Full text: Newspaper volume (1811)

ten Strafe mit einer zweijährigen bis fünfjähri 
gen Zuchthausstrafe belegt. ' 
§. 53' 
Wer seinen eigenen Paß oder Kundschaft einem 
andern leihet, um darauf zu reisen, oder sich sonst 
dadurch zu legitimiren, erleidet zweimonathliche 
Zuchthausstrafe. Wird er überführt, daß er sich 
dadurch zugleich irgend einer Theilnahme an dem 
Verbrechen eines andern schuldig gemacht hat, so 
wird er, ausser der dadurch schon verwirkten Stra 
fe, noch mit sechs monathlicher bis zwölf monath 
licher Zuchthausstrafe belegt. 
(Aufsicht wegen Beherbergung der Reisenden) 
§. 54. 
Jeder zur Beherbergung von Fremden und Rei 
senden berechtigte Wirth, in Städten und Flekken, 
oder auf Posistativnen und an Fährstellen, soll 
über alle Reisende, hie er über Nacht bei sich be 
hält, ein ihm von der 'Polizeibehörde zuzustellendes, 
authorisiries Protokoll hatten, nach dem beigefüg 
ten gedrukten Formular tt; worin er den Reisen 
den sogleich die aufgegebenen Umstände einschrei 
ben läßt. 
§. 55. 
Gehört der Reisende zu denen, welche eines 
Passes bedürfen, so muß der Wirth ihm zugleich 
seinen Paß abfordern, und solchen visiren lassen, 
wo diese Unsere Verordnung (§. 36) es gebietet. 
§. • 56. 
Zugleich soll er ihm bei seiner Ankunft einen gedruck 
ten Zettel nach dem beigefügten Formular C zur 
Ausfüllung und Unterschrift vorlegen. Diesen Zettel 
hat er in den Städten und Flekken unverzüglich an 
die Polizeibehörde des Orts zn senden, auf dem 
Lande aber bis zu deren etwanigen weiteren Ver 
fügung aufzubewahren.
	        
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