d
ihrer ausstehenden und verordnungsmäßig zu beri
steuernden Kapitalien knrtzen mögen.
5- “
Die hiedurch angeordnete Abgabe von Capita-
lien soll auf Umschlag 1812 an Unsere Caffe abr
geiragen werden; indessen wollen Wir Unser Fi
nanz-Collegium autorisiren, denen welche zum
Abtrag der Hälfte der Abgabe bis Umschlag 1813
F ist zu erhalten wünschen möchten, selbige gegen
Sicherheit zu bewilligen. V,,'. . i
6.
Es ist Unser Allerhöchster Wille, daß diese Ab
gabe von Capitalien lediglich von den Creditor«»
erlegt werden, keinesweges aber den Debitoren
zur iiasi fallen soll. Zu dem Ende gebieten Wir
hiedurch, daß kein Creditor, sey es mittelbar oder
unmittelbar, für diese Abgabe von seinem Debi
tor einen Ersatz zu verlangen sich unterstehen soll,
und verordnen zugleich, daß, wenn erweislich
dennoch von diesem oder jenem Creditor, wegen
eines Ersatzes direcre oder indirecte Anträge 'an
seinen Debitor geschehen seyn sollten, der Credi
tor gehalten seyll soll, die Summe, die er zu der
Abgabe von rVz Procent beizutragen hat, lofach
zu erlegen.
7-
Vor den Commissions, welche Wir zur Reguli
rung der unterm 8ten Febr. d. I. angeordneten
Einknnftesteuer angeordnet haben, soll jeder, wenn
er seine Einkünfte pro i8ro angiebr, zugleich ent
weder mündlich oder schriftlich anzugeben verpflich
tet seyn, wie groß die totale zinsentragende Capi
tal Summe, für welche er die Abgabe mir iV 3
Procent zu entrichten hat, sey, Geschieht die An
gabe schriftlich, so soll sie nach folgendem Formu
lar eingerichtet seyn:
Ich erkläre '