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( Gebühren )
( §* 2F.
Für die Ausstellung eines Passes ist überhaupr
und ohne allen Unterschied keine höhere Gebühr,
als vierzehn Schilling Schleswig Holsicinnch
ranr zu fordern und anzunehmen, wovon sechs
Schillina für den Stempel berechnet werden.
U die Crnencrung ein-s Passes (S -8.) «nö d.e
Anzeichnung der Abänderung der Reiseroute (§. 22)
wird nur vier Schilling bezahlt. Unvermögenden
werden auf obrigkeitliche Bescheinigung die nöthi
gen Pässe nnentgeldlich ertheilt und erneuert»
( Crtherlnng der Püffe an Einheimische.)
§. -6.
Auch Einländer müssen sich zu ihren Reisen IN
den Herzoglhümern von der Behörde an ihrem
Wohnort mit Pässen nach Vorschrift dieser Verord
nung versehen, insofern sie- nicht auf andere Wei-
se sich hinlänglich als Einlànder leg.timiren können,
Zu ausländischen Reisen bedürfen Einländer oh
ne Unterschied eines vorschrisisinässigen Passes.
§. 28.
Wenn ein einheimischer an einem anderen Orte,
als an seinem Wohnorte, einen Paß zu eurer Ren
begehrt, so muß die ausstellende Behörde eine
gehörige Legitimation von ihm verlangen.
§. '29.
Die den verabschiedeten Soldaten von ihren
Regimentern und Corps ertheilten Abschiede kön
nen nicht die Stelle eines Reisepasses vertreten:
die beikommende Obrigkeit muß aber arif Vorzei
gung eines solchen Abschiedes den Paß unentgeld-
lich ertheilen.
(Wer Püffe ertheilt.)
§> 30.
Zur Ertheilung der Paffe ist in der Regel nur