zum
Nendsduŗgeŗ Wochenblatt.
Diese Unterhaltmigs - Beilage wird dem „Rendsdurger
Wochenblatt" einmal wöchentlich (Sonntags) beigegeben.
Sonntag, den 13. Anglist 1893.
Druck und Verlag von dein verantwortlichen Herausgeber
H. Möller (£>. Blltlcin Rachf.), Rendsburg, Miiblcnstr. IS.
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der Lirche, des Kirchspiels und des
Stadtiheils Rendsburg-Neuwerk.
Ur hit Abtlstitl hts MjUhngt» Lkstthns
zusammengestellt von
F. Höft.
(Nachdruck, auch auszugsweise verboten,
wird strafgerichtlich verfolgt.)
b. Die Einnahmen des Haupt
pastors.
Die Revenuen des Hauptpastois waren
nach dem Kircheninventar von 1786
folgende:
Das ordentliche Solarium betrug 800 A
aus der Kirchenkasse und 3 A aus der
Landgemeinde, aus welcher um Michaelis
auch 5 Tonnen Roggen gesammelt wurden.
Diese Kornsammlung bestand ohne Zweifel
aus Zehnten und Lausten Heure des Cam-
penener Pastorats. An Eiern halte der
Hauptpastor um Ostern aus Fockbcck 180—
200, aus Nübbel 150—155 und aus
Duvenstedt 60 Stück. — An Legaten
geldern bezog er aus dem Fuchsischen Legat
wegen Austheilung der Armengelder 8 Ķ,
aus den Legaten sür die Gründonnerstags
und Charsreitags-Predigten wechselweise
12 Ķ, aus einem Legat für Betstunden
9 Ķ und aus dem Legat der Frau Oblist
von Adercas 30 Ş. Die Offiziere gaben
statt des abgestellten Beichtgelbes 100 Ķ.
Früher betrug das Beichtgetd 400 Ķ,
welches die beiden Prediger gleichmäßig
theilten. Es zahlte anfänglich von den
in der Festung liegenden Truppen jeder
Unteroffizier monatlich 2 ß, jeder Corporal
1 ß, jeder Gemeine, Tambour u. s. w.
'/2 ß Priesteropfer anstatt des Beichtgeldes
An Accidentien hatte der Pastor bei
Kinbtaufen von den Bauern 1 Ķ, bei
Bürgern und Soldaten 8 ß, von Personen
von Rang nach Belieben. Cassel-Zeuge, Tauf-
kleider, welche Bürger und Bauern zu gebrau
chen verpflichtet waren, gab es 5 verschiedene
und zwar zu 24 ß, 20 ß, 16 ß, 12 ß
und 8 ß. Ueber diese führte die Wehe
mutter die Aussicht und bekam diese für das
erste 4 ß, und sür das letzte 2 ß und sür
die übrigen 3 ß. Wer keines benutzen
wollte, mußte für das Beste bezahlen.
— Für Fürbitten erhielt der Pastor 1 ß
sür eine Danksagung 3 ß vom Lande,
von den übrigen nach Belieben. Bei der
Beichte gab der Hausmann 1 ß, der
Bürger nach Belieben. Für Konfir-
mationen war kein Accidens festgestellt
Bei der Copulation entrichteten der Soldat
3 Ķ 8 ß, der Bauer 4 Ş, 12 ß, der
Bürger 5 Ķ, bei Hauscopulationen wurde
12 Ķ bezahlt. Für eine Leiche vom Lande
erhielt der Pastor 8 ß, aus der Stadt
12 /?, wenn sie im Krautgarten beerdigt
wurde 1 Ķ 8 ß, in der Kirche 3 Ķ
Fremde Religionsverwandte genossen m t
der lutherischen gleiche Rechte, bezahlten
aber noch der Verordnung vom 17. Juli 1764
doppelt. Eine Leichenpredigt kostete 12 A,
eine Parentation 6 |. — Obgleich die
Kirchenbuße durch Verordnung vom 8.
Juni 1767 ausgehvben wurde, blieben
die Rechte der Prediger aus ihre dessallsige
Einnahme vorbehalten. Nur von Stu-
pratores unter den Soldaten soll nach Ver
ordnung vom 4. Juni 1767 nichts
gefordert werden.
c. Die Einnahmen des Com«
Pastoren
betrugen 1786 wie folgt:
Salario fixo 600 Ķ und vom Lande 6 Ķ;
an Kornlieferungen vom Lande 4 Tonnen
Roggen. An Legaten hatte er aus dem
Fuchsischen Legat 6 A, für Betstunden
9 wegen der Gründonnerstag- und
Stillsreitag-Predigt 12 A, aus dem
von Adercas'schen Vermächtniß 30
Priesteropfer 100 A. Außerdem Acct-
dentien.
ck. Das Einkommen des Rectors.
Baargehalt aus der Kirche 410 P. und
eine Zulage aus den Zinsen der Schul
gelder 150 Ķ. Aus der Landgemeinde
hatte der Rector ferner von jeder Feuer-
stelle 5 ß, die er um Michaelis einsammeln
mußte. An Roggen bezog er aus der
Landgemeinde 2 Tonnen. An Legaten
geldern halte er sür das Singen in der
Betstunde 6 Ķ und bei der Grün
donnerstags- und Stillsreitags-Predigt
3 P.. An Accidentien hatte er für
Hauscopulationen 1 Ķ 8 ß, für kirchliche
Copulationen 12 ß. Bei öffentlichen Depre-
cationen, Fürbitten, hotte er 12 ß, welche
Einnahme ihm bei Aushebung der Kirchen
buße vorbehalten blieb. Bei Leichen vom
Lande erhielt er sür den Gang 4 ß, für
jeden Gesang vor der Thür 4 ß, für
jede Leiche aus der Stadt erhielt er 8 ß,
er mochte folgen oder nicht, für jeden
Gesang vor der Thür 4 ß. — Laut
Decret vom 12. Nov. 1776 wurde ihm
alles dasjenige zu genießen bestätigt, was
in der Stadt- und Polizei-Ordnung von
1720 festgesetzt wurde (6. C. H. Ill p 846).
Für Beerdigungen im Krautgarten erhielt
er 1 Ķ 8 ß, in der Kirche 3 Ķ.
Vom Schulgelde erhielt er sür jedes
Kind quartaliter 12 ß; Feuerunggeld sür
jedes Kind 6 ß. Viermal im Jahre fand
im Ncuwerk ein Umfinge» statt und
bekam der Rector vom Ertrage die Hälfte. —
e. Das Einkommen des Orga
nisten.
Baargehalt 300 %, sowie Wohnungsgeld
100 Ķ von der Kirche. Bei Copulationen
erhielt er, wenn er zum Spielen verlangt
wurde 2 Ķ, sonst 1 Ķ 8 ß. Wurde eine
vollständige Vocal- und Jnstrumental-Musik
mit allen Instrumenten bei Copulaionen,
Trauerseierlichkeiten u. s. w. aufgeführt,
so erhielt der Organist 12 Ķ.
f. Das Einkommen des Schreib-
und Rechenmeisters, der zugleich
Küster war.
An barem Gelde aus der Kirchenkasse
240 Ķ und als Küster 126 Ķ, sowie für
Reinigung der Altartücher 6 A. An
Roggen erhielt er 7a Tonne vom Vorsiehtr
der Landgemeinde, 2 Himten, altes Maaß,
vonCrommenort, 3 Himten aus Büdelsdorf
und noch 1 Himten aus der Landgemeinde,
zusammen l'/ 2 Tonnen. Ferner erhielt er
von der Seemühle 1 Scheffel Mehl und
an Brüten 42, aus Nübbel 26, aus
Büdelsdorf 8 und aus Duvenstedt 9.
An Legatengeldern hatte er sür das Singen
bei der Stillsreitagspredigt und in den
Beistunden 9 Ķ und für Aufsicht und
Reinigung des Fuchs'schen Begräbnisses
6 Ş>. An Accidentien standen ihm bei
Taufen 2—4 ß zu, bei Copulationen 4 ß.
Wurde verlangt, daß er zu den Hochzeiten
der Bürger einladen sollte, so erhielt er
3 Ķ. Für jede L.iche vom Lande erhielt
er als Schreibmeister) er mochte folgen oder
nicht 4 ß und als Küster 1 ß. Für
Leichen aus der Stadt erhielt er 8 ß und
1 Vs ß, bei Beerdigung in der Kirche
als Schreibmcister 3 Ş. und als Küster
3 K, wobei er aber verpflichtet war
umzubitten, zum Folgen einzula
den. — Für eine Beerdigung im
Krautgarten erhielt er 1 Ķ 8 ß und
1 Ķ 8 ß. Außerdem hatte er Hebungen
sür Glockengeläut.
An Schulgeld bekam er im öffentlichen
Unterrichte als Schreib- und Rechenmeister
ür jedes Kind 3 ß, in seinen Privat-
stunden 1 Ķ 8 ß.
5. Die älteren Verordnungen
des Kirchenwesens des Kir chspiels
Neuwerks.
Eine Instruktion sür die Kirchenvorsteher
datirt vom 31. Dec. 1704. Der Chronist
Hans Wieck berichtet: Anno 1700 bin ich,
Hans Wieck, Hans Sohn, mit Johann
Voß am 11. Juli in des Herrn General
superintendenten Haus zu ihm und dem
Herrn Pastor Naamannus gefordert worden
und ist uns vorgehalten worden, daß wir
„ohne einige Gnade" Kirchenjuraten sein
und auch mit dem Klingbeutel gehen
sollten. In der Instruktion aber werden
4 Kirchenvorsteher angeordnet. (Corp.
Const. Ill 940). Die vom Kirchenpatronate
abgefaßte und vom Könige bestätigte Ver
ordnung, betreffend die Begräbnisse, die
Kirchenstände und die den Predigern und
Kirchendienern zukommenden Gebühren ist
vom 14. Nov. 1705 (C. C. H. III 946).
Am 9. Mai 1707 wurde eine Verordnung
„wonach die in der Vestung Rendsburg bei
der Christkirche daselbst eingepfarrte Gar-
nison an denen Predigt-Tagen sich zu
richten," erlassen und am 4.Juni 1708 vom
Könige approbirt. Die „Soldatesque"
soll an den Sonn- und Festtagen, als
auch, wenn die ordentlichen Wochen
predigten gehalten werden, mit Ausnahme
derjenigen Soldaten, welche ans Wache
u. s. w. kommandirt find, zur Kirche
gehalten werden. Ihre Plätze haben sie
auf den Choren und, wenn diese besetzt sind,
Stehplätze in den Kreuzgängen. Hier sollen
sie sich ohne Tumult und Rumor verhalten.
Das Hinunterwerfen von Speichel, Sand,
Hüten, Handschuhen u. s. w. aus die in
ihren Stühlen sitzenden Leute der Civil
gemeinde, sowie Verunreinigung des
Kirchhofs, der Kirchenmauern und dergl.
Gottlosigkeit, über welche bereits Anno
1703 am 18. Oct. ein konfirmirter
Commiß-Spruch erfolgte, werden bei
scharfer Strafe untersagt u. s. w. Ueber
das Kirchen- und Schulwesen beider
Stadttheile, Altstadt und Neuwerk, handelt
das 1. Capitel 1—19 der revidirten
Rendsburger Stadt- und Polizeiverordnung
vom 17. Sept. 1720 (0 0. II. III. p. 839).
— Am 31. Dec. 1736 erfolgte eine
Resolution darüber, daß die in der
Sabbath-Verordnung anbefohlene Wieder
holung der Predigt, sammt der Kate-
chisation vom Sonntage auf den Donners
tag an Stelle der bisher an diesem Tage
abgehaltenen Wochenpredigt zu verlegen
sei. Gegen die Aufhebung der Donnerstags-
Wochenpredigt opponirte bei dem Könige
die Rendsburg-Neuwerker Brandgilde ver
mittels einer Eingabe ihrer Aelterleute
unterm 30. Sept. 1738; der König aber
resoribirte, daß es bei der Resoulution
vom 31. Dec. 1736 verbleiben solle.
Der Gottesdienst begann in der Gar-
nisonskirche bereits morgens um 8 Uhr.
Dies gereichte der Garnison zur Beschwerde,
da die Soldatesque im Winter meistens
im Dunkeln zur Kirche geführt werden
müsse, und versügte deshalb der König
unterm 11. Dec. 1747, daß die Kirche in
den Wintermonaten vom November bis
Februar um 9 Uhr beginnen möge.
Im Jahre 1734 wurden der Pastor
Magnus Cruse und die übrigen Kirchen-
und Schulbedienten vorstellig, daß, da ihr
Salarium me hrentheils aus den monatlichen
von den Soldaten einkommenden Sechs-
lingen bestände, sie aber bei der derzeitig
schwachen Garnison habet in der Länge nicht
subsistiren könnten uud desdalb boten, daß
ihnen nach den in den nächst verflossenen 14
Jahren gefallenen Einnahmen ein Fixum aus
der Kirchenkasse gesetzt werde und die
bisher bezahlten Sechslinge in die Kirchen
kasse fielen. Des Kirchendirektorium be
fürwortete diesen Vorschlag unterm 19.
Juni d. I. nnd verfügte nun der König
unterm 3. Sept. 1734, daß das Fixum
des Hauptpastoren 800 Ķ, daß des Rek
tors 360 Ķ, des Schreibmeisters 200 P.
und des Kuhlengräbers 60 Ş. jährlich zu
betragen habe. Die im Kircheninventar
vom Jahre 1786 angegebenen Baar-
gehälter stammen also erst aus dem Jahre
1734. Auffallend ist, daß im Regierungs-
Rescript von 1734 des Diaconus oder
Compastoren nicht gedacht wird. Ein
Rescript des Königs vom 31. Aug. 1739
ordnet an, daß die in der Altstadt wohnenden
Festungsbedienten, wenn sie ihre Todten
anderswo beerdigen lassen wollen, dem
Kirchen Reglement vom 18. Febr. 1704
gemäß an die Christ- und Garnisonskirche
12 Ķ und an die Schulbedienten 1 ß ju
entrichten schuldig sein sollten.
6. Aus derGeschichte des älteren
Schulwesens Neuwerks.
Es bestand bei Erbauung des Neuwerks
offenbar der Plan, sür diesen Stadttheil
in gleicher Weise eine lateinische Schule
einzurichten, wie die Altstadt eine solche
hatte. Es wurde auch sofort ein akademisch
gebildeter Rektor angestellt, welcher zugleich
das Sängeramt in der Kirche verwalten
sollte und deshalb auch Kantor hieß.
Hans Wieck erzählt:
Anno 1700 sollte der Rector und Cantor
bei der Christkirche, Härmen Hinrich
Brandtmüller, zur Verrichtung der Nach
mittagspredigt an den 3 hohen Festtagen
ernannt werden. Die Bürgerschaft sandte
eine Deputation (zu welcher Hans Wieck
selbst gehörte) an den Magistrat, um
dieses zu verhindern, weil Brandtmüllers
Ehefrau 14 Tage nach der Verheirathung
mit einem Sohne niedergekommen war.
Der Magistrat erklärte, nicht helfen zu
können, denn, wenn der König hätte die
Kirche erbauen lassen, so würde er wohl
auch die Pastoren und Schulkollegen
verordnen. Hieraus supplicirte die Bürger
schaft an den König und erreichte es,
das Brandtmüller nicht auf die Kanzel
kam, sondern nur vom 15. Juli 1701
bis zum 12. Febr. 1702 vor dem Pulpet
des Sonntags-Nachmittags vor dem Altar
den Katechismus erklärte.
In der Instruction sür die Kirchen
vorsteher vom 31. Dec 1704 werden diese
in ihrem Eide unter Anderem auch ver
pflichtet, den Schuldienern zu ihrer Gebühr
zu verhelfen und das Schulhaus in Auf
sicht zu nehmen, das noch gar nicht
vorhanden war. In der Verordnung der
Christkirche vom 14. Nov. 1705 werden
Gebühren des Rektors als Kantor und
des Rechenmeisters, der, wenigstens später,
zugleich Küster war, in gleicher Weise
aufgeführt, wie die Gebühren des Haupt
pastoren und des Compastoren und Kuhlen
gräbers. Es gab also gleich anfangs im
Neuwerk einen Schreib- und Rechenmeister.
Einen Organisten hatte die Kirche in den
ersten Jahren nicht, weil sie keine Orgel
besaß. Es berichtet uns hierüber die
mitgetheilte Kirchenchronik Anno 1716.
(Fortsetzung folgt.)
Der letzte Soldat ans französischem
Boden.
Die letzte Erinnerung an den großen
Krieg und zwar zugleich an einen seiner
erst jüngst verstorbenen bedeutendsten
Feldherren, nämlich den Generalfeld.
marschall Frhrn. v. Manteuffel, eine heitere
Episode aus seinem Kriegsleben betreffend,
die sicherlich nur wenige kennen, erzählt
der „Soldatenfreund" in seinem neuesten
Heft wie folgt: Der 16. Sept. war der
Tag, an welchem wir endlich die Grenze
überschritten; dicht am Grenzpsahl hatte
sich unser allverehrter General v. Man
teuffel, der bald daran? zum Feldmarschall
ernannt wurde, mit seinem glänzenden
Stabe aufgestellt, um seine Truppen beim
Verlassen des feindlichen Reiches noch
einmal Revue passiren zu lassen: es war
auf dem Schlachtselde von Vionville, wo
wir uns jetzt zum ersten Male nach drei
langen Jahren einen deutschen Grenzpfahl
näherten. Mit lautem Hurrah zogen
Bataillon auf Bataillon, Kavallerie und
Artillerie in strammem Parademarsch bei
unserm General vorüber, zuletzt wir, —
denn unser Bataillon war an den Schluß
befohlen — die es sicherlich nicht am
schlechtesten machten.
Dann ließ der General die ganze Ba
gage vorüberziehen, besahl hierauf seinem
Stabe, vorauszureiten und setzte sich dann
selbst, ganz allein, tief sinnend, hinter
allen anderen in Bewegung es
war klar, er wollte der letzte Soldat auf
dem französischen so blutig besiegten Boden
sein I Und wer hätte daran zweifeln können,
daß er es war I War doch keine Patrouille,
geschweige denn irgend ein Truppentheil
mehr hinter uns gelaffen. Der letzte
Soldat auf französischem Boden!
— Welch tausend ernste Gedanken mochten
sich im Hinblick auf diese Thatsachen in
dem Geist des Feldherrn kreuzen, der mit
diesem Moment eine der wichtigsten Peri
oden der Weltgeschichte hinter sich liegen
sah!
Da ertönten, gerade als der General