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fest für den in der vergangenen Zeit fcev evangeli
schen Lehre angediehenen Göttlichen Schutz, in
den Städten sowohl Vormittags als Nachmittags-
und auf dem Lande zu der an jedem Orte üblichen
Kirchenzeit gehalten werden. An diesem Tage soll
Vormittags über Ioh. 8. V. 12. und Nachmit
tags über Ephes. 2. V. 8 — 10 gepredigt wer
den. Die Kirchen sind nach eines jeden Orccs
Gelegenheit auf eine der Feier des Festes angemes
sene Weise zu schmücken, und es soll überall, wo
cs khuntich ist, eine Kirchenmusik von den Bei-
kommenden veranstaltet werden. Nach der Pre
digt soll sowohl Vormittags als Nachmittags der
Gesang: Herr Gott dich loben wir rc. gesungen,
und wo es geschehen kann, mit Instrumentalmusik
begleitet werden.
In der Stadt Schleswig wird die Haupkpre-
digr von dem General-Superintendenten Unserer
Herzoglhümer Schleswig und Holstein, und tu
der Stadt Ratzeburg von dem Superintendenten
Unseres Herzogthums Laueiiburg gehalten«
1 : ,
Al» zweiten Tage des Festes, Sonnabends den
isten November, sollen auf der Universität in Kiel,
iui Gymnasium zu Altona, und ln sämmtlichen
gelehrten Schulen, nach vorher erlassenen Pro
grammen, Reden in lateinischer Sprache gehal
len werden: ans der Universität von dem ersten
Professor der Theologie, im Gymnasium von dem
Director, und in den gelehrten Schulen von dem
Rector, oder, wo kein Rector ist, von dem ersten
Lehrer der Schule. Wo es geschehen kann, soll
auch eine Musik mit Kantaten oder Chorgesang
aufgeführt werden. Bei dieser Feier sind gleich
falls akademische Promotionen aus der Universität
vorzunehmen.