Full text: Newspaper volume (1888, Bd. 1)

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H. Wenn der dritte Tag eine- Monats ein 
Sonntag oder allgemeiner Feiertag ist, so endigt die 
«Nst zur Vorlegung der Nachweisung für die im 
orhergehenden Monat ausgeführten Bauarbeiten mit 
rlblauf des nächstfolgenden Werktages. 
12. Wenn eine einzelne Bauarbeit, zu deren Aus 
führung mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich ver 
wendet werden, sich über zwei Monate erstreckt, und 
den ersten Monat nur sechs oder weniger als 
!ro Arbeitstage entfallen, so ist' für den ersten 
Monat keine Nachweisung vorzulegen. Dagegen sind 
m die Nachweisnng für den zweiten Monat die 
stunmtlichen auf die Ausführung der Bauarbeit bis 
dahin verwendeten Arbeitstage, sowie die sämmtlichen 
“on den Versicherten dabei verdienten Löhne und 
Behälter aufzunehmen. 
Zum Beispiel: ein Privatmann läßt durch einen 
Z-achdeckergesellen, welcher gerade außer Arbeit steht, 
dar Dach seines Hauses umdecken. Die Arbeit, 
welche acht Arbeitstage in Anspruch ninimt, wird 
Ş ŞO. Januar 1888 begonnen, und — da der 
. Februar 1888 ein Sonntag ist — am 7. Februar 
eendlgt. ş In diesem Falle ist für den Monat 
anuar keine Nachweisung vorzulegen; dagegen ist 
finx ' ' şà Monat Februar einzureichen und 
Ş tn derselben die sechs Arbeitstage, welche im 
onat Februar auf die Ausführung des Dachum- 
e ens verwendet worden sind, und die zwei Arbeits- 
stge des Monats Januar nebst allen von den Ver- 
N Men hierbei verdienten Löhnen und Gehältern 
aufzuführen. 
Wenn dagegen eine Bauarbeit sich über zwei 
s ^streckt, in jedem Monat aber mehr als 
m î Arbeitstage zu ihrer Ansführung verwendet 
Orden sind, so ist für jeden dieser Monate eine 
sondere Nachweisung rechtzeitig einzureichen. Gesetzt 
die oben aufgeführte Arbeit des Dachmn- 
eckens hätte vierzehn Arbeitstage erfordert und vom 
^4. Januar bis 8. Februar 1888 gewährt, so 
wußte für die im Monat Januar auf die Aus- 
suhrung verwendeten sieben Arbeitstage spätestens 
am 3. Februar eine Nachweisung eingereicht werden, 
eSgleichen für die im Monat Februar verwendeten 
Neben Arbeitstage spätestens am 3. März. In der 
kachweisung für den Monat Januar wäre auf 
^eite 1 des Formulars die Frage g mit „Nein" 
zu beantworten; dagegen wären in der Nachweisiing 
kur den Monat Februar auf Seite 1 des Formu 
lar- die Fragen e, f und g mit „Ja" zu beant 
worten. 
Gleiches gilt, wenn eine Bauarbeit sich über zwei 
Monate erstreckt und im ersten Monat mehr als sechs, 
iin zweiten Monat nur sechs oder weniger als sechs 
Arbeitstage zu ihrer Ausführung verwendet werden. 
In dieseii, Falle ist nicht nur für den ersten Monat, 
sondern auch für de» zweiten, obgleich in diesem, 
für sich allein genommen, nicht mehr als sechs 
Arbeitstage verwendet worden sind, eine Nachweisung 
vorzulegen. In der Nachiveisnng für den zweiten 
Monat ist hierbei durch Bejahung der auf Seite 1 
des Formulars unter III. e gestellten Frage ersicht- 
ļ'ch zu machen, daß die Banarbeit, auf deren Aus- 
Whrņng ìm zweiten Monat Arbeitstage verwendet 
u »rà' eine schon im vorvergangenen Monat be 
gonnene, im Ganzen mehr als sechs Arbeitstage 
erj ordernde Bauarbeit war. Wenn z. B. die mehr 
erwähnte Arbeit des Dachnmdcckens am 20. Ja 
nuar 1888 begonnen und am 4. Februar geendigt 
hatte, so wäre der Unternebnier verpflichtet, für die 
rru Monat Januar auf die Ausführung verwendeten 
ze>n Arbeitstage (und den hierauf treffenden Lohn) 
spätestens am 3. Februar eine Nachweisiing cinzu- 
rnchen und für die im Di onat Februar hierauf ver 
endeten vier Arbeitstage spätestens am 3. März 
ewe weitere Nachweisung vorzulegen. 
l'i. Für die einzureichenden Nachweisungen ist 
a« oben abgedruckte Formular zu benutzen. 
Eine Nachweisung ist nur vorzulegen für die- 
llmgen Monate, in welchen Bauarbeitcn stattge 
funden haben. 
14. In der Nachweisung sind die in dem be 
rstenden Monat bei Ausführung der Bauarbeit 
krwendeten Arbeitstage (einschließlich der halben und 
Hertels-Arbeitstage) anzugeben, desgleichen die von 
hält Ņ^'şicherten hierbei verdienten Löhne und Ge- 
Wenn die Arbeiter nicht nach Tagelöhnen, sondern 
Uuch einer Akkordsunime bezahlt wurden, so ist der 
erdiente Lohn nach Maßgabe der in jedem Monat 
uuf die Ausführung verwendeten Arbeitszeit zu be- 
ļj7 ntn und in die Nachweisung des betreffenden 
onats^ einzustellen. 
firfi ìue Nachweisungen sind die von den Ver 
sen à verdienten Löhne und Gehälter voll einzu- 
I tzen, auch wenn sie den Betrag von vier Mark für 
'N Arbeitstag übersteigen. 
Ņs Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiömen 
d. Naturalabzüge, letztere nach Ortsdurchschnitts- 
^^sieu berechnet. 
de,(î Arbeitstage, Löhne und Gehälter der bei 
Bauarbeiten beschäftigten Betriebsbeamten, deren 
^Ş.uŗbeitsoerdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. 
Uehmeu^t, şiu^ ìn die Nachweisungen nicht aufzu- 
à « et > Nachweisungen sind der Gegenstand 
be> .^uuurbeit und die Art des Betriebes genau zu 
»nchnen, insbesondere ob derselbe lediglich ein 
Handbetrieb ist oder unter Benutzung elementarer 
Kräfte (Wind, Wasier, Dampf, Gas, heiße Luft rc.) 
erfolgt. 
Wenn bei der Ausführung einer Bauarbeit meh 
rere Arten (Kategorien) von Bauarbeiten vertreten 
waren — z. B. bei der Ausführung eines Schuppens 
fanden Maurer-, Zimmer- und Dachdeckerarbeiten 
statt, — so sind die sämmtlichen Arten anzugeben, 
und, wenn möglich, für jede Art die verwendeten 
Arbeitstage und die verdienten Löhne getrennt auf 
zuführen. Ist letzteres nicht angängig, so ist die 
Hauptkategorie besonders hervorzuheben. 
16. Für jedes einzelne Bauobjekt ist eine besondere 
Nachweisung einzureichen. 
17. Ist der Unternehmer einer Bauarbeit zweifel 
haft, ob er eine Nachweisung vorzulegen habe, so 
wird derselbe gut thun, die Einreichungsfrist nicht 
unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn er sicher sein 
will, den aus der Nichteinreichung einer vorzulegenden 
Nachweisiing sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. 
Hierbei bleibt ihm unbenommen, in der Spalte 
„Bemerkungen" die Gründe anzugeben, aus denen 
er seine Verpflichtung zur Einreichung einer Nach 
weisung bezweifelt. 
18. Schließlich werden die betheiligten Unter 
nehmer noch besonders darauf aufmerksam gemacht, 
daß, wenn sie die vorgeschriebene Nachweisung nicht 
rechtzeitig oder nicht vollständig einreichen, die von 
der Landes-Zentralbehörde bestimmte Behörde die 
Nachweisungen nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse 
selbst aufzustellen oder zu ergänzen hat. Sie kann 
zu diesem Zweck die Verpflichteten zu einer Auskunft 
innerhalb einer zu bestinimenden Frist durch Geld 
strafen bis zu einhundert Mark anhalten. 
Ferner können Unternehmer, welche den ihnen 
obliegenden Verpflichtungen in Betreff der Einreichung 
der Nachweisungen nicht rechtzeitig nachkommen, mit 
einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt 
werden, und endlich können gegen Unternehmer 
Ordnungsstrafen bis zu fünfhundert Mark verhängt 
werden, wenn die von ihnen eingereichten Nach 
weisungen unrichtige thatsächliche Angaben enthalten. 
Auction in Büdelsdörf. 
Am Freitag den 20. Januar d. I., Vormittags 
0'/* Uhr sollen in der Wohnung des Comtoiristen 
Herrn F. Heinemann in Büdelsdörf int früheren 
Kranse'schen Gewese wohnhaft: 
2 Sophas mit schwarzem Bezug, 1 Mahagoni 
Kommode, 1 mahagoni Picdestal, 6 Polsterstühle, 
1 Sophatisch, 1 fast neue Nähmaschine, 1 Spie 
gelschrank mit Spiegel, 1 Spiegel mit Gold 
rahmen, 1 kl. Bücherschrank, 1 Regulator, 1 
Hängelampe, 3 verschiedene Tische, 6 Bilder, 1 
Koffer, 2 einschläfrige Unterbetten, 2 zweischläf 
rige Bettdecken, 2 Kopfkissen, 12 Handtücher, 
1 Gedeck für 6 Personen, 2 große Tischtücher 
12 Stück Bettlaken und andere Leinenwaaren, 1 
Pelzwerk, 10 silberne Eßlöffel, 6 silberne Kinder 
löffel, 12 silberne Theelöffel und andere Silber- 
sachen^ 1 silberne Cylinderuhr, 1 goldene Uhrkette 
und viele andere Sachen mehr 
öffentlich an den Meistbietenden gegen gleich baare 
Zahlung zwangsweise versteigert werden. 
Die Auction findet voraussichtlich bestimmt statt. 
Der Gerichtsvollzieher. 
Heidemann. 
Offerten erbeten 
für das zu Hohnerfähre gesunkene, mit Erdnußku 
chen beladene, 10 Jahr alte Schniggschiff, genannt 
„Margaretha". 
Offerten werden erbeten: 
a) für das Schiff 
b) für das Schiff und die Ladung. 
Offerten sind bis zum 28. Januar 1888 bis 
Nachmittags 2'/, Uhr an mich einzureichen. 
Approbation erfolgt nach 4 Tagen. 
Tönning, den 13. Januar 1888. 
I. H. Jess. 
Şatruper 
Dithuiilschpullier. 
Warnung für das Publikum: Das 
selbe wird leider vielfach in Packung und Inhalt 
nachzuahmen versucht. 
Das echte Pulver, absolut sicher wirkend und 
bisher unübertroffen, ist in Rendsburg in der 
Garnison-Apotheke, in Hohn in der Apotheke, in 
Neumünster bei Herrn Apotheker Zahn in Husum 
in beiden Apotheken zu haben. — Die Garnisan- 
Apotheke in Rendsburg führt auch das bewährte 
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A Emser-, Sodener-, Bronchial-, 2 
g Salmiak-Pastillen. 2 
S Atalzextract, Malzbonbon, Fenchelhonig.^ 
V empfiehlt die GaliiisiM-Aiiotbeke. i 
Fortsetzung des Znventue-Msverkanf 
Es sind noch vorräthig in meinem Ausverkanf- 
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Preis 1,20 Mk., jetzt 75 Pfg. per Mir. 
în großer Posten Kleiderstoffe, fast nur in doppelter Breite und meistens reine 
^ Wolle, von 75 Pfg. bis 1,30 Mk. per Meter. 
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Eine Parthie Steppdecken zu 4 Mk. und 5,50 Mk., bedeutend unterm Preis. 
Ein großer Posten Handtücher und Gedecksachen, worunter einzelne Servietten m 
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Job. Broilern
	        
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