Art. 3. Die Auslieferung soll nicht stattfinden,
wenn der desfällige Antrag auf Grund desselben Ver
brechens oder Vergehens gestellt wird, für welches
das reclamirte Individuum in dem requirirten Lande
seine Strafe leidet oder bereits ausgestanden hat.
Wenn das reclamirte Individuum wegen eines andern
wider die Gesetze des requirirten Landes begangenen
Verbrechens oder Vergehens verfolgt oder gefangen
gehalteu wird, so soll dessen Auslieferung bis zur
vollendeten Abbüßung seiner Strafe ausgesetzt wer
den; imgleichen, wenn das reclamirte Individuum
kraft eines vor dem Antrag auf dessen Ausliefe
rung gesprochenen Urtheils wegen Schulden einge
sperrt ist.
Art. 4. Die Auslieferung wird nicht stattfinden
können, wenn die Klage oder die Strafe nach den
Gesetzen des Landes, an welches der Antrag wegen
Auslieferung gestellt wird, verjährt ist.
Art. 5. Die Auslieferung wird auf diplomati
schem Wege nachgesucht und nur gegen Vorzeigung
der Urschrift oder gehörig beglaubigten Abschrift ei
nes condemnatorischen oder eines die Versetzung in
den Anklagestand feststellenden, oder endlich eines
vorläufigen, unter Verhaftsbefehl ergangenen Urtheils
bewilligt, welches in den durch die Gesetzgebung des
die Auslieferung begehrenden Gouvernements vorge
schriebenen Formen ansgesertigt ist, und in welchem
nicht nur das in Frage stehende Verbrechen oder
Vergehen, sondern auch die darauf zur Anwendung
kommende Strafbestimmung genau bezeichnet ist.
Art. 6. Die durch die Arretirung, so wie durch
den Unterhalt und Transport des auszuliefernden
Individuums erwachsenden Kosten sollen einem jeden
der beiden Staaten innerhalb der Grenzen ihrer ge
genseitigen Gebietstheile zur Last fallen. — Die mit
dem Unterhalt und Transport durch das Gebiet da
zwischen liegender Staaten verbundenen Kosten sind
von dem reclamirenden Staate zu tragen. — In
Fällen, wo dem Transport zur See der Vorzug ge
geben werden möchte, soll das auszuliefernde Indi
viduum auf Kosteu des reclamirenden Gouvernements
eingeschifft und nach dem von dem diplomatischen oder
Consular-Agenten des Letzteren zu bezeichnenden Ha
sen geführt werden.
. Art. 7. Wenn wegen eines Criminalprocesies das
eine Gouvernement die Abhörung von Zeugen, welche,
'N dem andern Staate domicilirt sind, für nöthig
erachtet, so wird zu diesem Behufe eine Requisition
M diplomatischem Wege ergehen, der alsdann unter
Beobachtung der Gesetze des Landes, wo die Zeugen
ZU erscheinen vorgeladen werden, genügt werden soll.
— Die respectiven Regierungen verzichten gegenseitig
auf allen Anspruch aus Ersatz wegen der hieraus
erwachsenden Kosten. — Jede, eine Abhörung von
Zeugen bezweckende Requisition soll von einer fran
zösischen Uebersetzung begleitet sein.
f sŅ. 8. Wird in einem Criminalprocesse die per-
wnllche Erscheinung eines Zeugen in dem andern
Lande nöthig oder wünschenswertst befunden, so wird
seine Regierung ihn auffordern, sich aus die an ihn
ergangene Ladung einzustellen, und, wenn er darin
willigt, soll dem Zeugen die Vergütung für Reise
und Zehrungskosten nach den im Lande, wo die Ab
hörung vor sich geht, geltenden Tarifen und Anord-
gen zugestanden werden.
Art. 9. Wenn in einem Criminalprocesse die
Confrontation von Verbrechern, welche in dem ande
ren Lande in Haft sitzen, oder auch die Mittheilung
bon Beweisstücken ober Acten, welche die Behörden
»es anderen Landes in Händen haben für nützlich
vder nöthig erachtet wird, so soll der dessälligej An-
îbag aus diplomatischem Wege gestellt, und demsel
ben, in so fern nicht etwa besondere Rücksichten es
berhindern, Folge gegeben werden, jedoch unter der
Verpflichtung, die Verbrecher und Documente zurück
zusenden. — Die respective» Regierungen verzichten
Zegenseitig auf jeden Anspruch auf Ersatz wegen der
Oberhalb der Grenzen ihrer beiderseitigen Gebiets-
lhnle, sei es durch den Transport und die Zurück-
lUhrung der zu confrontirenden Verbrecher, oder durch
me Hin- und Znrücksendung von Acten und Beweis-
nucken, erwachsenden Kosten.
Art. 10. Durch vorstehende Stipulationen wird
den in den beiden Landen letzt bestehenden ober ser-
Uerhin, behufs Regulirung des Auslieferungs-Ver
fahrens. zu erlassenden Gesetzen beigetreten.
Art. 11. Die gegenwärtige Convention wilderst
zwanzig Tage nach ihrer in Gemäßheit der durch
me Gesetze beider Lande vorgeschriebenen Formen er-
şmgten Kundmachung zur Ausführung gebraßt wer-
können. Sie bleibt nach erfolgter Kündigung
sbu Seiten eines der beiden Gouvernements, noch
lîchs Monate lang in Kraft. Sie wird ratificirt
,ud die Ratificationen werden binnen zwei Monaten,
ver wo möglich früher, ausgewechselt werden,
tj Dessen zur Urkunde haben die beiden Bevollmäch-
siSten die gegenwärtige Convention unterschrieben und
bmselben ihre Wappensiegel beigedruckt.
Geschehen zu Kopenhagen, den 28. Nov. 1851.
(Unterzeichnet.)
A. Skrike. Andr. Martini.
(L.S.) (L.S.)
Ratificationen am 24. Januar d. I. erfolgt ist, zur
Nachachtung hiedurch bekannt gemacht.
Kiel, den 24. Februar 1852.
Departement der Justiz und Polizei.
C. Wessen.
Thomsen.
C i r c u l a i r,
betreffend die Constituirung des Wasserbaudirectors
H. Christensen als Oberwegebeamten.
„Der Wasserbaudirector H. Christensen in
Glückstadt ist unterm heutigen Dato mit der einst
weiligen Wahrnehmung der Geschäfte des Ober
wegebeamten für das Herzogthum Holstein, vom 1.
März d. I. angerechnet, beauftragt worden, wovon
sämmtliche Oberbehörden des Herzogthums Holstein
und sonstige Beikommende hiedurch nachrichtlich in
Kenntniß gesetzt werden.
Kiel, den 23. Februar 1852.
Departement des Innern.
Wessen.
C. Petersen.
Intelligenz - Anzeigen.
Verzeichniß
der bei dem Polizeiamte eingegebenen Angaben der hiesigen
Bäcker über die Preise, zu welchen sie im Lause deê Monats
März Weizcnbrod, ausgesichtetesj Roggenbrod und ungesich-
tctes oder Grob-Roggenbrod nach beigefügtem Gewichte ver-
kaufen werden.
Namen der. Bäcker.
Ņorsthênde Convention wird mit vein Sem er ken,
° die im Art. 11. vorbehaltene Auswechselung der
H. Seifert
F. Gosch
H. Möller
Wwe. Delfs....
Wwe. Lensch....
F■ Büslng
F. Janssen
F. Reese.......
Wwe. Beckmann.
P. Lensch
I. Lastcntz
S. Wlchelt
H. Böschen
Wwe. Haussen..
C. Wulff
N. Stamp
F. Gosch
F. Schuhmacher.
H. Wulff
S. Paap
D. Hass
F. Teudt.......
C. Steck
I. Heinemann
T. Heincmann...
H. Beckmann....
L. Möhring
W. Ferneberg...
I. Böhrnsen
Göstrup
Köll
I. Schumacher..
Krüger
I. Lammertz....
S. Gosch
G. Junglöw-...
I. Haaa
M. Hartmann...
Weizenmehl
wird kosten
ü Pfd.
ß
2 bis 2 1 /,
do.
do.
do.
do.
do.
do.
2 InsT 2%
do.
do.
2
2 bis 27-
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.
Königl. Polizelamt zu Rendsburg, den 29. Februar 1852.
v. Gusmann.
Holz-Verkauf.
In öffentlicher Licitation sollen verkauft werden:
am Montage, den 8. Marz d. I.,
Bormittags 11 Uhr, im Gehege Westerholz: 9
Normalhaufen Ellern-, Stangen- und 27 dito
Bnschholz, sowie 2 dito Buchen-, Durchforstungs-,
Stangen- und 74 dito Buschholz;
Mittags 12 Uhr, im Gehege Brcitenstein: 8 Nor
malhaufen Buchen-, Durchforstungs-, Stangen-
und 122 dito Buschholz, sowie 10 dito Ellern-,
Stangen- und 30 dito Buschholz;
Nachmittags 1 Vs Uhr im Gehege Bredenhoop:
18% Faden Bucheu-Kluftholz und 12 Normal-
Haufen Buchen-Abfallbusch;
(Versammlungsort: im Hause des Bauervoats
El. Voß zu Mörel.)
Am Dienstage, den N. März d. I.,
Morgens 8 Uhr, im Gehege Groß-Haale: 401
Normalhaufen Birken-, Stangen-'und 761 dito
Buschholz; 134 dito Ellern- und Birken-, Stan
gen- und 141 dito Buschholz; li dito Buchen-,
Durchforstungs-, Stangen- und 369 dito Busch
holz; 34 dito Kiffern-, Stangen- und 3 dito
Buschholz; 18 dito Lärchen- und Weymouths-
Kiefern-Stangenholz; 1 Eichen-, 7 Buchen- u.
38 Fichten-Wlndfälle; sowie endlich 48 Faden
Buchenklustholz und 66 Normalhausen Buchen-
Abfallbusch.
(Versammlungsort: zu Springhirsch).
Am Mittwochen, den IO. März d. Z.,
Vormittags 9 Uhr, im Gehege Klein-Haale: 44
Normalhaufen Buchen-, Staugen-, 118 dito
Busch- und 3 dito Tannen-Stangen-Holz.
(Versammlungsort: zu Springhirsch.)
Vormittags 11 Uhr, im Gehege Hamweddel: 3
Normalhaufen Buchen-, Durchforstungs-, Stasi»
gen- und 83 dito Buschholz.
(Versammlungsort: tm Hause des Eggert EggerS
zu Kollmoor.)
Die zu verkaufenden Holzeffecten werden den
Kaufliebhabem 3 Tage vor dem Termin von den
beikommenden Holzvögten vorgezeigt werden.
Königl. Rendsburg» Hausvogtei zu Kellinghusen
und Königl. Forsthaus zu Barlohe, den 26. Febr. 185?.
Tode. Ährt.
Manufactnrwaaren-Amtion.
Dienstag, den 9ten d. M., und folgende Tage,
Vormittags von 9 und Nachmittags von 2 Uhr an,
sollen in der Altstadt im Hause des Herrn Göricke
auf der Nienstädt folgende Manufacturwaaren, als:
Orleans, Merinos, Paramattas mit und ohne
Seide, Baumwollenzeuge, % und % breite
Cattune, Stouts, Shirting, Gardinenzeuge,
Tülle, couleurte Hutcambrics, % und % brei
tes Hausmacherleinen, Pique. Umschlagtücher,
diverse Tücher, baumwollene Handschuhe, Westen,
Tuche, Buckskins, Bettbühren, Tischdrell re.
auf sechswöchentlichen Credit, gegen Bürgschaft in
öffentlicher Auction verkauft werden.
Rendsburg, den 2. März 1852.
H. Haase, const.
Bekanntmachung.
Am 15. nächstkünftigen März-Monats, als an
einem Montag und folgende Tage, werden die zur
Bollhufe des weiland Jürgen Sievers in Els-
dorff gehörigen Ländereien und Gebäude auf rin
Jahr parcelenweise verhäuert, auch der gesammte
bewegliche Nachlaß, worunter 6 Pferde, 16 Milch
kühe, Omen, Starken, Kälber, Schafe, imgleichen
Wagen, Pflüge, Eggen und sonstige Ackergeräthschaf-
ten, Bett- und Leinenzeug, Schränke, Kisten und
Kofferten, Tische, Stühle und sonstiges Hausgeräth,
Kupfer-, Zinn- und Messing-, sowie anderes Küchen
gerätb öffentlich verkauft werden. Nachrichtlich wird
bemerkt, daß mit der Verhäuerung der Ländereien
begonnen, darauf mit dem Verkauf der lebendigen
Habe der Anfang gemacht wird.
Das Geschäft nimmt jeden Morgen 9 Uhr seinen
Anfang, und ^werden Liebhaber ersucht, sich präcise
an Ort und Stelle einzufinden.
Fleckebye, in der Königlichen Hütten- und Hüh
ner Hardesvogtei, den 24. Febr. 1852.
Blaunfeldt.
Holsteinische Eisenbahnen.
Frequenz
in der Woche vom 22. — 28. Febr. 1852.
Altona-Kiel.
6,388 Personen 7,036 Ŗ —'/3
Güterftacht 6,629 -1 6 -
13,665 ķ 6/3
Glückstadt. Elmshorn.
919 Personen 478 Ķ 12 ß
Güterftacht 205 < 7 -
684 Ŗ 3 ß
Rendsburg - Ncmnünster.
1,268 Personen! 1,189 # 6/3
Güterstacht 711 » 6 .
1,900 ņ n ß
Altona, den 1. März 1852.
Die Direction
der Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft«
Holsteinische Eisen
bahnen.
I. Tägliche regelmäßige Personenzüge.
1. von Altona Morgens 8 Uhr 10 Minuten, Nach
mittags 5 Uhr 10 Minuten.
2. „ Kiel Morgens 7 Uhr, Nachmittags 4 Uhr,
3. „ Rendsburg „ M „ „ „ 31 „
4. , Glückstadt „ 84 „ „ „ 5 „
nach allen Endpuiicten der Holsteinischen Bahnen.
It. Tägliche regelmäßige Güterzüge bis weiter.
5. von Kiel nach Altona Morgens 8| Uhr
6. von Altona nach Kiel Nachmittags 1 Uhr.
Die Direction
der Altona-Kieler Eiftnbahngesellschast.
Moses Nathan,
Rosenstraße M 455 u. Kanzleistraße M 454,
empfiehlt dem geehrten Publikum seine bekannte
Handlung, dieselbe ist zugleich mit einem
Möbel- und Betten-Magazin
verbunden, in welchem sich Divan's, Sopha's, Stühle,
Spiegeln rc. befinden, die sich besonders durch geschmack-
volle Arbeit auszeichnen.
Auch kaufe ich alle möglichen alte Gegenstände,
und nehme selbige in allen Artikeln in Gegentausch
an; auch sind Mobilien und Betten bei mir in
Miethe zu haben.