ten Strafe mit einer zweijährigen bis fünfjähri
gen Zuchthausstrafe belegt. '
§. 53'
Wer seinen eigenen Paß oder Kundschaft einem
andern leihet, um darauf zu reisen, oder sich sonst
dadurch zu legitimiren, erleidet zweimonathliche
Zuchthausstrafe. Wird er überführt, daß er sich
dadurch zugleich irgend einer Theilnahme an dem
Verbrechen eines andern schuldig gemacht hat, so
wird er, ausser der dadurch schon verwirkten Stra
fe, noch mit sechs monathlicher bis zwölf monath
licher Zuchthausstrafe belegt.
(Aufsicht wegen Beherbergung der Reisenden)
§. 54.
Jeder zur Beherbergung von Fremden und Rei
senden berechtigte Wirth, in Städten und Flekken,
oder auf Posistativnen und an Fährstellen, soll
über alle Reisende, hie er über Nacht bei sich be
hält, ein ihm von der 'Polizeibehörde zuzustellendes,
authorisiries Protokoll hatten, nach dem beigefüg
ten gedrukten Formular tt; worin er den Reisen
den sogleich die aufgegebenen Umstände einschrei
ben läßt.
§. 55.
Gehört der Reisende zu denen, welche eines
Passes bedürfen, so muß der Wirth ihm zugleich
seinen Paß abfordern, und solchen visiren lassen,
wo diese Unsere Verordnung (§. 36) es gebietet.
§. • 56.
Zugleich soll er ihm bei seiner Ankunft einen gedruck
ten Zettel nach dem beigefügten Formular C zur
Ausfüllung und Unterschrift vorlegen. Diesen Zettel
hat er in den Städten und Flekken unverzüglich an
die Polizeibehörde des Orts zn senden, auf dem
Lande aber bis zu deren etwanigen weiteren Ver
fügung aufzubewahren.