Full text: Newspaper volume (1852)

Art. 3. Die Auslieferung soll nicht stattfinden, 
wenn der desfällige Antrag auf Grund desselben Ver 
brechens oder Vergehens gestellt wird, für welches 
das reclamirte Individuum in dem requirirten Lande 
seine Strafe leidet oder bereits ausgestanden hat. 
Wenn das reclamirte Individuum wegen eines andern 
wider die Gesetze des requirirten Landes begangenen 
Verbrechens oder Vergehens verfolgt oder gefangen 
gehalteu wird, so soll dessen Auslieferung bis zur 
vollendeten Abbüßung seiner Strafe ausgesetzt wer 
den; imgleichen, wenn das reclamirte Individuum 
kraft eines vor dem Antrag auf dessen Ausliefe 
rung gesprochenen Urtheils wegen Schulden einge 
sperrt ist. 
Art. 4. Die Auslieferung wird nicht stattfinden 
können, wenn die Klage oder die Strafe nach den 
Gesetzen des Landes, an welches der Antrag wegen 
Auslieferung gestellt wird, verjährt ist. 
Art. 5. Die Auslieferung wird auf diplomati 
schem Wege nachgesucht und nur gegen Vorzeigung 
der Urschrift oder gehörig beglaubigten Abschrift ei 
nes condemnatorischen oder eines die Versetzung in 
den Anklagestand feststellenden, oder endlich eines 
vorläufigen, unter Verhaftsbefehl ergangenen Urtheils 
bewilligt, welches in den durch die Gesetzgebung des 
die Auslieferung begehrenden Gouvernements vorge 
schriebenen Formen ansgesertigt ist, und in welchem 
nicht nur das in Frage stehende Verbrechen oder 
Vergehen, sondern auch die darauf zur Anwendung 
kommende Strafbestimmung genau bezeichnet ist. 
Art. 6. Die durch die Arretirung, so wie durch 
den Unterhalt und Transport des auszuliefernden 
Individuums erwachsenden Kosten sollen einem jeden 
der beiden Staaten innerhalb der Grenzen ihrer ge 
genseitigen Gebietstheile zur Last fallen. — Die mit 
dem Unterhalt und Transport durch das Gebiet da 
zwischen liegender Staaten verbundenen Kosten sind 
von dem reclamirenden Staate zu tragen. — In 
Fällen, wo dem Transport zur See der Vorzug ge 
geben werden möchte, soll das auszuliefernde Indi 
viduum auf Kosteu des reclamirenden Gouvernements 
eingeschifft und nach dem von dem diplomatischen oder 
Consular-Agenten des Letzteren zu bezeichnenden Ha 
sen geführt werden. 
. Art. 7. Wenn wegen eines Criminalprocesies das 
eine Gouvernement die Abhörung von Zeugen, welche, 
'N dem andern Staate domicilirt sind, für nöthig 
erachtet, so wird zu diesem Behufe eine Requisition 
M diplomatischem Wege ergehen, der alsdann unter 
Beobachtung der Gesetze des Landes, wo die Zeugen 
ZU erscheinen vorgeladen werden, genügt werden soll. 
— Die respectiven Regierungen verzichten gegenseitig 
auf allen Anspruch aus Ersatz wegen der hieraus 
erwachsenden Kosten. — Jede, eine Abhörung von 
Zeugen bezweckende Requisition soll von einer fran 
zösischen Uebersetzung begleitet sein. 
f sŅ. 8. Wird in einem Criminalprocesse die per- 
wnllche Erscheinung eines Zeugen in dem andern 
Lande nöthig oder wünschenswertst befunden, so wird 
seine Regierung ihn auffordern, sich aus die an ihn 
ergangene Ladung einzustellen, und, wenn er darin 
willigt, soll dem Zeugen die Vergütung für Reise 
und Zehrungskosten nach den im Lande, wo die Ab 
hörung vor sich geht, geltenden Tarifen und Anord- 
gen zugestanden werden. 
Art. 9. Wenn in einem Criminalprocesse die 
Confrontation von Verbrechern, welche in dem ande 
ren Lande in Haft sitzen, oder auch die Mittheilung 
bon Beweisstücken ober Acten, welche die Behörden 
»es anderen Landes in Händen haben für nützlich 
vder nöthig erachtet wird, so soll der dessälligej An- 
îbag aus diplomatischem Wege gestellt, und demsel 
ben, in so fern nicht etwa besondere Rücksichten es 
berhindern, Folge gegeben werden, jedoch unter der 
Verpflichtung, die Verbrecher und Documente zurück 
zusenden. — Die respective» Regierungen verzichten 
Zegenseitig auf jeden Anspruch auf Ersatz wegen der 
Oberhalb der Grenzen ihrer beiderseitigen Gebiets- 
lhnle, sei es durch den Transport und die Zurück- 
lUhrung der zu confrontirenden Verbrecher, oder durch 
me Hin- und Znrücksendung von Acten und Beweis- 
nucken, erwachsenden Kosten. 
Art. 10. Durch vorstehende Stipulationen wird 
den in den beiden Landen letzt bestehenden ober ser- 
Uerhin, behufs Regulirung des Auslieferungs-Ver 
fahrens. zu erlassenden Gesetzen beigetreten. 
Art. 11. Die gegenwärtige Convention wilderst 
zwanzig Tage nach ihrer in Gemäßheit der durch 
me Gesetze beider Lande vorgeschriebenen Formen er- 
şmgten Kundmachung zur Ausführung gebraßt wer- 
können. Sie bleibt nach erfolgter Kündigung 
sbu Seiten eines der beiden Gouvernements, noch 
lîchs Monate lang in Kraft. Sie wird ratificirt 
,ud die Ratificationen werden binnen zwei Monaten, 
ver wo möglich früher, ausgewechselt werden, 
tj Dessen zur Urkunde haben die beiden Bevollmäch- 
siSten die gegenwärtige Convention unterschrieben und 
bmselben ihre Wappensiegel beigedruckt. 
Geschehen zu Kopenhagen, den 28. Nov. 1851. 
(Unterzeichnet.) 
A. Skrike. Andr. Martini. 
(L.S.) (L.S.) 
Ratificationen am 24. Januar d. I. erfolgt ist, zur 
Nachachtung hiedurch bekannt gemacht. 
Kiel, den 24. Februar 1852. 
Departement der Justiz und Polizei. 
C. Wessen. 
Thomsen. 
C i r c u l a i r, 
betreffend die Constituirung des Wasserbaudirectors 
H. Christensen als Oberwegebeamten. 
„Der Wasserbaudirector H. Christensen in 
Glückstadt ist unterm heutigen Dato mit der einst 
weiligen Wahrnehmung der Geschäfte des Ober 
wegebeamten für das Herzogthum Holstein, vom 1. 
März d. I. angerechnet, beauftragt worden, wovon 
sämmtliche Oberbehörden des Herzogthums Holstein 
und sonstige Beikommende hiedurch nachrichtlich in 
Kenntniß gesetzt werden. 
Kiel, den 23. Februar 1852. 
Departement des Innern. 
Wessen. 
C. Petersen. 
Intelligenz - Anzeigen. 
Verzeichniß 
der bei dem Polizeiamte eingegebenen Angaben der hiesigen 
Bäcker über die Preise, zu welchen sie im Lause deê Monats 
März Weizcnbrod, ausgesichtetesj Roggenbrod und ungesich- 
tctes oder Grob-Roggenbrod nach beigefügtem Gewichte ver- 
kaufen werden. 
Namen der. Bäcker. 
Ņorsthênde Convention wird mit vein Sem er ken, 
° die im Art. 11. vorbehaltene Auswechselung der 
H. Seifert 
F. Gosch 
H. Möller 
Wwe. Delfs.... 
Wwe. Lensch.... 
F■ Büslng 
F. Janssen 
F. Reese....... 
Wwe. Beckmann. 
P. Lensch 
I. Lastcntz 
S. Wlchelt 
H. Böschen 
Wwe. Haussen.. 
C. Wulff 
N. Stamp 
F. Gosch 
F. Schuhmacher. 
H. Wulff 
S. Paap 
D. Hass 
F. Teudt....... 
C. Steck 
I. Heinemann 
T. Heincmann... 
H. Beckmann.... 
L. Möhring 
W. Ferneberg... 
I. Böhrnsen 
Göstrup 
Köll 
I. Schumacher.. 
Krüger 
I. Lammertz.... 
S. Gosch 
G. Junglöw-... 
I. Haaa 
M. Hartmann... 
Weizenmehl 
wird kosten 
ü Pfd. 
ß 
2 bis 2 1 /, 
do. 
do. 
do. 
do. 
do. 
do. 
2 InsT 2% 
do. 
do. 
2 
2 bis 27- 
do. 
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do. 
do. 
Königl. Polizelamt zu Rendsburg, den 29. Februar 1852. 
v. Gusmann. 
Holz-Verkauf. 
In öffentlicher Licitation sollen verkauft werden: 
am Montage, den 8. Marz d. I., 
Bormittags 11 Uhr, im Gehege Westerholz: 9 
Normalhaufen Ellern-, Stangen- und 27 dito 
Bnschholz, sowie 2 dito Buchen-, Durchforstungs-, 
Stangen- und 74 dito Buschholz; 
Mittags 12 Uhr, im Gehege Brcitenstein: 8 Nor 
malhaufen Buchen-, Durchforstungs-, Stangen- 
und 122 dito Buschholz, sowie 10 dito Ellern-, 
Stangen- und 30 dito Buschholz; 
Nachmittags 1 Vs Uhr im Gehege Bredenhoop: 
18% Faden Bucheu-Kluftholz und 12 Normal- 
Haufen Buchen-Abfallbusch; 
(Versammlungsort: im Hause des Bauervoats 
El. Voß zu Mörel.) 
Am Dienstage, den N. März d. I., 
Morgens 8 Uhr, im Gehege Groß-Haale: 401 
Normalhaufen Birken-, Stangen-'und 761 dito 
Buschholz; 134 dito Ellern- und Birken-, Stan 
gen- und 141 dito Buschholz; li dito Buchen-, 
Durchforstungs-, Stangen- und 369 dito Busch 
holz; 34 dito Kiffern-, Stangen- und 3 dito 
Buschholz; 18 dito Lärchen- und Weymouths- 
Kiefern-Stangenholz; 1 Eichen-, 7 Buchen- u. 
38 Fichten-Wlndfälle; sowie endlich 48 Faden 
Buchenklustholz und 66 Normalhausen Buchen- 
Abfallbusch. 
(Versammlungsort: zu Springhirsch). 
Am Mittwochen, den IO. März d. Z., 
Vormittags 9 Uhr, im Gehege Klein-Haale: 44 
Normalhaufen Buchen-, Staugen-, 118 dito 
Busch- und 3 dito Tannen-Stangen-Holz. 
(Versammlungsort: zu Springhirsch.) 
Vormittags 11 Uhr, im Gehege Hamweddel: 3 
Normalhaufen Buchen-, Durchforstungs-, Stasi» 
gen- und 83 dito Buschholz. 
(Versammlungsort: tm Hause des Eggert EggerS 
zu Kollmoor.) 
Die zu verkaufenden Holzeffecten werden den 
Kaufliebhabem 3 Tage vor dem Termin von den 
beikommenden Holzvögten vorgezeigt werden. 
Königl. Rendsburg» Hausvogtei zu Kellinghusen 
und Königl. Forsthaus zu Barlohe, den 26. Febr. 185?. 
Tode. Ährt. 
Manufactnrwaaren-Amtion. 
Dienstag, den 9ten d. M., und folgende Tage, 
Vormittags von 9 und Nachmittags von 2 Uhr an, 
sollen in der Altstadt im Hause des Herrn Göricke 
auf der Nienstädt folgende Manufacturwaaren, als: 
Orleans, Merinos, Paramattas mit und ohne 
Seide, Baumwollenzeuge, % und % breite 
Cattune, Stouts, Shirting, Gardinenzeuge, 
Tülle, couleurte Hutcambrics, % und % brei 
tes Hausmacherleinen, Pique. Umschlagtücher, 
diverse Tücher, baumwollene Handschuhe, Westen, 
Tuche, Buckskins, Bettbühren, Tischdrell re. 
auf sechswöchentlichen Credit, gegen Bürgschaft in 
öffentlicher Auction verkauft werden. 
Rendsburg, den 2. März 1852. 
H. Haase, const. 
Bekanntmachung. 
Am 15. nächstkünftigen März-Monats, als an 
einem Montag und folgende Tage, werden die zur 
Bollhufe des weiland Jürgen Sievers in Els- 
dorff gehörigen Ländereien und Gebäude auf rin 
Jahr parcelenweise verhäuert, auch der gesammte 
bewegliche Nachlaß, worunter 6 Pferde, 16 Milch 
kühe, Omen, Starken, Kälber, Schafe, imgleichen 
Wagen, Pflüge, Eggen und sonstige Ackergeräthschaf- 
ten, Bett- und Leinenzeug, Schränke, Kisten und 
Kofferten, Tische, Stühle und sonstiges Hausgeräth, 
Kupfer-, Zinn- und Messing-, sowie anderes Küchen 
gerätb öffentlich verkauft werden. Nachrichtlich wird 
bemerkt, daß mit der Verhäuerung der Ländereien 
begonnen, darauf mit dem Verkauf der lebendigen 
Habe der Anfang gemacht wird. 
Das Geschäft nimmt jeden Morgen 9 Uhr seinen 
Anfang, und ^werden Liebhaber ersucht, sich präcise 
an Ort und Stelle einzufinden. 
Fleckebye, in der Königlichen Hütten- und Hüh 
ner Hardesvogtei, den 24. Febr. 1852. 
Blaunfeldt. 
Holsteinische Eisenbahnen. 
Frequenz 
in der Woche vom 22. — 28. Febr. 1852. 
Altona-Kiel. 
6,388 Personen 7,036 Ŗ —'/3 
Güterftacht 6,629 -1 6 - 
13,665 ķ 6/3 
Glückstadt. Elmshorn. 
919 Personen 478 Ķ 12 ß 
Güterftacht 205 < 7 - 
684 Ŗ 3 ß 
Rendsburg - Ncmnünster. 
1,268 Personen! 1,189 # 6/3 
Güterstacht 711 » 6 . 
1,900 ņ n ß 
Altona, den 1. März 1852. 
Die Direction 
der Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft« 
Holsteinische Eisen 
bahnen. 
I. Tägliche regelmäßige Personenzüge. 
1. von Altona Morgens 8 Uhr 10 Minuten, Nach 
mittags 5 Uhr 10 Minuten. 
2. „ Kiel Morgens 7 Uhr, Nachmittags 4 Uhr, 
3. „ Rendsburg „ M „ „ „ 31 „ 
4. , Glückstadt „ 84 „ „ „ 5 „ 
nach allen Endpuiicten der Holsteinischen Bahnen. 
It. Tägliche regelmäßige Güterzüge bis weiter. 
5. von Kiel nach Altona Morgens 8| Uhr 
6. von Altona nach Kiel Nachmittags 1 Uhr. 
Die Direction 
der Altona-Kieler Eiftnbahngesellschast. 
Moses Nathan, 
Rosenstraße M 455 u. Kanzleistraße M 454, 
empfiehlt dem geehrten Publikum seine bekannte 
Handlung, dieselbe ist zugleich mit einem 
Möbel- und Betten-Magazin 
verbunden, in welchem sich Divan's, Sopha's, Stühle, 
Spiegeln rc. befinden, die sich besonders durch geschmack- 
volle Arbeit auszeichnen. 
Auch kaufe ich alle möglichen alte Gegenstände, 
und nehme selbige in allen Artikeln in Gegentausch 
an; auch sind Mobilien und Betten bei mir in 
Miethe zu haben.
	        
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