Daß meine Frau, geborne Kopplau von einķ.K
den Knaben, den vasten d. M. glücklich entbunden *»'
ich unser» Verwandten und Freunden hiemit an.
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Jensen.
Lieutenant und Fcldzeuş
schrcibcr.
verbetenen Gewerbes, erlaubet worden: so wird
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salsigcs geziemendes Ansuchen der r. Aelteķ,^
hiesigen Barbieramts, Mahr und AndrescN/ķ
allen hiesigen Bürgern und Einwohnern vom Gfv 0 u
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Da nach den unterm 8ten Mav 1621 allerhôcbşi^s'
tigten Innftartikeln für das Barbieramt in Rşşķ
derjenige, welcher in der Stadt Rendsburg das j»
ausüben will, sich in gesetzmäßigem Besitz eines
gen Barbierämter, deren Zahl »ach einem Höchstens Æ
der Königlichen Statthalterschaft vom 4tcn OctolĢ«, 1
bis weiter auf sechs beschränkt worden, befinden w, vs
daß außer den Besitzern dieser sechs Barbicräm-^ä
Militairpersonen und Beabschiedigte sich mit dem /
ren in der Maaße befassen dürfen, als ihnen solķ gļ>',
der allerhöchsten Königlichen Verordnung vom C
der 1796, wegen des dem Kriegsstande erlaubte"-^
' et worden: ta wird !>,
hiedurch bekannt gemacht und ihnen in Folge
Vermeidung einer Brüche, von einem Reichs^" ^
für jeden Contraventionsfall und im UnvermE, f,
bei einer 24 ständigen Gefängnißstrafe bei ŞNâ
Brod, oder einer derselben gleichkommenden
strafe bei gewöhnlicher Gefangcukost, ein für alleNU^
durch untersagt, sich von den nach vorstehender WJtU
ster Bestimmung zum Barbieren nicht berechtigten
barbieren zu lassen, oder es zu dulde», daß pF
Eontravcnkionen in ihren Häusern und Wohnmş
riommen werden. , /
Urkundlich unter Beidrückung des hiesigen
Signatum Rendsburg, den 26. März igrI.
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