Full text: Newspaper volume (1811)

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welcher noch rückständig seyn möchte, innerhalb 
i4 Lage abgetragen werden. 
. §. 4. 
Diejenigen Waarenpartheyen, welche in Ueber 
einstimmung mit vorerwähnter Unserer Verordr 
nung an das Depot mehrgedachker Interessent- 
schast abgeliefert werden, wollen- Wir von der 
hlenn angeordneten Erhöbt»,gsabgabe allergnä, 
digst befreyen; jedoch sollen diese Waaren ausglei 
che Weift, alv in vorstehendem §. 3 bestimmt 
worden, angemeldet und vorläufig an den Zollbe 
amten des Orts abgeliefert werden. 
,-v . . §.5 
r nahmhaft gemachten Waaren, 
welcye durch Kondemnation oder Confiscation ins 
Land kommen, sollen an das Depot besagter Im 
reressentschast abgeliefert werden, und ist dafür so 
wohl die ln den Verordnungen vom Losten Oct. 
und iz ten 'Novbr. v. I. angeordnete Abgabe. aLS 
vorgedachre Erhöhungsabgabe zu entrichten. 
§. 6 
- Dle Verschweigung der Waaren kund eine jede 
Handlung zur Schmälerung der Abgabe, hat die 
Confiscation der Waare und sonstige Strafe, wel 
che nach Unserer Zollvrrordnnng vom 8ten July 
i8oZ auf Zoll- Unlerschleife gesetzt ist, zur Folge? 
. . . §. 7 
«Lo wie die Einfuhr der Colonialwaaren aus 
der fremde in Unsere Herzogrhümer bereits un 
tersagt ist; so soll auch für die Zukunft bey den 
un vorstehenden §. 6 bestimmten Strafen die Zn, 
şi’şi £ er r ^olomalwaaren sowohl fee- als landwärts 
vechotm"seyi?onigreichen in besagte Herzogkhümer 
Wornach alle, die es angehet, sich alleruuter- 
thanigst zu achten haben. 
Urkundlich unter Unserm Königlichen Handzei-
	        
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