■ — mkr keine
3IÎ suck Kopf und Beutel'leer:
Lusttg Hin, lustig hxx i
Eingesandte und richtige Auflösung der Charade
»n vorigen 2ten Stücke:
Müde, ruhen wir auch gern
Auf recht weichen — Polstern.
L......N.
Intel ligen^a ureigen.
Kirchliche Anzeige.
Sonntag den rs. Januar predigt
Vormitt^a Altstädter Kirche:
H Pastor Stvers, und
nachmittags Herr Pastor Gerber;
Dormà.â 'u der Neuwerker Kirche:
? Propst Calliscn, und
nachmittags Herr Pastor Hansen.
si,,,. , Anzeige.
. C b rinü’n^l ,Ws Vereins zur Verbreitung des
Nachmittags ul>7" ^lccn Iannarch. I.,
^Reubsburg, den 16. Januar 1834.
Kanzelei Patent,
s;- v betreffend
jw"°, r! ?" m, 3 emer Examinationsbehêrde für die
-'Njvgkhumet- Schleswig und Hvistei», zur Prüfung
ooruger Seeleute in der Navigalionskunde.
V»u!>'!,e Majestät der König haben auf aller,interthänigste
vom . Kanze ei mittelst allerhöchster Resolution
bebord a.' sf £ IC Wiederherstellung einer Examinations-
sur die Herzogthumer Schleswig und Holstein zur
fc/r 6Dn,(, ' er Seeleute in der Naoigationsknnde mit
ff.,® in'mnng aOerbo*(l j» genehmigen geruht, daß da»
»ann Şkadt a.önn,ng von einem allerhöchst er-
Maaistr-iî^il ìn'0/' uebst zweten dazu von dem dortigen
halten ìSi' commlttirenden Schiffern abge-
vou w ļiafur von ledcm Examinanden eine Gebühr
au ied.n Examinator, sowie von I Rbt. 57? ß.
haben n^. ^er entrichtet werden solle. Alterhöchstdieseiren
richt»,'> ruckstchtilch der Vornahme und näheren Ein-
ailer öwft >n Cramens diejenigen Bestimmungen
Justruc^io ßcrul!t ' n ’ citte U' der angehäugien
, Den Examinator enthalten sind.
#itÌ îì?r‘»!h M î'i allerhöchsten Befehls Seiner Majestät
»-l-ühttndon angeht, zur Nachricht und
Köniaim. Nachachtiing hierdurch bekannt gemacht.
8 £ Schleswig - Holstein - Laucnbnrgjsche Kanzele!
r» Kopenhagen, den 1». December 1838.
QloltlrL
tJ( st?. Tlioinsen.
Dumreicher.
(L.S.)
Instruction
für den Navigations-Examinator in den Herzvgthümcni
Schleswig und Hvistein.
1. Der Eramînator läßt sich von einem Jeden, weicher
sich zum Examen meldct, eine eigenhändig geschriebene An
zeige geben, die den Namen, den Gobnrtsorr und daS Alter
des Examinanden, sowie das Datum der Anmeldung ent
halten, und von dem Lehrer des Eraminauden unterzeichnet
sein muß. Diese Eingabe cnischeidet darüber, ob der Era-
minande eine so ieseriiche Hand schreibt, daß er zum Eramen
zugelassen werden kan». Selbige wird zum Beweise, daß
der Eraminande nicht aufgehaiten worden, aufbewahrt.
2. Das Examen ist baldmöglichst nach der Anmeldung,
und ohne daß eine bestimmte Anzahl von Examinanden
abgewartet würde, anzustellen. Dock kann die Anstellung
desselben in den Monaten Juni und Juli von dem Exami
nator nicht verlangt werden.
3. Jedem Examen in der Navigation sollen zwei hiezu
vom Magistrat der Stadt Tönning zu ernennende Schiffer
als Beisitzer beiwohnen.
4. Das Examen zerfällt in zwei Theile: das Steuer
manns-Examen und das Längen-Eramen, deren jedes ge
trennt für sich abgchaiten wird.
5. Im Steuermanns-Examen wird verlangt:
n) Kenntniß der trigonometrischen Linien und deren An
wendung auf die Berechnung rcchtwinkilcher Dreiecke;
b) Kenntniß der gewöhnlichen oder täglichen Bewegung
der Himmelskörper, der eigenen Bewegung der Sonne,
sowie der Parallax-Refraction und der Tiefe deS
Horizonts;
c) Kenntniß der Rechnung aus der Plan-Karte und der
runden Karte, sowie von dem Unterschiede zwischen
rechlweisenden und mißweisenden Karten, und der
Verschiedenheit der Mißweisung;
cl) Journal zu führen und mit dem Marine-Kalender
Besteck zu rechnen, seinen Cours ans der Karte ab
zusetzen und zu stellen, und denselben gegen Strö
mlingen, Abtreibungen und Mißweisungen zu ver
bessern ;
e) die Stellung der Spiegel ans dem Octanken zu unter
suche» und zu richten, und selbige,, zur Höheumcffung
der Sonne oder eines Sternes zu gebrauchen;
f) die Mißweisungen des Compasses milteist einer oder
zweier Peilungen im Horizont, sowie mittelst Azimnkh-
peiiung zu finden;
L) zu berechnen, wann ein Stern im Meridian seinen
höchsten oder niedrigsten Standpnnct erreicht, sowie
die Höbe des Sternes;
b) die Breite zu finde», sowohl durch Mcridianböhcn
der Sonne oder eines Sternes,' ais durch zwei Höben
der Sonne außerhalb des Meridians, sammt der Zeit
zwischen den Observationen;
i) die Zeit der Finch und Ebbe zu bestimmen.
(Der Beschluß folgt.)
Am iilten Februar 1834, als am Freitage nach dem
Sonntage (hmiquagesimae oder Esso iriilii, Vormittags
11 Uhr, soll das zur ConcnrSmasse des hiesigen Bürger-
Ingwer Carsten Engel gehörige, im hiesige,, Nenen-
werk an der Obcrcider, an der Ecke der Violen- oder
Münzstraße beiegene Wohnhaus mit Zubehörungen »nter
den in lemiino zu verlesende» Verkaufs bedingn» ge», weiche
«uch drei Woche» ante terminum im hiesige» Stadlsccrr-