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H. Wenn der dritte Tag eine- Monats ein
Sonntag oder allgemeiner Feiertag ist, so endigt die
«Nst zur Vorlegung der Nachweisung für die im
orhergehenden Monat ausgeführten Bauarbeiten mit
rlblauf des nächstfolgenden Werktages.
12. Wenn eine einzelne Bauarbeit, zu deren Aus
führung mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich ver
wendet werden, sich über zwei Monate erstreckt, und
den ersten Monat nur sechs oder weniger als
!ro Arbeitstage entfallen, so ist' für den ersten
Monat keine Nachweisung vorzulegen. Dagegen sind
m die Nachweisnng für den zweiten Monat die
stunmtlichen auf die Ausführung der Bauarbeit bis
dahin verwendeten Arbeitstage, sowie die sämmtlichen
“on den Versicherten dabei verdienten Löhne und
Behälter aufzunehmen.
Zum Beispiel: ein Privatmann läßt durch einen
Z-achdeckergesellen, welcher gerade außer Arbeit steht,
dar Dach seines Hauses umdecken. Die Arbeit,
welche acht Arbeitstage in Anspruch ninimt, wird
Ş ŞO. Januar 1888 begonnen, und — da der
. Februar 1888 ein Sonntag ist — am 7. Februar
eendlgt. ş In diesem Falle ist für den Monat
anuar keine Nachweisung vorzulegen; dagegen ist
finx ' ' şà Monat Februar einzureichen und
Ş tn derselben die sechs Arbeitstage, welche im
onat Februar auf die Ausführung des Dachum-
e ens verwendet worden sind, und die zwei Arbeits-
stge des Monats Januar nebst allen von den Ver-
N Men hierbei verdienten Löhnen und Gehältern
aufzuführen.
Wenn dagegen eine Bauarbeit sich über zwei
s ^streckt, in jedem Monat aber mehr als
m î Arbeitstage zu ihrer Ansführung verwendet
Orden sind, so ist für jeden dieser Monate eine
sondere Nachweisung rechtzeitig einzureichen. Gesetzt
die oben aufgeführte Arbeit des Dachmn-
eckens hätte vierzehn Arbeitstage erfordert und vom
^4. Januar bis 8. Februar 1888 gewährt, so
wußte für die im Monat Januar auf die Aus-
suhrung verwendeten sieben Arbeitstage spätestens
am 3. Februar eine Nachweisung eingereicht werden,
eSgleichen für die im Monat Februar verwendeten
Neben Arbeitstage spätestens am 3. März. In der
kachweisung für den Monat Januar wäre auf
^eite 1 des Formulars die Frage g mit „Nein"
zu beantworten; dagegen wären in der Nachweisiing
kur den Monat Februar auf Seite 1 des Formu
lar- die Fragen e, f und g mit „Ja" zu beant
worten.
Gleiches gilt, wenn eine Bauarbeit sich über zwei
Monate erstreckt und im ersten Monat mehr als sechs,
iin zweiten Monat nur sechs oder weniger als sechs
Arbeitstage zu ihrer Ausführung verwendet werden.
In dieseii, Falle ist nicht nur für den ersten Monat,
sondern auch für de» zweiten, obgleich in diesem,
für sich allein genommen, nicht mehr als sechs
Arbeitstage verwendet worden sind, eine Nachweisung
vorzulegen. In der Nachiveisnng für den zweiten
Monat ist hierbei durch Bejahung der auf Seite 1
des Formulars unter III. e gestellten Frage ersicht-
ļ'ch zu machen, daß die Banarbeit, auf deren Aus-
Whrņng ìm zweiten Monat Arbeitstage verwendet
u »rà' eine schon im vorvergangenen Monat be
gonnene, im Ganzen mehr als sechs Arbeitstage
erj ordernde Bauarbeit war. Wenn z. B. die mehr
erwähnte Arbeit des Dachnmdcckens am 20. Ja
nuar 1888 begonnen und am 4. Februar geendigt
hatte, so wäre der Unternebnier verpflichtet, für die
rru Monat Januar auf die Ausführung verwendeten
ze>n Arbeitstage (und den hierauf treffenden Lohn)
spätestens am 3. Februar eine Nachweisiing cinzu-
rnchen und für die im Di onat Februar hierauf ver
endeten vier Arbeitstage spätestens am 3. März
ewe weitere Nachweisung vorzulegen.
l'i. Für die einzureichenden Nachweisungen ist
a« oben abgedruckte Formular zu benutzen.
Eine Nachweisung ist nur vorzulegen für die-
llmgen Monate, in welchen Bauarbeitcn stattge
funden haben.
14. In der Nachweisung sind die in dem be
rstenden Monat bei Ausführung der Bauarbeit
krwendeten Arbeitstage (einschließlich der halben und
Hertels-Arbeitstage) anzugeben, desgleichen die von
hält Ņ^'şicherten hierbei verdienten Löhne und Ge-
Wenn die Arbeiter nicht nach Tagelöhnen, sondern
Uuch einer Akkordsunime bezahlt wurden, so ist der
erdiente Lohn nach Maßgabe der in jedem Monat
uuf die Ausführung verwendeten Arbeitszeit zu be-
ļj7 ntn und in die Nachweisung des betreffenden
onats^ einzustellen.
firfi ìue Nachweisungen sind die von den Ver
sen à verdienten Löhne und Gehälter voll einzu-
I tzen, auch wenn sie den Betrag von vier Mark für
'N Arbeitstag übersteigen.
Ņs Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiömen
d. Naturalabzüge, letztere nach Ortsdurchschnitts-
^^sieu berechnet.
de,(î Arbeitstage, Löhne und Gehälter der bei
Bauarbeiten beschäftigten Betriebsbeamten, deren
^Ş.uŗbeitsoerdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk.
Uehmeu^t, şiu^ ìn die Nachweisungen nicht aufzu-
à « et > Nachweisungen sind der Gegenstand
be> .^uuurbeit und die Art des Betriebes genau zu
»nchnen, insbesondere ob derselbe lediglich ein
Handbetrieb ist oder unter Benutzung elementarer
Kräfte (Wind, Wasier, Dampf, Gas, heiße Luft rc.)
erfolgt.
Wenn bei der Ausführung einer Bauarbeit meh
rere Arten (Kategorien) von Bauarbeiten vertreten
waren — z. B. bei der Ausführung eines Schuppens
fanden Maurer-, Zimmer- und Dachdeckerarbeiten
statt, — so sind die sämmtlichen Arten anzugeben,
und, wenn möglich, für jede Art die verwendeten
Arbeitstage und die verdienten Löhne getrennt auf
zuführen. Ist letzteres nicht angängig, so ist die
Hauptkategorie besonders hervorzuheben.
16. Für jedes einzelne Bauobjekt ist eine besondere
Nachweisung einzureichen.
17. Ist der Unternehmer einer Bauarbeit zweifel
haft, ob er eine Nachweisung vorzulegen habe, so
wird derselbe gut thun, die Einreichungsfrist nicht
unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn er sicher sein
will, den aus der Nichteinreichung einer vorzulegenden
Nachweisiing sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen.
Hierbei bleibt ihm unbenommen, in der Spalte
„Bemerkungen" die Gründe anzugeben, aus denen
er seine Verpflichtung zur Einreichung einer Nach
weisung bezweifelt.
18. Schließlich werden die betheiligten Unter
nehmer noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß, wenn sie die vorgeschriebene Nachweisung nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig einreichen, die von
der Landes-Zentralbehörde bestimmte Behörde die
Nachweisungen nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse
selbst aufzustellen oder zu ergänzen hat. Sie kann
zu diesem Zweck die Verpflichteten zu einer Auskunft
innerhalb einer zu bestinimenden Frist durch Geld
strafen bis zu einhundert Mark anhalten.
Ferner können Unternehmer, welche den ihnen
obliegenden Verpflichtungen in Betreff der Einreichung
der Nachweisungen nicht rechtzeitig nachkommen, mit
einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt
werden, und endlich können gegen Unternehmer
Ordnungsstrafen bis zu fünfhundert Mark verhängt
werden, wenn die von ihnen eingereichten Nach
weisungen unrichtige thatsächliche Angaben enthalten.
Auction in Büdelsdörf.
Am Freitag den 20. Januar d. I., Vormittags
0'/* Uhr sollen in der Wohnung des Comtoiristen
Herrn F. Heinemann in Büdelsdörf int früheren
Kranse'schen Gewese wohnhaft:
2 Sophas mit schwarzem Bezug, 1 Mahagoni
Kommode, 1 mahagoni Picdestal, 6 Polsterstühle,
1 Sophatisch, 1 fast neue Nähmaschine, 1 Spie
gelschrank mit Spiegel, 1 Spiegel mit Gold
rahmen, 1 kl. Bücherschrank, 1 Regulator, 1
Hängelampe, 3 verschiedene Tische, 6 Bilder, 1
Koffer, 2 einschläfrige Unterbetten, 2 zweischläf
rige Bettdecken, 2 Kopfkissen, 12 Handtücher,
1 Gedeck für 6 Personen, 2 große Tischtücher
12 Stück Bettlaken und andere Leinenwaaren, 1
Pelzwerk, 10 silberne Eßlöffel, 6 silberne Kinder
löffel, 12 silberne Theelöffel und andere Silber-
sachen^ 1 silberne Cylinderuhr, 1 goldene Uhrkette
und viele andere Sachen mehr
öffentlich an den Meistbietenden gegen gleich baare
Zahlung zwangsweise versteigert werden.
Die Auction findet voraussichtlich bestimmt statt.
Der Gerichtsvollzieher.
Heidemann.
Offerten erbeten
für das zu Hohnerfähre gesunkene, mit Erdnußku
chen beladene, 10 Jahr alte Schniggschiff, genannt
„Margaretha".
Offerten werden erbeten:
a) für das Schiff
b) für das Schiff und die Ladung.
Offerten sind bis zum 28. Januar 1888 bis
Nachmittags 2'/, Uhr an mich einzureichen.
Approbation erfolgt nach 4 Tagen.
Tönning, den 13. Januar 1888.
I. H. Jess.
Şatruper
Dithuiilschpullier.
Warnung für das Publikum: Das
selbe wird leider vielfach in Packung und Inhalt
nachzuahmen versucht.
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