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einem Andcrm zufügt, nicht verantwortlich,
wenn er bei der Begehung der schädigenden
Handlung nicht die zur Erkenntniß der Ver
antwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
§ 833. Für den Schaden eines Menschen
am Körper oder an einer Sache durch ein
Thier haftet der Besitzer des Thieres.
III. Buch.
Der Besitz ist die thatsächliche
Gewalt über eine Sache. Dagegen gewährt
das Eigenthum die vollkommene, allge
meine rechtliche Herrschaft über eine Sache.
§ 905. Das Recht d e s Eigen-
t h ü m e r s eines Grundstücks erstreckt sich
auf den Raum über der Oberfläche und auf
den Erdkörpcr unter der Oberfläche. Der
Eigenthümer kann jedoch Einwirkungen nicht
verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe
vorgenommen werden, daß er an der Aus
schließung kein Interesse hat.
§ 906. Der Eigenthümer eines Grund
stücks kann die Zuführung von Gasen,
Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme,
Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von
einem andern Grundstücke ausgehende Ein
wirkungen insoweit nicht verbieten, als
die Einwirkung die Benutzung seines Grund
stücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
§ 909. Ein Grundstück darf nicht in
der Weise vertieft werden, daß der
Boden des Nachbargrundstückes die erforder
liche Stütze verliert, es sei denn, daß für
eine genügende, anderweitige Befestigung
gesorgt ist.
§ 910 Der Eigenthümer eines Grund
stückes kann Wurzeln eines Baumes oder
Strauches, die von einem Nachbargrundstück
eingedrungen sind, abschneiden und behalten.
(U e b e r h a n g s r e ch t.) Das Gleiche gilt
von herüberragenden Zweigen, wenn der
Eigenthümer dem Besitzer des Nachbar
grundstücks eine angemessene Frist zur Be
seitigung bestinlmt hat und die Beseitigung
nicht innerhalb der Frist erfolgt.
8 911. Früchte, die von einem Baume
oder Strauche auf ein Nachbargrundstück
hinüberfallcn (U e b e r f a l l s r e ch t), gelten
als Früchte dieses Grundstücks.
K 912. Hat der Eigenthümer eines
Grundstücks bei der Errichtung eines Ge
bäudes über die Grenze gebaut, ohne daß
ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt, so hat der Nachbar den U e b e r -
b a u zu dulden, es sei denn, daß er vor
oder sofort nach der Grenzüberschreitung
Widerspruch erhoben hat. Der Nachbar ist
durch eine jährlich im Voraus zu entrichtende
Geldrente zu entschädigen.
Z 917. Fehlt einem Grundstücke die zur
ordnungsmäßigen Benutzung nothwendige
Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so
kann der Eigenthümer von den Nachbarn
verlangen, daß sie bis zur Hebung des
Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke
zur Herstellung der erforderlichen Verbindung
dulden. Die Nachbarn sind durch eine
Geldrente zu entschädigen.
8 925. Die zur U c b e r t r a g u n g
des Eigenthums an einem
Grund stücke erforderliche Einigung des
Veräußerers und des Erwerbers (Auf
lassung) muß bei gleichzeitiger Anwesen
heit beider Theile vor dem Grundbuchamt
erklärt werden.
8 929. Zur Uebertragung des
Eigenthums an einer beweg
lichen Sache ist erforderlich, daß der
Eigenthümer die Sache dem Erwerber über-
übergicbt und beide darüber einig sind, daß
daß Eigenthum übergehen soll.
8 937. Wer eine bewegliche Sache
10 Jahre im Eigenbesitze hat, erwirbt das
Eigenthum (Ersitzung).
8 958. Wer eine herrenlose bewegliche
Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das
Eigenthum an der Sache (Aneignung).
8 959. Eine bewegliche Sache wird
herrenlos, wenn der Eigenthümer in der
Absicht, auf das Eigenthum zu verzichten,
den Besitz der Sache aufgiebt.
8 960. Wilde Thiere find herren
los, so lange sie sich in der Freiheit befinden.
8 961. Zieht ein Bienenschwarm
aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der
Eigenthümer ihn unverzüglich verfolgt oder
wenn der Eigenthümer die Verfolgung
aufgiebt.
8 965. Wer eine v e r l o r e n e S a ch e
findet und an sich nimmt, hat dem Ver
lierer oder dem Eigenthümer oder einem
sonstigen Empfangsberechtigten unver
züglich Anzeige zu machen. Ist
der Verlierer unbekannt, so ist der Fund der
Polizeibehörde anzuzeigen. Ist die Sache
nicht mehr als 3 Mk. werth, so bedarf es
der Anzeige nicht.
8 971. Der Finder kann Finder
lohn verlangen. Derselbe beträgt von dem
Werthe der Sache bis zu 300 Mk. 5 vom
Hundert, von dem Mehrwerth 1 vom
Hundert, bei Thieren 1 vom Hundert.
8 973. Mit dem Ablauf eines
Jahres nach der Anzeige des Fundes
bei der Polizeibehörde erwirbt der Finder
das Eigenthum an der Sache, falls sich
Niemand gemeldet. Ist die Sache nicht
mehr als 3 Mk. werth, so beginnt die ein
jährige Frist mit dem Funde.
8 984. Wird eine Sache, die so lange
verborgen gelegen hat, daß der Eigenthümer
nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt
und in Folge der Entdeckung in Besitz
genommen, so wird das Eigenthum zur
Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von
dem Eigenthümer der Sache erworben, in
welcher der Schatz verborgen war.
8 1030. Eine Sache kann in der Weise
belastet werden, daß derjenige, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist,
die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nieß
brauch).
8 1068. Gegenstand des Nießbrauchs
kann auch ein Recht sein. Ein Grundstück
kann mit Reallasten, Hypotheken, Grund-
und Rentenschulden belastet werden. (881105,
1113, 1191, 1199.)
8 1204. Eine bewegliche Sache kann
zur Sicherung einer Forderung in der Weise
belastet werden, daß der Gläubiger berechtigt
ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen.
(Pfand r'e ch t.) Gegenstand des Pfand
rechts kann auch ein Recht sein. (8 1273.)
IV. Buch.
8 1297. Aus einem Verlöbnisse
kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt
werden.
8 1303. Ein Mann darf nicht vor dem
Eintritt der Volljährigkeit (21 Jahre), eine
Frau nicht vor Vollendung des 16. Lebens
jahres eine Ehe eingehen. Einer Frau
(nicht dem Manne) kann Befreiung von
dieser Vorschrift bewilligt werden.
8 1305/6. Ein eheliches Kind
bedarf bis zum 21. Lebensjahr zur Ein
gehung einer Ehe der Einwilligung
des Vaters, ein uneheliches bis
zum gleichen Alter der Einwilligung
der Mutter, ein an Kindesstatt an
genommenes Kind der Einwilligung des das
Kind Angenommenen.
8 1308. Die elterliche Einwilligung kann
durch das Vormundschaftsgericht ersetzt
werden.
8 1309. Niemand darf eine Ehe ein
gehen, bevor seine frühere Ehe aufgelöst oder
für nichtig erklärt worden ist.
8 1310. Eine Ehe darf nicht
geschlossen werden zwischen Ver
wandten in gerader Linie, zwischen voll-
bürtigen oder halbbürtigen Geschwistern,
zwischen Verschwägerten in gerader Linie
und zwischen Adoptivvcrwandten.
8 1313. Eine Frau darf erst 10 Monate
nach Auflösung ihrer früheren Ehe eine neue
Ehe eingehen, es sei den», daß sie inzwischen
geboren hat.
Von dieser Vorschrift kann Befreiung
bewilligt werden.
8 1314. Wer ein eheliches minder
jähriges Kind hat, muß vor Eingehung einer
neuen Ehe ein Zeugniß des Bormundschafts
gerichts über erfolgte Theilung (8 1669)
beibringen.
8 1316. Der Eheschließung soll
ei» Aufgebot vorhergehen (Bekanntmachung
während zweier Wochen an dem Raths- oder
Gemeindchause )8 46 des Reichsgcs. vom
6. 2. 75)). .
8 1317. Die Ehe wird dadurch ge
schlossen, daß die Verlobten vor einem
Standesbeamten persönlich und bei gleich
zeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe mit
einander eingehen zu wollen.
8 1318. Der Standesbeamte soll bei
der Eheschließung in Gegenwart von zwei
Zeugen an die Verlobten einzeln und nach
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