Full text: Newspaper volume (1834)

■ — mkr keine 
3IÎ suck Kopf und Beutel'leer: 
Lusttg Hin, lustig hxx i 
Eingesandte und richtige Auflösung der Charade 
»n vorigen 2ten Stücke: 
Müde, ruhen wir auch gern 
Auf recht weichen — Polstern. 
L......N. 
Intel ligen^a ureigen. 
Kirchliche Anzeige. 
Sonntag den rs. Januar predigt 
Vormitt^a Altstädter Kirche: 
H Pastor Stvers, und 
nachmittags Herr Pastor Gerber; 
Dormà.â 'u der Neuwerker Kirche: 
? Propst Calliscn, und 
nachmittags Herr Pastor Hansen. 
si,,,. , Anzeige. 
. C b rinü’n^l ,Ws Vereins zur Verbreitung des 
Nachmittags ul>7" ^lccn Iannarch. I., 
^Reubsburg, den 16. Januar 1834. 
Kanzelei Patent, 
s;- v betreffend 
jw"°, r! ?" m, 3 emer Examinationsbehêrde für die 
-'Njvgkhumet- Schleswig und Hvistei», zur Prüfung 
ooruger Seeleute in der Navigalionskunde. 
V»u!>'!,e Majestät der König haben auf aller,interthänigste 
vom . Kanze ei mittelst allerhöchster Resolution 
bebord a.' sf £ IC Wiederherstellung einer Examinations- 
sur die Herzogthumer Schleswig und Holstein zur 
fc/r 6Dn,(, ' er Seeleute in der Naoigationsknnde mit 
ff.,® in'mnng aOerbo*(l j» genehmigen geruht, daß da» 
»ann Şkadt a.önn,ng von einem allerhöchst er- 
Maaistr-iî^il ìn'0/' uebst zweten dazu von dem dortigen 
halten ìSi' commlttirenden Schiffern abge- 
vou w ļiafur von ledcm Examinanden eine Gebühr 
au ied.n Examinator, sowie von I Rbt. 57? ß. 
haben n^. ^er entrichtet werden solle. Alterhöchstdieseiren 
richt»,'> ruckstchtilch der Vornahme und näheren Ein- 
ailer öwft >n Cramens diejenigen Bestimmungen 
Justruc^io ßcrul!t ' n ’ citte U' der angehäugien 
, Den Examinator enthalten sind. 
#itÌ îì?r‘»!h M î'i allerhöchsten Befehls Seiner Majestät 
»-l-ühttndon angeht, zur Nachricht und 
Köniaim. Nachachtiing hierdurch bekannt gemacht. 
8 £ Schleswig - Holstein - Laucnbnrgjsche Kanzele! 
r» Kopenhagen, den 1». December 1838. 
QloltlrL 
tJ( st?. Tlioinsen. 
Dumreicher. 
(L.S.) 
Instruction 
für den Navigations-Examinator in den Herzvgthümcni 
Schleswig und Hvistein. 
1. Der Eramînator läßt sich von einem Jeden, weicher 
sich zum Examen meldct, eine eigenhändig geschriebene An 
zeige geben, die den Namen, den Gobnrtsorr und daS Alter 
des Examinanden, sowie das Datum der Anmeldung ent 
halten, und von dem Lehrer des Eraminauden unterzeichnet 
sein muß. Diese Eingabe cnischeidet darüber, ob der Era- 
minande eine so ieseriiche Hand schreibt, daß er zum Eramen 
zugelassen werden kan». Selbige wird zum Beweise, daß 
der Eraminande nicht aufgehaiten worden, aufbewahrt. 
2. Das Examen ist baldmöglichst nach der Anmeldung, 
und ohne daß eine bestimmte Anzahl von Examinanden 
abgewartet würde, anzustellen. Dock kann die Anstellung 
desselben in den Monaten Juni und Juli von dem Exami 
nator nicht verlangt werden. 
3. Jedem Examen in der Navigation sollen zwei hiezu 
vom Magistrat der Stadt Tönning zu ernennende Schiffer 
als Beisitzer beiwohnen. 
4. Das Examen zerfällt in zwei Theile: das Steuer 
manns-Examen und das Längen-Eramen, deren jedes ge 
trennt für sich abgchaiten wird. 
5. Im Steuermanns-Examen wird verlangt: 
n) Kenntniß der trigonometrischen Linien und deren An 
wendung auf die Berechnung rcchtwinkilcher Dreiecke; 
b) Kenntniß der gewöhnlichen oder täglichen Bewegung 
der Himmelskörper, der eigenen Bewegung der Sonne, 
sowie der Parallax-Refraction und der Tiefe deS 
Horizonts; 
c) Kenntniß der Rechnung aus der Plan-Karte und der 
runden Karte, sowie von dem Unterschiede zwischen 
rechlweisenden und mißweisenden Karten, und der 
Verschiedenheit der Mißweisung; 
cl) Journal zu führen und mit dem Marine-Kalender 
Besteck zu rechnen, seinen Cours ans der Karte ab 
zusetzen und zu stellen, und denselben gegen Strö 
mlingen, Abtreibungen und Mißweisungen zu ver 
bessern ; 
e) die Stellung der Spiegel ans dem Octanken zu unter 
suche» und zu richten, und selbige,, zur Höheumcffung 
der Sonne oder eines Sternes zu gebrauchen; 
f) die Mißweisungen des Compasses milteist einer oder 
zweier Peilungen im Horizont, sowie mittelst Azimnkh- 
peiiung zu finden; 
L) zu berechnen, wann ein Stern im Meridian seinen 
höchsten oder niedrigsten Standpnnct erreicht, sowie 
die Höbe des Sternes; 
b) die Breite zu finde», sowohl durch Mcridianböhcn 
der Sonne oder eines Sternes,' ais durch zwei Höben 
der Sonne außerhalb des Meridians, sammt der Zeit 
zwischen den Observationen; 
i) die Zeit der Finch und Ebbe zu bestimmen. 
(Der Beschluß folgt.) 
Am iilten Februar 1834, als am Freitage nach dem 
Sonntage (hmiquagesimae oder Esso iriilii, Vormittags 
11 Uhr, soll das zur ConcnrSmasse des hiesigen Bürger- 
Ingwer Carsten Engel gehörige, im hiesige,, Nenen- 
werk an der Obcrcider, an der Ecke der Violen- oder 
Münzstraße beiegene Wohnhaus mit Zubehörungen »nter 
den in lemiino zu verlesende» Verkaufs bedingn» ge», weiche 
«uch drei Woche» ante terminum im hiesige» Stadlsccrr-
	        
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