflichtet. Dem Manne steht
die Entscheidung in allen das gemeinschaft
liche eheliche Leben betreffenden Angelegen-
beiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort
und Wohnung. Die Frau erhält den
Familiennamen des Mannes, sie ist ver
pflichtet, das gemeinschaftliche Haus
wesen zu leiten und Arbeiten im Hauswesen
und Geschäft des Mannes zu verrichten,
soweit eine solche Thätigkeit nach den Ver
hältnissen, in denen die Ehegatten leben,
üblich ist, sie ist berechtigt, innerhalb
ihres häuslichen Wirkungskreises die Geschäfte
des Mannes für ihn zu besorgen und ihn
zu vertreten. (Schlüsselgewalt.) Der
Mann hat der Frau nach Maßgabe
seiner Lebensstellung, seines Vermögens und
seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu
gewähren.
§ 1363 u. folg. Das Vermögen der
Frau wird durch die Eheschließung der Ver
waltung und Nutznießung des Mannes
unterworfen. (Eingebrachtes Gut.) Die
Verwaltung und Nutznießung erstreckt sich
jedoch nicht auf das V o r b e h a l t s g u t
der Frau.
V o r b e h a l t s g u t sind die ausschließ
lich zum persönlichen Gebrauche der Frau
bestimmten Sachen, dasjenige, was die Frau
durch ihre Arbeit oder selbstständigen Betrieb
eines Erwerbsgeschäftes erwirbt, was durch
Ehevertrag für Vorbehaltsgut erklärt ist,
was die Frau von Todeswegen erwirbt.
§ 1410. Die Gläubiger des Mannes
können nicht Befriedigung aus dem ein
gebrachten Gute verlangen.
§ 1432. Die Ehegatten können ihre
gütcrrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag
(Ehe vertrag) regeln, insbesondere auch
nach Eingehung der Ehe den Güterstand
aufheben oder ändern. Der Ehevertrug muß
bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Theile
vor Gericht oder vor einem Notar geschlossen
werden.
§ 1482. Wird die Ehe durch den Tod
eines der Ehegatten aufgelöst und ist ein
gemeinschaftlicher Abkömmling nicht vor
handen, so gehört der Antheil des verstorbenen
Ehegatten am Gcsammtgute zum Nachlasse.
Die Beerbung des Ehegatten erfolgt nach
den allgemeinen Vorschriften.
§ 1483 u. folg Sind bei dem Tode
eines Ehegatten gemeinschaftliche Abkömm
linge vorhanden, so wird zwischen dem über
lebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen
Abkömmlingen die G ü t e r g e m e i n s ch aft
fortgesetzt. Der überlebende Ehegatte kann
die Fortsetzung der Gütergemeinschaft a b -
lehnen, auch jederzeit aufheben, sie
endigt mit der Wiederverheirathung des
überlebenden Ehegatten oder mit dem Tode
desselben.
§ 1508. Die Ehegatten können die Fort
setzung der Gütergemeinschaft durch Ehe
vertrag ausschließen.
§ 1558. Das bestehende Güterrecht kann
auf Antrag in das Güterrechts-
r e g i st e r des zuständigen Amtsgerichts
eingetragen werden (d. i. wo der Mann
seinen Wohnsitz hat).
§ 1564 u. folg. Die Scheidung
der Ehe kann erfolgen wegen Ehebruchs,
Lebensnachstellung, böswilligen Berlassens
(1 Jahr lang). Ferner:
§ 1568. Ein Ehegatte kann auf
Scheidung klagen, wenn der andere
Ehegatte durch schwere Verletzung der durch
die Ehe begründeten Pflichten oder durch
ehrloses oder unsittliches Verhalten eine so
tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses
verschuldet hat, daß dem Ehegatten die Fort
setzung der Ehe nicht zugemuthct werden
kann. Als schwere Verletzung der Pflichten
gilt auch grobe Mißhandlung.
§ 1569. Ein Ehegatte kann auf Scheidung
klagen, wenn der andere Ehegatte in Geistes
krankheit verfallen ist, die Krankheit während
der Ehe mindestens 3 Jahre gedauert und
einen solchen Grad erreicht hat, daß die
geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten
aufgehoben, auch jede Aussicht auf Wieder
herstellung dieser Gemeinschaft ausgeschlossen ist.
§ 1577. Die geschiedene Frau behält
den Familiennamen des Mannes. Die Frau
kann ihren Familiennamen wieder annehmen.
§§ 1578—1585 handeln von der Unter
haltungspflicht der geschiedenen Ehegatten
unter einander bezw. den Kindern gegenüber.
§ 1589. Personen, deren eine von der
andern abstammt, sind in g e r a d e r L i n i e
verwandt. Personen, die nicht in gerader
Linie verwandt sind, aber von derselben
dritten. Person abstammen, sind in der
Seitenlinie verwandt. Der Grad
der Verwandtschaft bestimmt sich nach der
Zahl der sie vermittelnden Geburten. Ein
uneheliches Kind und dessen Vater gelten
nicht als verwandt.
A 1590. Die Verwandten eines Ehe
gatten sind mit dem andern Ehegatten ver
schwägert. Die Linie und der Grad
der Schwägerschaft bestimmen sich nach der
Linie und dem Grade der sie vermittelnden
Verwandtschaft.
§ 1591 u. folg. Ehelich ist ein in
der Ehe geborenes Kind, das vom Manne
erzeugt ist. Als E m p f ä n g n i ß z e i t
gilt die Zeit von dem 181. bis zu dem
302. Tage vor dem Tage der Geburt des
Kindes (beide Tage eingeschlossen). Die
Ehelichkeit eines Kindes kann nur binnen
Jahresfrist angefochten werden. Die An
fechtung ist ausgeschlossen, wenn der Mann
das Kind nach der Geburt als das seinige
anerkannt hat.
§ 1601 u. folg. Verwandte in
gerader Linie sind verpflichtet, einander
U n t e r h a l t zu gewähren. U n t e r h a l ts-
berechtigt ist nur, wer außer Stande
ist, sich selbst zu unterhalten (also vermögens
los und erwerbsunfähig ist). Die Ab
kömmlinge sind vor den Verwandten der
aufsteigenden Linie unterhaltungspflichtig.
tz 1616 u. folg. Das Kind erhält den
Familiennamen des Vaters d. h. das
eheliche, dagegen das uneheliche den der
Mutier. Das Kind ist, so lange es
dem elterlichen Hausstand angehört und von
den Eltern erzogen oder unterhalten wird,
verpflichtet, in einer seinen Kräften
und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise
den Eltern in ihrem Hauswesen und Ge
schäfte Dienste zu leisten. Der Vater
i st verpflichtet, einer Tochter im Falle
ihrer Berheirathung zur Einrichtung des
Haushalts eine angemessene Aussteuer zu
gewähren, soweit er bei Berücksichtigung
seiner sonstigen Verpflichtungen dazu im
Stande ist. Die Anssteuer kann verweigert
werden, wenn sich die Tochter ohne die
erforderliche elterliche Einwilligung ver-
heirathet. Der Anspruch verjährt in einem
Jahre von Eingehung der Ehe an.
s 1626 u. folg. Das Kind steht, so
lange es minderjährig ist, unter elterlicher
Gewalt. Der Vater hat das Recht und die
Pflicht, für die Person und das Vermögen
des Kindes zu sorgen.
§ 1640 u. folg. Der Vater hat das
seiner Verwaltung unterliegende Ver
mögen des Kindes, welches bei dem
Tode der Mutter vorhanden ist oder
dem Kinde später zufällt, zu verzeichnen
und das Verzeichniß, nachdem er es mit der
Versicherung der Richtigkeit und Vollständig
keit versehen hat, dem Vormundschaftsgericht
einzureichen. Dem Vater steht kraft der
elterlichen Gewalt die Nutznießung an dem
Vermögen des Kindes zu. Dieselbe endigt,
wenn sich das Kind verhcirathet (8 1661).
(Fortsetzung folgt.)
Druck von H. Möller (H. Gütlem Nächst.) m Rendsburg.