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welcher noch rückständig seyn möchte, innerhalb
i4 Lage abgetragen werden.
. §. 4.
Diejenigen Waarenpartheyen, welche in Ueber
einstimmung mit vorerwähnter Unserer Verordr
nung an das Depot mehrgedachker Interessent-
schast abgeliefert werden, wollen- Wir von der
hlenn angeordneten Erhöbt»,gsabgabe allergnä,
digst befreyen; jedoch sollen diese Waaren ausglei
che Weift, alv in vorstehendem §. 3 bestimmt
worden, angemeldet und vorläufig an den Zollbe
amten des Orts abgeliefert werden.
,-v . . §.5
r nahmhaft gemachten Waaren,
welcye durch Kondemnation oder Confiscation ins
Land kommen, sollen an das Depot besagter Im
reressentschast abgeliefert werden, und ist dafür so
wohl die ln den Verordnungen vom Losten Oct.
und iz ten 'Novbr. v. I. angeordnete Abgabe. aLS
vorgedachre Erhöhungsabgabe zu entrichten.
§. 6
- Dle Verschweigung der Waaren kund eine jede
Handlung zur Schmälerung der Abgabe, hat die
Confiscation der Waare und sonstige Strafe, wel
che nach Unserer Zollvrrordnnng vom 8ten July
i8oZ auf Zoll- Unlerschleife gesetzt ist, zur Folge?
. . . §. 7
«Lo wie die Einfuhr der Colonialwaaren aus
der fremde in Unsere Herzogrhümer bereits un
tersagt ist; so soll auch für die Zukunft bey den
un vorstehenden §. 6 bestimmten Strafen die Zn,
şi’şi £ er r ^olomalwaaren sowohl fee- als landwärts
vechotm"seyi?onigreichen in besagte Herzogkhümer
Wornach alle, die es angehet, sich alleruuter-
thanigst zu achten haben.
Urkundlich unter Unserm Königlichen Handzei-