Full text: Newspaper volume (1899, Bd. 2)

der 
Der 
Lehrmeister wegen des Lehrgeldes, öffentlichen 
Anstalten wegen Erzichungs-, Verpflegungs 
und Kosten der Heilung rc., der öffentlichen 
Lehrer und Privatlehrer, Aerzte, Zahnärzte 
und Thierärzte, Hebammen, Rechtsanwälte, 
Notare und Gerichtsvollzieher, Zeugen und 
Sachverständigen wegen ihrer Gebühren. 
In 4 Jahren verjähren Kapital 
zinsen, Miethzinse, Pachtzinse, Renten, Aus- 
zugslcistungen u. s. w. Die Verjährung 
wird unterbrochen durch Erhebung der 
Klage, Zustellung eines Zahlungsbefehls, 
Anmeldung zum Konkurse rc. 
Aus dem 
II. Buche 
(Recht der Schuldverhältnisse) heben wir den 
3. Titel (Miethe und Pacht) hervor. 
§ 535. Durch den Miethvertrag 
wird der Bermiether verpflichtet, dem Miether 
den Gebrauch der vermietheten Sache während 
der Miethzeit zu gewähren. Der Miether 
ist verpflichtet, dem Bermiether den ver 
einbarten Miethszins zu entrichten. 
§ 536. Der Bermiether hat die ver- 
miethete Sache dem Miether in einem zu 
dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten 
Zustande zu überlassen und sie während der 
Miethszeit in diesem Zustande zu erhalten. 
§ 548. Veränderungen oder Verschlechte 
rungen der gemietheten Sache, die durch 
den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt 
werden, hat der Miether nicht zu vertreten. 
Z 549. Der Miether ist ohne die Er 
laubniß des Vermiethers nicht berechtigt, den 
Gebrauch der gemietheten Sache einem 
Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache 
weiter zu vermiethen. 
8 551. Der Miethzins ist am Ende der 
Miethzeit zu entrichten. Ist der Miethzins 
nach Zeitabschnitten bemessen, so ist er nach 
dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu 
entrichten, bei Grundstücksmiethe je nach 
Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten 
Werktage des folgenden Monats. 
8 569. Stirbt der Miether, so ist sowohl 
der Erbe als der Bermiether berechtigt, das 
Miethsverhältniß unter Einhaltung der ge 
setzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung 
kann nur für den ersten Termin erfolgen, 
für den sie zulässig ist. 
Der Tod der Vermiethers ist bedeutungs 
los. Kauf bricht nicht Miethe. 
8 581. Durch den Pachtvertrag 
wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter 
den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes 
und den Genuß der Früchte, soweit sie nach 
den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirth 
schaft als Ertrag anzusehen sind, während 
der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist 
verpflichtet, dem Verpächter den vereinbarten 
Pachtzins zu entrichten. 
8 598. Durch den Leihvertrag 
wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, 
dem Entleiher den Gebrauch der Sache 
uuentgeldlich zu gestatten. 
8 607. Wer Geld oder andere vertret 
bare Sachen als Darlehen empfangen 
hat, ist verpflichtet, dem Darleiher das 
Empfangene in Sachen von gleicher Art, 
Güte und Menge zurückzuerstatten. 
8 609. Ist für die Rückerstattung eines 
Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt 
die Fälligkeit davon ab, daß der Gläubiger 
oder Schuldner kündigt. 
Die Kündigungsfrist beträgt bei mehr als 
300 Mk. 3 Monate, bei geringerem Betrag 
1 Monat. 
8 611. Durch den D i e n st v e r t r a g 
wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur 
Leistung der versprochenen Dienste, der andere 
Theil zur Gewährung der vereinbarten Ver 
gütung verpflichtet. 
8 617. Ist bei einem dauernden Dienst 
verhältnisse, welches die Erwerbsthätigkeit des 
Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich 
in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die 
häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat 
der Dienstberechtigte ihm im Falle der Er 
krankung die erforderliche Verpflegung und 
ärztliche Behandlung bis zur Dauer von 
6 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung 
des Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren. 
Die Verpflegung und ärztliche Behandlung 
kann durch Aufnahme des Verpflichteten in 
ine Krankenanstalt gewährt werden. 
8 621. Die Kündigungsfristen 
sind wie folgt bemessen: 
Bei Vergütung nach Tagen an jedem 
Tage für den folgenden Tag, bei Vergütung 
nach Wochen nur für den Schluß der 
Kalenderwoche (sie hat spätestens am 1. Werk 
tage der Woche zu erfolgen), bei Vergütung 
nach Monaten nur für den Schluß eines 
Kalcndermonats (sie hat spätestens am 15. 
des Monats zu erfolgen), bei Vergütung 
nach Vierteljahren oder längeren Zeit 
abschnitten nur für den Schluß eines 
Kalendervierteljahrs und nur unter Ein 
haltung einer Frist von 6 Wochen. 
8 624. Ist das Dienstverhältniß für 
die Lebenszeit einer Person oder für längere 
Zeit als 5 Jahren eingegangen, so kann es 
von dem Verpflichteten nach Ablauf von 
5 Jahren gekündigt werden. Die Kündigungs 
frist beträgt 6 Monate. 
8 629. Nach der Kündigung eines 
dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienst 
berechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen 
angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen 
Dienstverhältnisses zu gewähren. 
8 630. Bei der Beendigung eines 
dauernden Dienstverhältnisses kann der Ver 
pflichtete von dem andern Theile ein schrift 
liches Zeugniß über das Dienstverhältniß 
und dessen Dauer fordern. Das Zeugniß 
ist auf Verlangen auf die Leistungen und die 
Führung im Dienste zu erstrecken. 
8 631. Durch den Werkvertrag 
wird der Unternehmer zur Herstellung des 
versprochenen Werkes, der Besteller zur Ent- 
vereinbarten Vergütung 
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652. Wer für den Nachweis der 
Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages 
oder für die Vermittelung eines Vertrages 
einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Ent 
richtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn 
der Vertrag in Folge des Nachweises oder 
in Folge der Vermittelung des Mäklers zu 
Stande kommt. (M ä k l e r v e r t r a g.) 
Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu 
ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt 
auch dann, wenn ein Vertrag nicht zu 
Stande kommt. 
8 656. Vermittelung einer Ehe begründet 
keine Verbindlichkeit dem Mäkler gegenüber. 
8 701. Ein G a st w i r t h, der gewerbs 
mäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, 
hat einem im Betriebe dieses Gewerbes auf 
genommenen Ga st den Schaden zu 
ersetzen, den der Gast durch den Verlust 
oder die Beschädigung eingebrachter Sachen 
erleidet. Ein Anschlag, durch den der 
Gastwirth die Haftung ablehnt, ist ohne 
Wirkung. 
8 702. Für Geld oder Werthpapiere rc. 
haftet der Wirth nur bis 1000 Mk. 
8 703. Der Anspruch des Gastes erlischt, 
wenn er nicht unverzüglich, nachdem er von 
dem Verlust oder der Beschädigung Kenntniß 
erlangt hat, dem Wirth Anzeige macht. 
8 704. Der Gastwirth hat für seine 
Forderungen für Wohnung und andere dem 
Gaste zur Befriedigung seiner Bedürfnisse 
gewährte Leistungen, mit Einschluß der 
Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten 
Sachen des G a st e s (nicht auch an den 
im Besitze des Gastes zwar befindlichen, ihm 
aber nicht gehörenden Sachen). 
8 762. Durch Spiel oder Wette 
wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. 
Das bereits Geleistete kann nicht zurück 
gefordert werden. 
8 765. Durch den Bürgschafts 
vertrag verpflichtet sich der Bürge gegen 
über dem Gläubiger eines Dritten, für die 
Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten 
einzustehen. 
8 769. Verbürgen sich Mehrere für die 
selbe Verbindlichkeit, so haften sie als 
Gesammtschuldner, auch wenn sie die Bürg 
schaft nicht gemeinschaftlich übernehmen. 
Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages 
ist schriftliche Ertheilung der Bürg 
schaftserklärung erforderlich. 
8 823. Wer vorsätzlich oder fahrlässig 
das Leben, den Körper, die Gesundheit, 
Freiheit, das Eigenthum oder ein sonstiges 
Recht eines Andern widerrechtlich 
verletzt, ist dem Anderen zum Ersätze des 
daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 
8 828. Wer nicht das 7. Lebensjahr 
vollendet hat, ist für einen Schaden, den er 
einem Andern zufügt, nicht verantwortlich. 
Wer das 7. aber nicht das 18. Lebensjahr 
vollendet hat, ist für einen Schaden, den er 
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