Full text: Newspaper volume (1817)

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von Kanonen das Ende des Festes angekündigt 
werden. 
Wvrnach aste, die es angehe, sich allernnlerthä- 
nigst z,l achten haben. 
Gegeben in Unserer Königs. Residenzstadt Kvpen» 
Hagen, den 8ttn May i8'7- 
Fvederik R, 
(L. S.) 
Moltke, 
lensen, Hammcricli. 
Spies, 
So wie an keinem der dre» ans den 31 ten Ottober und 
auf den I stcn und 2 ten November d. J. festgesetzte» Fest 
tage des bevvrstclienden Reformations - Jubelfestes oder 
am Abend vorher allerhöchst oerfügtermaaße» irgend eine 
öffentliche Lustbarkeit gestattet werden darf, auch an dem 
ersten und letzten Tage dieses Festes alle Arbeiten ruhen 
sollen, wie denn hiernach besonders aller Wandel, Verkauf 
und Verkehr während der Vor - und Nachmittags - Pre 
digten resp. von 9 bis ii Ubr Vormittags und von 2 bis 
4 Uhr Nachmittags am 31. October und 2. November ben 
angemcffener Strafe verboten ist; so wird auch nach einer 
allerhöchsten, dnrck has Königliche Kwllsteinische Obercon- 
si'storinm zu Glückstadt unterm 17. October d. I. bekannt 
gemachtem Resolution, eine ans Veranlassung dieses Festes 
zu veranstaltende Illumination hiedurch ebenfalls untersagt. 
Rendsburg, den 25 stcn October ,8,7. 
Bürgermeistere und Rath 
' * < ;■ hlcselbfr. 
Wer entweder schon jetzt im Besitz von Bomben, Gra 
naten «. s. w. ist oder etwa künftig kommen mochte, hat 
solche unverzüglich an daö Königliche Arsenal hieseibst ab 
zuliefern oder zu gewärtigen, daß er deshalb wegen einer 
vorsäzlichcn Dorcntbaitmiq des Königlichen Eigenthums 
in Ansprache genommen und deshalb den Gesetzen gemäß 
werde bestraft werden. 
Rendsburg, den 25 stcn Octobcri8i7. 
Bürgermcistere und Rath hicselbst.
	        
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