Full text: Newspaper volume (1817)

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fest für den in der vergangenen Zeit fcev evangeli 
schen Lehre angediehenen Göttlichen Schutz, in 
den Städten sowohl Vormittags als Nachmittags- 
und auf dem Lande zu der an jedem Orte üblichen 
Kirchenzeit gehalten werden. An diesem Tage soll 
Vormittags über Ioh. 8. V. 12. und Nachmit 
tags über Ephes. 2. V. 8 — 10 gepredigt wer 
den. Die Kirchen sind nach eines jeden Orccs 
Gelegenheit auf eine der Feier des Festes angemes 
sene Weise zu schmücken, und es soll überall, wo 
cs khuntich ist, eine Kirchenmusik von den Bei- 
kommenden veranstaltet werden. Nach der Pre 
digt soll sowohl Vormittags als Nachmittags der 
Gesang: Herr Gott dich loben wir rc. gesungen, 
und wo es geschehen kann, mit Instrumentalmusik 
begleitet werden. 
In der Stadt Schleswig wird die Haupkpre- 
digr von dem General-Superintendenten Unserer 
Herzoglhümer Schleswig und Holstein, und tu 
der Stadt Ratzeburg von dem Superintendenten 
Unseres Herzogthums Laueiiburg gehalten« 
1 : , 
Al» zweiten Tage des Festes, Sonnabends den 
isten November, sollen auf der Universität in Kiel, 
iui Gymnasium zu Altona, und ln sämmtlichen 
gelehrten Schulen, nach vorher erlassenen Pro 
grammen, Reden in lateinischer Sprache gehal 
len werden: ans der Universität von dem ersten 
Professor der Theologie, im Gymnasium von dem 
Director, und in den gelehrten Schulen von dem 
Rector, oder, wo kein Rector ist, von dem ersten 
Lehrer der Schule. Wo es geschehen kann, soll 
auch eine Musik mit Kantaten oder Chorgesang 
aufgeführt werden. Bei dieser Feier sind gleich 
falls akademische Promotionen aus der Universität 
vorzunehmen.
	        
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