Full text: Newspaper volume (1899, Bd. 2)

3 
einem Andcrm zufügt, nicht verantwortlich, 
wenn er bei der Begehung der schädigenden 
Handlung nicht die zur Erkenntniß der Ver 
antwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. 
§ 833. Für den Schaden eines Menschen 
am Körper oder an einer Sache durch ein 
Thier haftet der Besitzer des Thieres. 
III. Buch. 
Der Besitz ist die thatsächliche 
Gewalt über eine Sache. Dagegen gewährt 
das Eigenthum die vollkommene, allge 
meine rechtliche Herrschaft über eine Sache. 
§ 905. Das Recht d e s Eigen- 
t h ü m e r s eines Grundstücks erstreckt sich 
auf den Raum über der Oberfläche und auf 
den Erdkörpcr unter der Oberfläche. Der 
Eigenthümer kann jedoch Einwirkungen nicht 
verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe 
vorgenommen werden, daß er an der Aus 
schließung kein Interesse hat. 
§ 906. Der Eigenthümer eines Grund 
stücks kann die Zuführung von Gasen, 
Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, 
Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von 
einem andern Grundstücke ausgehende Ein 
wirkungen insoweit nicht verbieten, als 
die Einwirkung die Benutzung seines Grund 
stücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 
§ 909. Ein Grundstück darf nicht in 
der Weise vertieft werden, daß der 
Boden des Nachbargrundstückes die erforder 
liche Stütze verliert, es sei denn, daß für 
eine genügende, anderweitige Befestigung 
gesorgt ist. 
§ 910 Der Eigenthümer eines Grund 
stückes kann Wurzeln eines Baumes oder 
Strauches, die von einem Nachbargrundstück 
eingedrungen sind, abschneiden und behalten. 
(U e b e r h a n g s r e ch t.) Das Gleiche gilt 
von herüberragenden Zweigen, wenn der 
Eigenthümer dem Besitzer des Nachbar 
grundstücks eine angemessene Frist zur Be 
seitigung bestinlmt hat und die Beseitigung 
nicht innerhalb der Frist erfolgt. 
8 911. Früchte, die von einem Baume 
oder Strauche auf ein Nachbargrundstück 
hinüberfallcn (U e b e r f a l l s r e ch t), gelten 
als Früchte dieses Grundstücks. 
K 912. Hat der Eigenthümer eines 
Grundstücks bei der Errichtung eines Ge 
bäudes über die Grenze gebaut, ohne daß 
ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur 
Last fällt, so hat der Nachbar den U e b e r - 
b a u zu dulden, es sei denn, daß er vor 
oder sofort nach der Grenzüberschreitung 
Widerspruch erhoben hat. Der Nachbar ist 
durch eine jährlich im Voraus zu entrichtende 
Geldrente zu entschädigen. 
Z 917. Fehlt einem Grundstücke die zur 
ordnungsmäßigen Benutzung nothwendige 
Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so 
kann der Eigenthümer von den Nachbarn 
verlangen, daß sie bis zur Hebung des 
Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke 
zur Herstellung der erforderlichen Verbindung 
dulden. Die Nachbarn sind durch eine 
Geldrente zu entschädigen. 
8 925. Die zur U c b e r t r a g u n g 
des Eigenthums an einem 
Grund stücke erforderliche Einigung des 
Veräußerers und des Erwerbers (Auf 
lassung) muß bei gleichzeitiger Anwesen 
heit beider Theile vor dem Grundbuchamt 
erklärt werden. 
8 929. Zur Uebertragung des 
Eigenthums an einer beweg 
lichen Sache ist erforderlich, daß der 
Eigenthümer die Sache dem Erwerber über- 
übergicbt und beide darüber einig sind, daß 
daß Eigenthum übergehen soll. 
8 937. Wer eine bewegliche Sache 
10 Jahre im Eigenbesitze hat, erwirbt das 
Eigenthum (Ersitzung). 
8 958. Wer eine herrenlose bewegliche 
Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das 
Eigenthum an der Sache (Aneignung). 
8 959. Eine bewegliche Sache wird 
herrenlos, wenn der Eigenthümer in der 
Absicht, auf das Eigenthum zu verzichten, 
den Besitz der Sache aufgiebt. 
8 960. Wilde Thiere find herren 
los, so lange sie sich in der Freiheit befinden. 
8 961. Zieht ein Bienenschwarm 
aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der 
Eigenthümer ihn unverzüglich verfolgt oder 
wenn der Eigenthümer die Verfolgung 
aufgiebt. 
8 965. Wer eine v e r l o r e n e S a ch e 
findet und an sich nimmt, hat dem Ver 
lierer oder dem Eigenthümer oder einem 
sonstigen Empfangsberechtigten unver 
züglich Anzeige zu machen. Ist 
der Verlierer unbekannt, so ist der Fund der 
Polizeibehörde anzuzeigen. Ist die Sache 
nicht mehr als 3 Mk. werth, so bedarf es 
der Anzeige nicht. 
8 971. Der Finder kann Finder 
lohn verlangen. Derselbe beträgt von dem 
Werthe der Sache bis zu 300 Mk. 5 vom 
Hundert, von dem Mehrwerth 1 vom 
Hundert, bei Thieren 1 vom Hundert. 
8 973. Mit dem Ablauf eines 
Jahres nach der Anzeige des Fundes 
bei der Polizeibehörde erwirbt der Finder 
das Eigenthum an der Sache, falls sich 
Niemand gemeldet. Ist die Sache nicht 
mehr als 3 Mk. werth, so beginnt die ein 
jährige Frist mit dem Funde. 
8 984. Wird eine Sache, die so lange 
verborgen gelegen hat, daß der Eigenthümer 
nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt 
und in Folge der Entdeckung in Besitz 
genommen, so wird das Eigenthum zur 
Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von 
dem Eigenthümer der Sache erworben, in 
welcher der Schatz verborgen war. 
8 1030. Eine Sache kann in der Weise 
belastet werden, daß derjenige, zu dessen 
Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, 
die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nieß 
brauch). 
8 1068. Gegenstand des Nießbrauchs 
kann auch ein Recht sein. Ein Grundstück 
kann mit Reallasten, Hypotheken, Grund- 
und Rentenschulden belastet werden. (881105, 
1113, 1191, 1199.) 
8 1204. Eine bewegliche Sache kann 
zur Sicherung einer Forderung in der Weise 
belastet werden, daß der Gläubiger berechtigt 
ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen. 
(Pfand r'e ch t.) Gegenstand des Pfand 
rechts kann auch ein Recht sein. (8 1273.) 
IV. Buch. 
8 1297. Aus einem Verlöbnisse 
kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt 
werden. 
8 1303. Ein Mann darf nicht vor dem 
Eintritt der Volljährigkeit (21 Jahre), eine 
Frau nicht vor Vollendung des 16. Lebens 
jahres eine Ehe eingehen. Einer Frau 
(nicht dem Manne) kann Befreiung von 
dieser Vorschrift bewilligt werden. 
8 1305/6. Ein eheliches Kind 
bedarf bis zum 21. Lebensjahr zur Ein 
gehung einer Ehe der Einwilligung 
des Vaters, ein uneheliches bis 
zum gleichen Alter der Einwilligung 
der Mutter, ein an Kindesstatt an 
genommenes Kind der Einwilligung des das 
Kind Angenommenen. 
8 1308. Die elterliche Einwilligung kann 
durch das Vormundschaftsgericht ersetzt 
werden. 
8 1309. Niemand darf eine Ehe ein 
gehen, bevor seine frühere Ehe aufgelöst oder 
für nichtig erklärt worden ist. 
8 1310. Eine Ehe darf nicht 
geschlossen werden zwischen Ver 
wandten in gerader Linie, zwischen voll- 
bürtigen oder halbbürtigen Geschwistern, 
zwischen Verschwägerten in gerader Linie 
und zwischen Adoptivvcrwandten. 
8 1313. Eine Frau darf erst 10 Monate 
nach Auflösung ihrer früheren Ehe eine neue 
Ehe eingehen, es sei den», daß sie inzwischen 
geboren hat. 
Von dieser Vorschrift kann Befreiung 
bewilligt werden. 
8 1314. Wer ein eheliches minder 
jähriges Kind hat, muß vor Eingehung einer 
neuen Ehe ein Zeugniß des Bormundschafts 
gerichts über erfolgte Theilung (8 1669) 
beibringen. 
8 1316. Der Eheschließung soll 
ei» Aufgebot vorhergehen (Bekanntmachung 
während zweier Wochen an dem Raths- oder 
Gemeindchause )8 46 des Reichsgcs. vom 
6. 2. 75)). . 
8 1317. Die Ehe wird dadurch ge 
schlossen, daß die Verlobten vor einem 
Standesbeamten persönlich und bei gleich 
zeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe mit 
einander eingehen zu wollen. 
8 1318. Der Standesbeamte soll bei 
der Eheschließung in Gegenwart von zwei 
Zeugen an die Verlobten einzeln und nach 
m: 
m
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.