der
Der
Lehrmeister wegen des Lehrgeldes, öffentlichen
Anstalten wegen Erzichungs-, Verpflegungs
und Kosten der Heilung rc., der öffentlichen
Lehrer und Privatlehrer, Aerzte, Zahnärzte
und Thierärzte, Hebammen, Rechtsanwälte,
Notare und Gerichtsvollzieher, Zeugen und
Sachverständigen wegen ihrer Gebühren.
In 4 Jahren verjähren Kapital
zinsen, Miethzinse, Pachtzinse, Renten, Aus-
zugslcistungen u. s. w. Die Verjährung
wird unterbrochen durch Erhebung der
Klage, Zustellung eines Zahlungsbefehls,
Anmeldung zum Konkurse rc.
Aus dem
II. Buche
(Recht der Schuldverhältnisse) heben wir den
3. Titel (Miethe und Pacht) hervor.
§ 535. Durch den Miethvertrag
wird der Bermiether verpflichtet, dem Miether
den Gebrauch der vermietheten Sache während
der Miethzeit zu gewähren. Der Miether
ist verpflichtet, dem Bermiether den ver
einbarten Miethszins zu entrichten.
§ 536. Der Bermiether hat die ver-
miethete Sache dem Miether in einem zu
dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten
Zustande zu überlassen und sie während der
Miethszeit in diesem Zustande zu erhalten.
§ 548. Veränderungen oder Verschlechte
rungen der gemietheten Sache, die durch
den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt
werden, hat der Miether nicht zu vertreten.
Z 549. Der Miether ist ohne die Er
laubniß des Vermiethers nicht berechtigt, den
Gebrauch der gemietheten Sache einem
Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache
weiter zu vermiethen.
8 551. Der Miethzins ist am Ende der
Miethzeit zu entrichten. Ist der Miethzins
nach Zeitabschnitten bemessen, so ist er nach
dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu
entrichten, bei Grundstücksmiethe je nach
Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten
Werktage des folgenden Monats.
8 569. Stirbt der Miether, so ist sowohl
der Erbe als der Bermiether berechtigt, das
Miethsverhältniß unter Einhaltung der ge
setzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung
kann nur für den ersten Termin erfolgen,
für den sie zulässig ist.
Der Tod der Vermiethers ist bedeutungs
los. Kauf bricht nicht Miethe.
8 581. Durch den Pachtvertrag
wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter
den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes
und den Genuß der Früchte, soweit sie nach
den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirth
schaft als Ertrag anzusehen sind, während
der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist
verpflichtet, dem Verpächter den vereinbarten
Pachtzins zu entrichten.
8 598. Durch den Leihvertrag
wird der Verleiher einer Sache verpflichtet,
dem Entleiher den Gebrauch der Sache
uuentgeldlich zu gestatten.
8 607. Wer Geld oder andere vertret
bare Sachen als Darlehen empfangen
hat, ist verpflichtet, dem Darleiher das
Empfangene in Sachen von gleicher Art,
Güte und Menge zurückzuerstatten.
8 609. Ist für die Rückerstattung eines
Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt
die Fälligkeit davon ab, daß der Gläubiger
oder Schuldner kündigt.
Die Kündigungsfrist beträgt bei mehr als
300 Mk. 3 Monate, bei geringerem Betrag
1 Monat.
8 611. Durch den D i e n st v e r t r a g
wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur
Leistung der versprochenen Dienste, der andere
Theil zur Gewährung der vereinbarten Ver
gütung verpflichtet.
8 617. Ist bei einem dauernden Dienst
verhältnisse, welches die Erwerbsthätigkeit des
Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich
in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die
häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat
der Dienstberechtigte ihm im Falle der Er
krankung die erforderliche Verpflegung und
ärztliche Behandlung bis zur Dauer von
6 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung
des Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren.
Die Verpflegung und ärztliche Behandlung
kann durch Aufnahme des Verpflichteten in
ine Krankenanstalt gewährt werden.
8 621. Die Kündigungsfristen
sind wie folgt bemessen:
Bei Vergütung nach Tagen an jedem
Tage für den folgenden Tag, bei Vergütung
nach Wochen nur für den Schluß der
Kalenderwoche (sie hat spätestens am 1. Werk
tage der Woche zu erfolgen), bei Vergütung
nach Monaten nur für den Schluß eines
Kalcndermonats (sie hat spätestens am 15.
des Monats zu erfolgen), bei Vergütung
nach Vierteljahren oder längeren Zeit
abschnitten nur für den Schluß eines
Kalendervierteljahrs und nur unter Ein
haltung einer Frist von 6 Wochen.
8 624. Ist das Dienstverhältniß für
die Lebenszeit einer Person oder für längere
Zeit als 5 Jahren eingegangen, so kann es
von dem Verpflichteten nach Ablauf von
5 Jahren gekündigt werden. Die Kündigungs
frist beträgt 6 Monate.
8 629. Nach der Kündigung eines
dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienst
berechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen
angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen
Dienstverhältnisses zu gewähren.
8 630. Bei der Beendigung eines
dauernden Dienstverhältnisses kann der Ver
pflichtete von dem andern Theile ein schrift
liches Zeugniß über das Dienstverhältniß
und dessen Dauer fordern. Das Zeugniß
ist auf Verlangen auf die Leistungen und die
Führung im Dienste zu erstrecken.
8 631. Durch den Werkvertrag
wird der Unternehmer zur Herstellung des
versprochenen Werkes, der Besteller zur Ent-
vereinbarten Vergütung
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652. Wer für den Nachweis der
Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages
oder für die Vermittelung eines Vertrages
einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Ent
richtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn
der Vertrag in Folge des Nachweises oder
in Folge der Vermittelung des Mäklers zu
Stande kommt. (M ä k l e r v e r t r a g.)
Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu
ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt
auch dann, wenn ein Vertrag nicht zu
Stande kommt.
8 656. Vermittelung einer Ehe begründet
keine Verbindlichkeit dem Mäkler gegenüber.
8 701. Ein G a st w i r t h, der gewerbs
mäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt,
hat einem im Betriebe dieses Gewerbes auf
genommenen Ga st den Schaden zu
ersetzen, den der Gast durch den Verlust
oder die Beschädigung eingebrachter Sachen
erleidet. Ein Anschlag, durch den der
Gastwirth die Haftung ablehnt, ist ohne
Wirkung.
8 702. Für Geld oder Werthpapiere rc.
haftet der Wirth nur bis 1000 Mk.
8 703. Der Anspruch des Gastes erlischt,
wenn er nicht unverzüglich, nachdem er von
dem Verlust oder der Beschädigung Kenntniß
erlangt hat, dem Wirth Anzeige macht.
8 704. Der Gastwirth hat für seine
Forderungen für Wohnung und andere dem
Gaste zur Befriedigung seiner Bedürfnisse
gewährte Leistungen, mit Einschluß der
Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten
Sachen des G a st e s (nicht auch an den
im Besitze des Gastes zwar befindlichen, ihm
aber nicht gehörenden Sachen).
8 762. Durch Spiel oder Wette
wird eine Verbindlichkeit nicht begründet.
Das bereits Geleistete kann nicht zurück
gefordert werden.
8 765. Durch den Bürgschafts
vertrag verpflichtet sich der Bürge gegen
über dem Gläubiger eines Dritten, für die
Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten
einzustehen.
8 769. Verbürgen sich Mehrere für die
selbe Verbindlichkeit, so haften sie als
Gesammtschuldner, auch wenn sie die Bürg
schaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.
Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages
ist schriftliche Ertheilung der Bürg
schaftserklärung erforderlich.
8 823. Wer vorsätzlich oder fahrlässig
das Leben, den Körper, die Gesundheit,
Freiheit, das Eigenthum oder ein sonstiges
Recht eines Andern widerrechtlich
verletzt, ist dem Anderen zum Ersätze des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
8 828. Wer nicht das 7. Lebensjahr
vollendet hat, ist für einen Schaden, den er
einem Andern zufügt, nicht verantwortlich.
Wer das 7. aber nicht das 18. Lebensjahr
vollendet hat, ist für einen Schaden, den er
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