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von Kanonen das Ende des Festes angekündigt
werden.
Wvrnach aste, die es angehe, sich allernnlerthä-
nigst z,l achten haben.
Gegeben in Unserer Königs. Residenzstadt Kvpen»
Hagen, den 8ttn May i8'7-
Fvederik R,
(L. S.)
Moltke,
lensen, Hammcricli.
Spies,
So wie an keinem der dre» ans den 31 ten Ottober und
auf den I stcn und 2 ten November d. J. festgesetzte» Fest
tage des bevvrstclienden Reformations - Jubelfestes oder
am Abend vorher allerhöchst oerfügtermaaße» irgend eine
öffentliche Lustbarkeit gestattet werden darf, auch an dem
ersten und letzten Tage dieses Festes alle Arbeiten ruhen
sollen, wie denn hiernach besonders aller Wandel, Verkauf
und Verkehr während der Vor - und Nachmittags - Pre
digten resp. von 9 bis ii Ubr Vormittags und von 2 bis
4 Uhr Nachmittags am 31. October und 2. November ben
angemcffener Strafe verboten ist; so wird auch nach einer
allerhöchsten, dnrck has Königliche Kwllsteinische Obercon-
si'storinm zu Glückstadt unterm 17. October d. I. bekannt
gemachtem Resolution, eine ans Veranlassung dieses Festes
zu veranstaltende Illumination hiedurch ebenfalls untersagt.
Rendsburg, den 25 stcn October ,8,7.
Bürgermeistere und Rath
' * < ;■ hlcselbfr.
Wer entweder schon jetzt im Besitz von Bomben, Gra
naten «. s. w. ist oder etwa künftig kommen mochte, hat
solche unverzüglich an daö Königliche Arsenal hieseibst ab
zuliefern oder zu gewärtigen, daß er deshalb wegen einer
vorsäzlichcn Dorcntbaitmiq des Königlichen Eigenthums
in Ansprache genommen und deshalb den Gesetzen gemäß
werde bestraft werden.
Rendsburg, den 25 stcn Octobcri8i7.
Bürgermcistere und Rath hicselbst.